ÄrzteG 1998
Gliederung
2. Hauptstück Kammerordnung
2. Abschnitt Ärztekammern in den Bundesländern
§ 78 Einberufung der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung ist vom bis herigen Präsidenten bzw. vom bis herigen Vizepräsidenten, sonst vom an Lebensjahren ältesten Kammerrat so rechtzeitig einzuberufen, daß sie spätestens acht Wochen nach der Wahl der Kammerräte abgehalten wird. Sie ist von diesem bis zur Wahl des neuen Präsidenten zu leiten.
(2) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten mindestens zweimal jährlich, jeweils im ersten und zweiten Halbjahr, einzuberufen. Außerordentliche Vollversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Kammerräte oder von sämtlichen Kammerräten einer Kurienversammlung schriftlich unter Bekanntgabe des Grundes verlangt wird. Außerordentliche Vollversammlungen sind innerhalb von drei Wochen, nachdem der Antrag bei der Ärztekammer eingelangt ist, abzuhalten. Der Präsident ist berechtigt, von sich aus jederzeit eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen.
§ 78 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 78 Einberufung der Vollversammlung
…§ 78. (1) Die Vollversammlung ist vom bis herigen Präsidenten bzw. vom bis herigen Vizepräsidenten, sonst vom an Lebensjahren ältesten Kammerrat so rechtzeitig einzuberufen, daß sie spätestens…
§ 73 Organe der Ärztekammern
§ 73. (1) Organe der Ärztekammer sind: 1. die Vollversammlung ( §§ 74 bis 80 ), 2. der Kammervorstand ( § 81 ), 3. der Präsident und die Vizepräsidenten ( § 83 ), 4. die Kurienversammlungen ( § 84 ), 5. die Kurienobmänner und ihre Stellvertreter ( § 85 ), 6. das Präsidium ( § 86 ), 7. die Erweitert…
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