ÄrzteG 1998
Gliederung
Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat insbesondere Näheres zu regeln über:
1. das Wahlverfahren für die Wahlen in die Vollversammlung, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, den amtlichen Stimmzettel, das amtliche Wahlkuvert, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren, die Einberufung der gewählten Kammerräte,
2. die Wahl des Präsidenten durch die Vollversammlung,
3.die Wahl des Vizepräsidenten gemäß § 73 Abs. 2,
4.die Wahl der weiteren Kammerräte im Kammervorstand (§ 81 Abs. 1),
5. die Wahl der Kurienobmänner und deren Stellvertreter durch die Kurienversammlung,
6.allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen (§§ 83 Abs. 10, 125 Abs. 12, 127 Abs. 3).
§ 223 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 223
…§ 71 samt Überschrift, § 73, § 74 Abs. 2, § 75 Abs. 1 , die Einleitungsworte des § 76 zweiter Satz, § 76 Z 3, § 79, § 80 samt Überschrift, § 80a samt Überschrift, § 80b samt…
§ 76 Wahlordnung
…§ 76. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat insbesondere Näheres zu regeln über: 1…
§ 73 Organe der Ärztekammern
§ 73. (1) Organe der Ärztekammer sind: 1. die Vollversammlung ( §§ 74 bis 80 ), 2. der Kammervorstand ( § 81 ), 3. der Präsident und die Vizepräsidenten ( § 83 ), 4. die Kurienversammlungen ( § 84 ), 5. die Kurienobmänner und ihre Stellvertreter ( § 85 ), 6. das Präsidium ( § 86 ), 7. die Erweitert…
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