ÄrzteG 1998
Gliederung
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Finanzreferenten. Es wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.
(2) Dem Präsidium obliegt
1. die Entscheidung in dringenden Angelegenheiten des Kammervorstandes sowie
2. die Beschlussfassung in Personalangelegenheiten.
(3) Das Präsidium entscheidet über den Abschluss und die Lösung von Dienstverträgen und ist für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des Personals zuständig. Beschlüsse in Personalangelegenheiten können auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden. Dazu sind alle Mitglieder des Präsidiums anzuschreiben. Ein Beschluss kommt gültig zustande, wenn die Antwort von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Präsidiums bei der Ärztekammer eingelangt ist.
(4) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten den Ausschlag (Dirimierungsrecht). Stimmenthaltungen, leere und ungültige Stimmzettel sind bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Eine von der Vollversammlung gewählte Vizepräsidentin/Ein von der Vollversammlung gewählter Vizepräsident hat nur dann ein Stimmrecht, wenn die Präsidentin/der Präsident an der Sitzung nicht teilnimmt. Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten sind dem Vorstand ohne Verzug vorzulegen.
§ 223 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 223
… 82 Abs. 2, § 83, § 84, § 84a Abs. 1, § 84b, § 85, § 86 samt Überschrift, § 91 Abs. 6 und 10 , die Bezeichnung des § 92, § 93, § 94 Abs. 1…
§ 86 Präsidium
…§ 86. (1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Finanzreferenten. Es wird vom Präsidenten einberufen und geleitet. (2) Dem Präsidium obliegt 1. die…
§ 254c In- und Außerkrafttretensbestimmung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2026
… 4, § 59 Abs. 1 Z 3, § 62 Abs. 4b, § 66b Abs. 4, § 86 Abs. 3 und 4, § 125 Abs. 4, § 128 Abs. 3 und 4, § 204 Z 5…
§ 73 Organe der Ärztekammern
…die Vizepräsidenten ( § 83 ), 4. die Kurienversammlungen ( § 84 ), 5. die Kurienobmänner und ihre Stellvertreter ( § 85 ), 6. das Präsidium ( § 86 ), 7. die Erweiterte Vollversammlung ( §§ 80a und 80b ) sowie 8. der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds ( § 113 ). (2) Vizepräsidenten sind jedenfalls die Kurienobmänner…
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