ÄrzteG 1998
Gliederung
2. Hauptstück Kammerordnung
2. Abschnitt Ärztekammern in den Bundesländern
§ 80b Aufgaben der Erweiterten Vollversammlung
Der Erweiterten Vollversammlung obliegen im eigenen Wirkungsbereich
1. die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds, deren Beschlussfassung und deren Änderung der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder bedarf,
2. die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung,
3. die Festlegung der Anzahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses sowie
4. die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss des Wohlfahrtsfonds.
§ 232 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 232 Schlussbestimmungen
…bis 7, § 62 Abs. 5, § 66b, § 73 Abs. 1, § 80 Z 4, § 80b Z 3, § 91 Abs. 7 bis 9, § 113 Abs. 4, § 114 Abs. 2, § …
§ 80b Aufgaben der Erweiterten Vollversammlung
…§ 80b. Der Erweiterten Vollversammlung obliegen im eigenen Wirkungsbereich 1. die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds, deren Beschlussfassung und deren Änderung der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens…
§ 223
… 76 zweiter Satz, § 76 Z 3, § 79, § 80 samt Überschrift, § 80a samt Überschrift, § 80b samt Überschrift, § 80c samt Überschrift, § 81 samt Überschrift, § 82 Abs. 2, § 83, § 84, §…
§ 73 Organe der Ärztekammern
…84 ), 5. die Kurienobmänner und ihre Stellvertreter ( § 85 ), 6. das Präsidium ( § 86 ), 7. die Erweiterte Vollversammlung ( §§ 80a und 80b ) sowie 8. der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds ( § 113 ). (2) Vizepräsidenten sind jedenfalls die Kurienobmänner. Darüber hinaus kann die Satzung die Wahl eines zusätzlichen Vizepräsidenten…
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