(1) Das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung ergibt sich – unbeschadet eines besonderen Steigerungsbetrages nach den §§ 248 Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG – aus der bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) der jeweiligen Leistung ermittelten Gesamtgutschrift (§ 11 Z 5) geteilt durch 14.
(2) Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) vermindert sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert im Fall der Korridorpension (§ 4 Abs. 2) um 0,425 %, sonst um 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3), so beträgt die Verminderung 0,15 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
(3) Besteht bei Eintritt des Versicherungsfalles ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung, so gilt die Verminderung nach Abs. 2 für diese Pensionsleistung auch für die hinzutretende Leistung.
(4) Bei einem Pensionsantritt nach dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) erhöht sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert frühestens ab dem Vorliegen der Mindestversicherungszeit um 0,425% für jeden Monat des späteren Pensionsantrittes, höchstens jedoch um 15,3% der Leistung. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.
§ 5 APG · APG · Allgemeines Pensionsgesetz
§ 5 Alterspension, Ausmaß
…Alterspension, Ausmaß § 5. (1) Das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung ergibt sich – unbeschadet eines besonderen Steigerungsbetrages nach den §§ 248 Abs. 1 ASVG, 141 Abs…
§ 4a Teilpension
…eine Pension aus eigener Pensionsversicherung besteht, 2. während einer Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a AVRAG. (3) Zur Ermittlung des Ausmaßes der Teilpension ist § 5 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung bei einer Arbeitszeitreduktion 1. um mindestens 25% bis höchstens 40% aus…
§ 6 Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension, Ausmaß
…Wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, so bestimmt sich das Ausmaß der Leistung nach § 5,, wobei das Höchstausmaß der Verminderung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter 13,8 % dieser Leistung beträgt. (2) Wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension…
§ 7 Hinterbliebenenpensionen (Abfindung), Ausmaß
…Anspruch auf Pension hatte, für die Ermittlung der Leistung die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach § 6 und die Alterspension nach § 5 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 25 Abs. 4 und 5) zu berechnen ist; 2. dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes…
§ 59a Oö. L-PG · Oö. L-PG · Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 59a Sonstige anzuwendende Bestimmungen
…Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen nach § 107a Oö. LBG oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden beträgt die Verminderung nach § 5 Abs. 2 APG 0,35 Prozentpunkte für jeden Monat des früheren Pensionsantritts. (4) Auf Beamtinnen und Beamte dieses Abschnitts, die unter das Oö. GG 2001 fallen, ist…
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