JudikaturOGH

RS0134731 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2023

Es sind die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion des § 5 Abs 3 APG gegeben. Die Verminderung nach § 5 Abs 2 APG für einen zuerkannten Pensionsbezug ist für die hinzutretende Leistung nach § 5 Abs 3 APG nur insofern heranzuziehen, als diesen Leistungen dieselben Beitragszeiten zugrunde liegen. Pensionsleistungen, denen nach der Inanspruchnahme des bisherigen Pensionsanspruchs erworbene und für diesen nicht leistungswirksam gewordene Beitragszeiten zugrunde liegen, sind folglich ohne einen Abschlag nach § 5 Abs 3 APG zu ermitteln.

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