Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Allgemeinen PensionsG betreffend das Ausmaß der Alterspension
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (vgl VfSlg 20.702/2024 mwN dazu, dass Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung gesetzlicher Bestimmungen das Gesetz nicht unbestimmt iSd Art18 B‑VG machen) lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit des §5 Abs3 APG idF BGBl I 35/2012 als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden