JudikaturBVwG

W164 2269240-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Steuerrecht
15. Januar 2025

Spruch

W164 2269240-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Mag. Wolfgang SCHIELER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Thomas MAJOROS, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 25.01.2023, Zl. VSNR XXXX , AMS 966-Wien Hietzinger Kai, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung von 15.03.2023, Zl. WF 2023-0566-0-007191 betreffend Einstellung der Notstandshilfe nach nichtöffentlicher Beratung vom 10.01.2025 zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gem. § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 25.01.2023 stellte das Arbeitsmarkservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) die dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden BF) gewährte Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit mit 01.01.2023 ein und begründete dies gestützt auf eine vom BF vorgelegte Honorarrechnung vom 03.01.2023 über € 4.875,00 aus der Vermittlung eines Mietobjektes damit, dass der BF ab 01.01.2013 ein über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe, sodass ab 01.01.2023 Arbeitslosigkeit nicht mehr vorliege.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, er habe für den Monat Jänner 2023 ein Bruttoeinkommen sowie einen Bruttoumsatz von EUR 4.875,– gemeldet und werde er im Februar weder Umsatz noch Einkommen haben. Gemäß rollierender Berechnung des Umsatzes gemäß § 36b Abs. 2 AlVG liege sein Umsatz unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2023 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend aus, dass auch bei einer rollierenden Berechnung das Bruttoeinkommen des BF im Jänner und Februar 2023 über der Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2023 liegen würde, sodass seit 01.01.2023 keine Arbeitslosigkeit mehr gegeben sei. Das AMS wies abschließend darauf hin, dass die endgültige Beurteilung der Arbeitslosigkeit nach Einlangen des Einkommens- und Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2023 erfolgen werde.

Aufgrund des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrags des Beschwerdeführers legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 04.05.2023 teilte die belangte Behörde mit, der Beschwerdeführer habe eine korrigierte Bruttoerklärung für den Monat Jänner 2023 übermittelt; aufgrund der Höhe des Umsatzes liege jedoch Arbeitslosigkeit nicht vor.

Mit 17.05.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtsbekanntgabe des nunmehrigen Rechtsvertreters ein. Mit Schreiben vom 29.11.2023 gab der BF durch seinen Rechtsvertreter bekannt, dass er ab 01.07.2023 eine Alterspension beziehe, sodass ab diesem Zeitpunkt keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung mehr begehrt werde. Bezogen auf die noch strittige Zeit ab 01.01.2023 bis 30.06.2023 führte der BF aus, dass er für das gesamte Jahr 2023 einen Verlust erwirtschaftet haben werde. Der BF beantragte mit der Entscheidung über die Beschwerde auf das Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides zuzuwarten.

Mit Einlangensdatum 11.12.2024 legte der BF durch seinen Rechtsvertreter den Einkommenssteuerbescheid 2023 vor. Dieser weist € minus 3.893,40 an Einkünften aus selbständiger Tätigkeit aus.

Mit Stellungnahme vom 18.12.2024 räumte das AMS ein, dass aufgrund des nun vorliegenden Einkommenssteuerbescheides auch ab 01.01.2023 Arbeitslosigkeit gegeben sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich der Feststellungen wird auf Punkt 1., Verfahrensgang, verwiesen. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Zu A)

Zufolge § 33 Abs 2 AlVG in Verbindung mit § 7 Abs 2 und 38 AlVG setzt der Bezug von Notstandshilfe u.a. das Vorliegen von Arbeitslosigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes voraus.

Gemäß § 12 Ab 3 lit b AlVg gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist.

Gem. § 12 Abs 6 lit c AlVG gilt jedoch als arbeitslos, wer auf andere Art [Anm.: als in Form der Führung eines land-forstwirtschaftlichen Betriebes] selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

Aus dem nun vorliegenden Einkommenssteuerbescheid ergibt sich, dass der BF im Jahr 2023 ein negatives Einkommen aus selbständiger Arbeit erwirtschaftete, sodass die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Einstellung der Notstandshilfe ab 01.01.2023 nicht zu Recht erfolgte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.