RS0125423 – OGH Rechtssatz
Sowohl bei der Notstandshilfe (§§ 33 ff AlVG) als auch der Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung in Höhe des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe (§ 23 AlVG) handelt es sich um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die keinen strukturellen Unterschied aufweisen, vor allem nicht in Bezug auf ihre Einbeziehung in der Unterhaltsbemessungsgrundlage.