AIFMG
Gliederung
3. Teil Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit des AIFM
1. Abschnitt Allgemeine Anforderungen
§ 10 Allgemeine Grundsätze
(1) Ein AIFM hat stets:
1. seiner Tätigkeit ehrlich und redlich, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nachzugehen;
2. im besten Interesse der von ihm verwalteten AIF oder der Anleger dieser AIF und der Integrität des Marktes zu handeln;
3. über die für eine ordnungsgemäße Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren zu verfügen und diese wirksam einzusetzen;
4. alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und, wo diese nicht vermieden werden können, zur Ermittlung, Beilegung, Beobachtung und gegebenenfalls Offenlegung dieser Interessenkonflikte zu treffen, um zu vermeiden, dass sich diese nachteilig auf die Interessen der AIF und ihrer Anleger auswirken, und um sicherzustellen, dass den von ihm verwalteten AIF eine faire Behandlung zukommt;
5. alle auf die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit anwendbaren regulatorischen Anforderungen zu erfüllen, um das beste Interesse der von ihm verwalteten AIF oder der Anleger dieser AIF und die Integrität des Marktes zu fördern;
6. alle Anleger der AIF fair zu behandeln.
Der AIFM hat Anleger der von ihm verwalteten AIF gleich zu behandeln und die Interessen einer bestimmten Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen einer anderen Gruppe von Anlegern zu stellen, es sei denn, eine solche Vorzugsbehandlung ist in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung des entsprechenden AIF vorgesehen.
(2) Ein AIFM, dessen Konzession sich auch auf die individuelle Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 erstreckt, darf das Portfolio des Kunden weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihm verwalteten AIF anlegen, es sei denn, er hat zuvor eine allgemeine Zustimmung des Kunden erhalten und unterliegt in Bezug auf die Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 den Vorschriften der §§ 73 bis 76 WAG 2018. (Anm. 1)Hält der AIFM zusätzlich eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 InvFG 2011, so ist stattdessen § 45 Abs. 1 ESAEG beachtlich.
(3) Die FMA hat ESMA zum Zweck der Erstellung des Berichts gemäß Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2011/61/EU und im Einklang mit Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 einmalig Daten über Kosten, einschließlich aller Gebühren, Entgelte und sonstiger Kosten, die mittelbar oder unmittelbar von den Anlegern oder dem AIFM im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des AIF getragen werden und die direkt oder indirekt dem AIF zugeordnet werden sollen, zu übermitteln. Die FMA hat diese Daten ESMA im Rahmen ihrer Befugnisse zur Verfügung zu stellen, zu denen auch die Befugnis gehört, AIFM gemäß § 56 Abs. 2 zur Übermittlung von Informationen zu verpflichten.
(__________
Anm. 1: Die Novellierungsanweisung in Art. 1, BGBl. I Nr. 49/2025 lautet: „In § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „der § 10 Abs. 5 Z 1 WAG 2018“ durch die Wortfolge „des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden