BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 972

§ 9721) in Rücksicht des Gebrauches;

Der Entlehner erwirbt das Recht, den ordentlichen oder näher bestimmten Gebrauch von der Sache zu machen. Nach Verlauf der Zeit ist er verpflichtet, eben dieselbe Sache zurückzustellen.

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