RS0013874 – OGH Rechtssatz
Forderungen einer Gemeinschaft sind in Verbindung mit § 848 ABGB Gesamthandforderungen iS § 890 ABGB (SZ 36/100). Eine Gesamtforderung iS § 892 ABGB ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung anzunehmen.
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