RS0017335 – OGH Rechtssatz
Ein Forderungsrecht zur ungeteilten Hand mit einem Mitberechtigten ( zum Beispiel im Sinne des § 892 ABGB) ist gegenüber einem dem Gläubiger allein zustehenden Forderungsrecht ein wesensmäßig andersartiger Anspruch. Die Feststellung eines Rechtes der ersten Art anstelle der begehrten Feststellung eines Rechtes der zweiten Art ist nach § 405 ZPO unstatthaft.