JudikaturOGH

RS0017336 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 1995

Zur (gerichtlichen) Geltendmachung von Sachmängeln ist ein Gesamthandgläubiger im Sinne des § 892 ABGB einerseits für sich allein berechtigt, indem er Leistung an sich begehrt, andererseits liegt darin eine Rechtsausübung mit Wirkung für alle übrigen Gesamthandgläubiger, sowohl was die Ausübung des Wahlrechtes anlangt als auch die fristwahrende Geltendmachung.

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