RS0017333 – OGH Rechtssatz
Sind mehrere Gläubiger kraft Vertrages zur gesamten Hand forderungsberechtigt, gilt § 892 ABGB nicht nur für Ansprüche auf Erfüllung der vertraglichen Hauptpflichten, sondern für alle aus dem Vertrag abgeleiteten Nebenansprüche und Folgeansprüche, insbesondere auch für Gestaltungsrechte und Schadenersatzforderungen aus Vertragsverletzung.