JudikaturOGH

RS0062346 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 1995

1) Der Verbücherung eines ("vererblichen"; § 529 ABGB) Fruchtgenussrechtes mit dem Beisatz, dass es sich auf die Erben des eingetragenen bzw einzutragenden Berechtigten erstreckt, steht § 31 Abs 1 GBG nicht entgegen.

2) Wird ein Fruchtgenussrecht derart eingeräumt, dass es erst sieben Jahre nach dem Tod des Berechtigten erlöschen soll, kann darin eine ausdrückliche Ausdehnung auf die Erben nicht erblickt werden.

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