JudikaturOGH

RS0011607 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Mai 2018

Lässt sich die Frage, ob eine regelmäßige oder eine unregelmäßige Servitut vorliegt, nur mehr durch Urkundenauslegung beantworten, wird die Rechtsvermutung zu Gunsten der regelmäßigen Servitut (§ 479 ABGB Schlusssatz) nur widerlegt, wenn die Urkundenauslegung eindeutig dahin ausfällt, dass die strittige Vertragsbestimmung bloß persönliche Vorteile bestimmter Berechtigter bezweckte, nicht aber auf die vorteilhaftere oder bequemere Benützung eines bestimmten Grundstückes abgestellt war. Erst wenn die Rechtsvermutung des § 479 Schlusssatz widerlegt ist, können die Bestimmungen des § 529 ABGB eine Rolle spielen.

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