7Ob309/02w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Heidemarie P*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 24. Oktober 2002, GZ 15 R 228/02h-26, den
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Gemäß § 236 AußStrG wurde das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für die Betroffene eingeleitet. Nachdem ein einstweiliger Sachwalter für das Verfahren (§ 238 Abs 1 AußStrG) und zur Besorgung dringender Angelegenheiten, nämlich der Vertretung im Verfahren 25 E 4942/01m BG Linz (§ 238 Abs 2 AußStrG) rechtskräftig bestellt wurde, hat nun das Erstgericht die für die Entscheidung, ob der Betroffenen ein Sachwalter gemäß § 273 ABGB zu bestellen oder das Verfahren gemäß § 243 AußStrG ohne Sachwalterbestellung einzustellen ist, erforderlichen Feststellungen nach § 239 AußStrG auf der Grundlage einer Verhandlung zu treffen. Gemäß § 241 Abs 2 AußStrG darf ein Sachwalter nur nach Beiziehung eines oder erforderlichenfalls mehrerer Sachverständiger bestellt werden.
Die Betroffene wendet sich gegen die vom Erstgericht in Entsprechung dieser gesetzlichen Bestimmung vorgenommene Bestellung eines Sachverständigen.
Wie das von der Betroffenen angerufene Rekursgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, entspricht diese Sachverständigenbestellung aber der gesetzlichen Notwendigkeit und liegt auch im Interesse der Revisionsrekurswerberin, da dadurch die Frage einer von dieser ja in Abrede gestellten psychischen Erkrankung und damit die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung geklärt werden kann.
Die Betroffene führt in ihrem ao Revisionsrekurs lediglich aus, der Beschluss des Rekursgerichtes beruhe auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache. Es liege eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor, "die bisher noch nicht erkannt wurde". Es bestehe "die Notwendigkeit für die Untersuchung einer Mutwillenssache (psychiatrische Rechtssache)". Es handle sich um eine dringende Angelegenheit, "denn ein Präzidenzfall ist zu schaffen".
Text
Beschluss
gefasst:
Rechtliche Beurteilung
Da die bekämpfte Bestellung eines Sachverständigen auf der klaren, eindeutigen und unmissverständlichen Regelung des § 241 Abs 2 AußStrG beruht, liegt eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor (RIS-Justiz RS0042656 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen).
Zutreffend hat schon das Rekursgericht ausgeführt, dass nach stRsp auch im außerstreitigen Verfahren gegen die Auswahl des Sachverständigen kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig ist, wohl aber - das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG vorausgesetzt - dagegen, dass überhaupt ein Sachverständiger bestellt wurde (2 Ob 511/92; 2 Ob 544/92; 2 Ob 209/99w; 2 Ob 17/02t ua). Das vorliegende Rechtsmittel ist daher nicht jedenfalls, sondern mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig.