JudikaturOGH

6Ob293/02k – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. März 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Meidling zu 1 P 28/00m anhängigen Sachwalterschaftssache des Betroffenen Peter E*****, vertreten durch Ing. Gebhart F*****, über den Antrag des Betroffenen auf Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 12. Dezember 2002, AZ 6 Ob 293/02k, 6 Ob 294/02g, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berichtigungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im anhängigen Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach § 273 ABGB (§ 236 AußStrG) hatte der Betroffene verschiedene Anträge gestellt, die von den Vorinstanzen teils zurück- und teils abgewiesen wurden. Die dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurse wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 12. 12. 2002 mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG mit einer kurzen Begründung zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Mit seinem am 28. 1. 2003 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Berichtigungsantrag rügt der Betroffene unter Bezug auf § 419 ZPO insgesamt 17 "Behauptungen" aus der Begründung der oberstgerichtlichen Entscheidung als unrichtig, aktenwidrig und (oder) gesetzwidrig.

Rechtliche Beurteilung

Ein berichtigungsfähiger offenkundiger Gerichtsfehler liegt nicht vor:

Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bestimmungen der §§ 419, und 430 ZPO auch im außerstreitigen Verfahren anzuwenden (RIS-Justiz RS0005774). Eine Berichtigung ist aber nur zulässig, wenn die zu beurteilende Willenserklärung nicht dem wahren Willen des Gerichtes entspricht. Decken sich hingegen Wille und Erklärung, kommt eine Entscheidungsberichtigung nicht in Frage, selbst dann, wenn ein Gerichtsfehler vorläge (Rechberger ZPO² Rz 3 zu § 419 mwN; 2 Ob 205/02i uva; vgl RS0041362; 9 Ob 67/01w). Nach diesen Grundsätzen berichtigungsfähige Gerichtsfehler werden nicht aufgezeigt.

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