JudikaturOGH

8Ob5/07d – OGH Entscheidung

Entscheidung
31. Januar 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des am ***** geborenen Richard Franz S*****, wegen Bestellung eines Sachwalters infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen, vertreten durch Mag. Rudolf Vogrin, Rechtsanwalt in Neunkirchen, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 31. Mai 2006, GZ 16 R 143/06b-51, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung gemäß § 273 ABGB und deren Notwendigkeit zum Wohl der Betroffenen ist jeweils eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG (RIS-Justiz RS0106166). Eine grobe Fehlbeurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen ist nicht ersichtlich und wird auch im Revisionsrekurs nicht substantiell vorgebracht.

Zweck des Sachwaltschaftsverfahrens ist es, Maßnahmen der Rechtsfürsorge zum Schutz des Betroffenen zu ergreifen, wenn sich begründete Anhaltspunkte für deren Notwendigkeit ergeben (RIS-Justiz RS0013479). Dass derartige Anhaltspunkte gegeben sind, haben die Vorinstanzen ausführlich begründet. Nach den konkreten für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen finden sich beim Kläger verschiedene krankheitswertige Beeinträchtigungen, die aus im Einzelnen dargelegten Gründen, nach der übereinstimmenden Ansicht der Vorinstanzen eine Sachwalterbestellung erfordern. Die Annahmen des Revisionsrekurses, dass keine Krankheiten oder Behinderungen feststellbar gewesen wären, weichen insoweit vom Akteninhalt ab.

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