6Ob84/98s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Hannelore I*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 1. Dezember 1997, GZ 44 R 716/97p-67 (81), folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob und in welchem Umfang eine Regelung iSd § 273 Abs 1 ABGB zu treffen ist, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes; sie soll nur bei zwingender Notwendigkeit, insbesondere wenn das Wohl der behinderten Person gefährdet ist, ergehen. Jedenfalls stellt dies regelmäßig eine Frage des Einzelfalles dar, ist sie doch aus den im Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen. Erhebliche Rechtsfragen stellen sich hier nicht, Grundprinzipien des Sachwalterschaftsrechtes wie das Wohl der Betroffenen wurden vom Rekursgericht, das eine mündliche Rekursverhandlung in Gegenwart der Betroffenen und des ärztlichen Sachverständigen durchführte und danach in Übereinstimmung mit der Erstrichterin wegen der erforderlichen laufenden medizinischen und sozialen Betreuung der Betroffenen zu seinen Schlüssen über die Notwendigkeit einer Sachwalterschaftsbestellung kam, nicht außer acht gelassen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 Abs 3 ZPO).