Die Obsorge über ein Kind ist als "bereits gerichtlich geregelt" im Sinn des § 177 Abs 2 ABGB anzusehen, wenn der KJHT in Wahrnehmung seiner Interimskompetenz nach § 211 Abs 1 zweiter Satz ABGB wegen Gefahr im Verzug bereits die erforderlichen Maßnahmen im Bereich der Pflege und Erziehung vorläufig wirksam getroffen hat.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden