9Ob17/13k—OGH Entscheidung
24. April 2013
…RIS-Justiz RS0011711 [T6], RS0016366 [T1]; s auch RS0016364). Ein Ruhen der Rechtsausübung ändert am aufrechten Bestand der Dienstbarkeit selbst nichts (RIS-Justiz RS0011688, auch RS0015908). Auch führt die Möglichkeit, die mit der Dienstbarkeit verbundenen Vorteile auch auf anderem Weg erreichen zu können, nicht zum Erlöschen einer Grunddienstbarkeit (RIS-Justiz RS0011574…