JudikaturOGH

RS0015908 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 2004

Aus dem bloßen Grunde des mehrjährigen Nichtgebrauches der Servitut ist noch nicht gemäß § 863 ABGB auf einen stillschweigenden Verzicht zu schließen; dies folgt insbesondere im Zusammenhalt mit § 1479 ABGB.

Rückverweise