JudikaturOGH

RS0026698 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 2013

Nach der weit überwiegenden Lehre und ständigen (grundsätzlichen) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes handelt es sich bei der Rechtsnatur des Regressanspruches nach den §§ 1301, 1302 ABGB um keinen Schadenersatzanspruch im Sinne des § 1489 ABGB, sondern um einen dem Aufwandersatz nach § 1042 ABGB ähnlichen, selbständigen Anspruch, der vom Ersatzanspruch des Geschädigten verschieden ist und daher auch nicht der im § 1489 ABGB normierten kurzen dreijährigen, sondern der ordentlichen dreißigjährigen Verjährung (§ 1479 ABGB) unterliegt.

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