JudikaturOGH

RS0034162 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. April 2020

Dienstbarkeiten bestehen so lange fort, als sie nicht durch Nichtgebrauch im Sinne des § 1479 ABGB erloschen sind. Beweispflichtig für das Erlöschen ist der Eigentümer des dienenden Grundstücks.

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