RS0034139 – OGH Rechtssatz
Auf Rechte, die nur selten ausgeübt werden können, ist § 1479 ABGB nicht anzuwenden. Sie verjähren daher nicht schon wegen Nichtgebrauchs oder Stillschweigens innerhalb der Verjährungszeit, sondern erst, wenn drei Gelegenheiten zur Ausübung versäumt wurden.