JudikaturVfGH

A10/2019 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. September 2019

Nach dem unbestrittenen Vorbringen der beklagten Partei ging der eingeklagte Betrag iHv € 2.000,- am 08.03.2019 auf einem Konto des Klägers ein. Damit ist die Schuld iSd §1412 ABGB erloschen und der geltend gemachte Anspruch besteht nicht mehr zu Recht.

Wenn das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt, sind auch bei öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen Verzugszinsen zu entrichten, und zwar ab dem Zeitpunkt des Verzuges. Nach stRsp des VfGH tritt der Verzug hiebei nicht bereits mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses, sondern erst ab dem Begehren des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegenden Beschwerdeführers auf Refundierung ein. Vor diesem Hintergrund gebühren dem Kläger für den Zeitraum zwischen dem Ende der mit Aufforderung vom 27.12.2018 gesetzten Leistungsfrist - darin wurde die Zahlung bis zum 04.01.2019 gefordert - und dem Zahlungseingang bei der klagenden Partei am 08.03.2019 die gesetzlichen Verzugszinsen iHv 4 %. Dem Bestand dieser Forderung schadet es nicht, dass jene öffentlich-rechtliche Forderung, aus der der Anspruch auf Verzugszinsen resultiert, zum Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits erfüllt war.

Kostenersatzansprüche sind bei Klagen gemäß Art137 B-VG vom Erfolgsprinzip beherrscht; sie hängen demnach vom Prozessausgang ab. Da der Kläger seine Klage nicht auf Zinsen und Kosten eingeschränkt hat, ist er nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruches, nämlich mit einem Teil seines Zinsenbegehrens, als obsiegend, im Übrigen aber als unterliegend anzusehen, sodass ihm keine Kosten zuzusprechen sind.

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