JudikaturOGH

RS0033288 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 1982

Es reicht als Erfüllung im Sinne des § 1412 ABGB jedenfalls aus, daß die geschuldete Leistung dem Vertreter des Gläubigers erbracht wird, mag dieser auch im eigenen Namen Geschäfte mit dem Schuldner abwickeln und die Leistung (Lieferung) an ihn adressiert sein.

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