RS0033288 – OGH Rechtssatz
Es reicht als Erfüllung im Sinne des § 1412 ABGB jedenfalls aus, daß die geschuldete Leistung dem Vertreter des Gläubigers erbracht wird, mag dieser auch im eigenen Namen Geschäfte mit dem Schuldner abwickeln und die Leistung (Lieferung) an ihn adressiert sein.