Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine behördliche
Verfügung, die gem § 137a ABGB keinen rechtswidrigen Eingriff
Dritter in die elterlichen Rechte bedeuten kann (Hinweis
Pichler in Rummel, 02te Aufl, Randziffer 9 zu § 137 ABGB und
§ 137a ABGB).
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