Nach § 162 Abs 2 ABGB idF KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15, hat bei gemeinsamer Obsorge zwar jener Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, das alleinige Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen. Dieser Domizilelternteil hat sich aber im Hinblick auf das Einvernehmlichkeitsgebot des § 137 Abs 2 ABGB um eine Zustimmung des anderen Elternteils zu bemühen und bei Ablehnung nach § 189 Abs 1 letzter Satz und Abs 5 ABGB dessen Äußerung zu berücksichtigen, wenn dies dem Wohl des Kindes besser entspricht.
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