Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. a Müller und den KR Langenbach, MBA, in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Dr. in Alexandra Sedelmayer-Pammesberger, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Martin Brenner, Rechtsanwalt in Baden, wegen EUR 46.000,-- s.A., über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 45.280,--) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 26.1.2026, **-23, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 3.696,12 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten EUR 616,02 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 6.12.2024 von der Beklagten einen PKW C* um einen Kaufpreis von EUR 46.000,--. Vor dem Kauf dieses Fahrzeugs hatte der Geschäftsführer der Beklagten D* E* den Kläger darauf hingewiesen, dass eine frühere Rückholaktion beim Fahrzeug zu einem nach wie vor bestehenden Reichweitenverlust geführt habe. Dem Kläger wurde dabei versprochen, dass sich die Beklagte um dieses Problem kümmern werde und dass dieser Fehler nach dem Kauf behoben werde.
In der Folge beschwerte sich der Kläger über eine erheblich geringere Reichweite des Fahrzeugs. Deshalb war das Fahrzeug ab dem 30.12.2024 mehrere Wochen bei der Beklagten zu Testzwecken. In der Folge wurde dem Kläger von der Beklagten immer wieder versprochen, dass der Fehler behoben werde.
Am 16.4.2025 ließ sich der Kläger rechtlich beraten. Gleich danach rief er D* E* an und teilte ihm mit, seine Rechtsvertretung habe eine außergerichtliche Wandlung empfohlen. D* E* erwiderte: „Dann machen wir das.“
Am 2.5.2025 fand ein persönliches Treffen bei der Beklagten statt, bei welchem der Kläger D* E* mitteilte, die Beklagte müsse etwas tun, weil er sonst zu seiner Rechtsvertretung gehe. D* E* antwortete darauf: „Ja, da müssen wir wandeln.“ Mit einem E-Mail vom 3.5.2025 antwortete F* E*, die Mutter von D* E*, per E-Mail-Adresse der Beklagten einem Mail des Klägers wie folgt: „Wir wissen auch ohne Anwalt was wir zu tun haben. […] Bringen Sie uns das Fahrzeug und wir werden es rückabwickeln.“ Der Inhalt dieser E-Mail war mit D* E* zur Gänze abgestimmt. Der Kläger antwortete mit E-Mail vom 4.5.2025: „Wird erledigt.“ Am 6.5.2025 ließ der Kläger das Fahrzeug an die Beklagte zurückstellen.
Der Kläger fordert von der Beklagten die Zahlung von EUR 46.000,-- s.A. Er habe um diesen Preis den C* gekauft. Gleich nach der Übergabe haben sich Mängel herausgestellt, die zur Zurückgabe des Fahrzeugs berechtigt haben. Das Fahrzeug habe eine bedeutend geringere Reichweite der Batterie als zugesagt gehabt, deswegen sei es vom 30.12.2024 bis zum 31.1.2025 zur Mängelbehebung bei der Beklagten gestanden, der Fehler habe aber nicht behoben werden können. Nachdem die Beklagte ein erstes Wandlungsbegehren des Klägers am 11.4.2025 noch zurückgewiesen habe, haben weitere Instandsetzungsversuche stattgefunden, die aber auch nicht erfolgreich gewesen seien. Es sei in weiterer Folge ausführlich korrespondiert worden. Letztlich habe die Beklagte mit Schreiben vom 3.5.2025 die Rückabwicklung des Kaufes zugesagt. Der Kläger habe dieses Angebot angenommen, am 6.5.2025 das Fahrzeug zurückgegeben und es am 8.5.2025 abgemeldet. Trotz seiner Aufforderung habe die Beklagte den Kaufpreis aber nicht zurückerstattet.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Wandlung des Kaufvertrags, weil gar kein Mangel vorliege. Vor dem Verkauf sei bereits vereinbart worden, dass am Fahrzeug nach der Rückholaktion und dem Einspielen eines Updates ein Reichweitenverlust eingetreten sein könne. Dies sei vor dem Verkauf mit dem Kläger erörtert worden, ihm sei zugesichert worden, dass, wenn ein solcher Mangel tatsächlich vorliegen sollte, versucht werde, eine Verbesserung herbeizuführen. Der Kläger habe das Fahrzeug in Kenntnis dieses Mangels gekauft und er habe schon deshalb keinen Gewährleistungsanspruch. In weiterer Folge habe die Beklagte eine Prüfung des Fahrzeugs durch die Importeurin veranlasst, das Ergebnis dieser Prüfung sei gewesen, dass gar kein Mangel vorliege.
Richtig sei, dass die Beklagte dem Kläger später in Aussicht gestellt habe, den Vertrag zu wandeln. Noch vor der Stellungnahme des Klägers zu diesem Angebot sei der Kläger von der Beklagten informiert worden, dass ein letzter Test einen erst seit 4.4.2025 bestehenden Isolationsfehler festgestellt habe, der durch das Einspielen eines Updates behoben werden könne.
Die Klagsforderung werde auch der Höhe nach bestritten. Im Übrigen müsste sich der Kläger ein Benützungsentgelt von EUR 878,10 anrechnen lassen; dieser Anspruch der Beklagten werde als Gegenforderung geltend gemacht.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, dass die Klagsforderung mit EUR 46.000,-- und die Gegenforderung mit EUR 720,-- zu Recht bestehe, und verpflichtete die Beklagte demgemäß, dem Kläger EUR 45.280,-- s.A. zu zahlen; das Mehrbegehren von EUR 720,-- s.A. wies das Erstgericht ab. Es stellte den am Beginn dieser Entscheidung bereits auszugsweise wiederholten, auf den Seiten 2 und 5 bis 7 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Sachverhalt fest. In seiner rechtlichen Beurteilung kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass die Streitteile den Kaufvertrag vom 6.12.2024 spätestens am 2.5.2025, bekräftigt am 3.5.2025, einvernehmlich aufgelöst haben. Dadurch seien die Rechtswirkungen des Vertrags beseitigt worden und der Kaufvertrag sei rückabzuwickeln. Der von der Beklagten behauptete gemeinsame Irrtum liege schon nach den Feststellungen nicht vor. Abgesehen davon berechtige ein Irrtum über Umstände, die durch die Vereinbarung bereinigt werden sollen, auch nicht zur Anfechtung des Vertrags. Somit habe der Kläger einen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises abzüglich eines von den Parteien einvernehmlich festgelegten Benützungsentgelts von EUR 720,--.
Gegen den stattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und das gesamte Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.1 Das Erstgericht hat zur festgestellten Aussage von D* E* vom 2.5.2025: „Ja, dann müssen wir wandeln“ ergänzend festgestellt, dass nicht festgestellt werden könne, ob er diese Aussage deshalb gemacht hat, weil er der Ansicht gewesen sei, dass ein Mangel am Fahrzeug vorliege. Diese Feststellung bekämpft die Beklagte in ihrer Beweisrüge . Sie will stattdessen festgestellt haben, dass die Parteien schon beim Abschluss des Kaufvertrags vereinbart haben, dass der Kaufvertrag gewandelt werde, wenn am Fahrzeug ein Reichweitenverlust bestehe und dieser Mangel nicht behoben werden kann. D* E* habe einer Wandlung deshalb zugestimmt, weil er der Ansicht gewesen sei, dass ein Mangel am Fahrzeug vorgelegen hat. Die Beklagte beruft sich dabei auf die Aussage ihres Geschäftsführers (auf S 11 in ON 21.4), der die Frage, ob er einer Wandlung zugestimmt hätte, wenn sich herausstellt, dass das Fahrzeug einen Mangel hat, beantwortete mit: „Nein, wenn ich keinen Mangel habe, warum soll ich dann wandeln?“.
1.2 Allerdings hat das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung ganz richtig argumentiert, dass D* E* in seiner Aussage immer bestritten hat, einer Wandlung des Vertrags zugestimmt zu haben. Er hat sogar bestritten, dass der Kläger jemals-weder am Telefon noch bei irgend einer Besprechung-gesagt hätte, dass er den Vertrag wandeln will (S 6 und 12 in 21.4). Das Erstgericht ist dieser Darstellung mit einer überzeugenden Begründung nicht gefolgt und hat festgestellt, dass der Kläger die Wandlung des Vertrags verlangt hat und die Beklagte – und zwar ihr Geschäftsführer D* E* in einem Telefonat vom 16.4.2025 und in einem Gespräch vom 2.5.2025 – dem zugestimmt hat. Welche Motive ihn zu dieser Zustimmung bewegt haben, ist nicht feststellbar, leugnet D* E* doch schlechterdings einer Aufhebung des Vertrags zugestimmt zu haben. Mit einem in der Berufung erwähnten allgemein erwartbaren kaufmännischen Verständnis kann die gewünschte Feststellung auch nicht begründet werden, macht es doch auch dann Sinn, einer Aufhebung des Kaufvertrags wegen eines Mangels am Kaufobjekt zuzustimmen, wenn man das Vorliegen eines Mangels oder die Verantwortung dafür zwar bezweifelt, aber eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden will.
2. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis einer überzeugenden und richtigen Beweiswürdigung und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde. Davon ausgehend bleibt auch die Rechtsrüge der Beklagten erfolglos.
3. In dieser Rechtsrügevermisst die Beklagte zuerst die Feststellung, dass die Streitteile schon bei Abschluss des Kaufvertrags vereinbart haben, dass der Kaufvertrag gewandelt wird, wenn sich herausstellen sollte, dass am Fahrzeug ein Reichweitenverlust vorliegt, der nicht behoben werden kann. Allerdings gibt die Beklagte in ihrer Berufung überhaupt keine Begründung, auf Grund welcher Beweisergebnisse das Erstgericht eine solche Feststellung hätte treffen sollen. Außerdem übersieht die Beklagte, dass das Erstgericht dazu – der Aussage des Klägers folgend und die Zusatzvereinbarung Beilage ./3 berücksichtigend – festgestellt hat, dass der Kläger von der Beklagten beim Kauf des Fahrzeugs zwar auf einen bestehenden Reichweitenverlust hingewiesen worden ist, ihm aber nur zugesagt worden ist, dass sich die Beklagte um dieses Problem kümmern und dass dieser Fehler nach dem Kauf behoben werde. Diese Feststellung hat die Beklagte nicht bekämpft; das hätte sie aber hätte machen müssen, wenn sie festgestellt haben will, dass die Streitteile bei Abschluss des Vertrags was anderes vereinbart haben als das Erstgericht festgestellt hat. Denn wenn wie hier Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, auch wenn sie von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, dann können diesbezüglich keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T1]). Obendrein setzt die erfolgreiche Geltendmachung von Feststellungsmängeln voraus, dass schon im Verfahren erster Instanz entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet worden ist (RS0053317 [T2]). Dies ist aber nicht der Fall; eine Vereinbarung, wie sie die Beklagte jetzt festgestellt haben will, haben weder der Kläger noch die Beklagte behauptet.
4.1 Wenn die Beklagte meint, sie könne die vom Erstgericht festgestellte Vereinbarung einer Aufhebung des Vertrags wegen eines gemeinsamen Irrtums anfechten, weil die Streitteile irrtümlich davon ausgegangen seien, dass ein Mangel vorliege, dann gehen sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Es steht gerade nicht fest, dass D* E* diese Vereinbarung für die Beklagte deshalb getroffen hat, weil er geglaubt hat, das Fahrzeug sei mangelhaft.
4.2 Richtig ist, dass diese Vereinbarung kein Vergleich ist; davon ist allerdings auch das Erstgericht nicht ausgegangen. Tatsächlich handelt es sich um ein konstitutives Anerkenntnis, weil die Beklagte, nachdem zuerst strittig war, ob der Kläger zur Wandlung des Vertrags berechtigt ist, dem Kläger letztlich dieses Recht ausdrücklich zugestanden hat. Ein solches konstitutives Anerkenntnis schafft einen selbständigen Verpflichtungsgrund und unterliegt im Wesentlichen den selben Regeln wie der Vergleich, und zwar insbesondere der für den Vergleich geltenden Einschränkung der Anfechtung wegen Irrtums ( Koch in KBB 7§ 1375 ABGB Rz 2 mwN; 1 Ob 628/77).
4.3Die Beklagte setzt sich mit „Literatur und Judikatur“ zur Zulässigkeit der Anfechtung eines Vergleichs wegen Irrtums auseinander, allerdings ohne auch nur eine Belegstelle zu zitieren, und meint abschließend, es bräuchte eine überzeugende dogmatische Begründung, warum – wie es die einhellige Auffassung sei – beim Vergleich ein Irrtum über die verglichenen strittigen bzw. zweifelhaften Punkte nicht zur Irrtumsanfechtung berechtigt. Dabei übersieht die Beklagte offensichtlich, dass § 1385 ABGB eine derartige Einschränkung der Irrtumsanfechtung bei einem Vergleich normiert: Danach kann ein Irrtum den Vergleich nur insoweit ungültig machen, als er die Wesenheit der Person oder des Gegenstands betrifft. Das strittige Recht, über das mit einem Vergleich oder mit einem konstitutiven Anerkenntnis eine Einigung erzielt worden ist, ist aber keine Vergleichsgrundlage oder Anerkenntnisgrundlage; könnte jedermann, der einen geltend gemachten Anspruch konstitutiv anerkannt hat, diese Erklärung mit der Behauptung anfechten, dass dieser Anspruch tatsächlich gar nicht bestanden hat, dann wäre jedes konstitutive Anerkenntnis wertlos.
4.4 Somit ist die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung, den Kaufvertrag zu wandeln, jedenfalls rechtswirksam und verbindlich, selbst wenn die Streitteile oder auch nur die Beklagte allein über die Voraussetzungen eines solchen Gewährleistungsanspruchs geirrt haben sollten. Allerdings steht ein solcher Irrtum ja auch gar nicht fest.
5. Damit bestand aber auch gar kein Grund mehr, ein Sachverständigengutachten wie von der Beklagten beantragt zur Frage einzuholen, ob der PKW eine geringere Reichweite als zugesagt hatte.
Somit ist auch die Rechtsrüge der Beklagten nicht berechtigt, ihrer Berufung ist daher keine Folge zu geben.
6.1Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
6.2Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO war vom Berufungsgericht nicht zu lösen; die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
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