Die Bestimmung des § 1075 ABGB ist dispositives Recht und kann vertraglich abweichend geregelt werden.
…ein Vorkaufsrecht nach den gesetzlichen Vorgaben festlegen wollten. Aufgrund dieses festgestellten übereinstimmenden Parteiwillens ist für die vom Kläger begehrte Vertragsauslegung, wonach abweichend von der (dispositiven; RS0020173) Rechtslage die bloße Mitteilung als fristauslösend vereinbart werden hätte sollen, kein Raum. Bei der Vertragsauslegung nach §§ 914 f ABGB gilt nämlich primär…
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