KII-1/91 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Die Erlassung eines Gesetzes, das dem von der Salzburger Landesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 geändert wird, entspricht, fällt weder in die Zuständigkeit des Bundes noch in die Zuständigkeit der Länder.
II. Rechtssatz:
Die gesetzliche Einräumung von Vorkaufs- und Vorbestandsrechten und ähnlichen Rechten zu bestimmten Verwaltungszwecken fällt gemäß Art10 Abs1 Z6 B-VG (Zivilrechtswesen) in die Zuständigkeit des Bundes, sofern darin nicht die Regelung einer Verwaltungsmaterie liegt, für welche die Gesetzgebungskompetenz den Ländern zukommt.
III. Der Bundeskanzler ist verpflichtet,
diesen Rechtssatz unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Salzburger Landesregierung beschloß am 31. Mai 1991 auf Ersuchen des Salzburger Landtages, beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art138 Abs2 B-VG die Feststellung zu beantragen, daß die Erlassung eines Gesetzes, das dem von der Salzburger Landesregierung vorgelegten Entwurf eines Landesgesetzes, mit dem das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 geändert werden soll, entspricht, in die Zuständigkeit der Länder fällt.
1.1. Der Entwurf dieses Landesgesetzes lautet:
"Gesetz
vom . . . , mit dem das Salzburger
Altstadterhaltungsgesetz 1980 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl. Nr. 50, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 26/1987 und Nr. 16/1990 wird geändert wie folgt:
1. Nach §12 wird eingefügt:
'III. Schutz des Lebensraumes Altstadt
Vorkaufs- und Vorbestandsrecht
§13
(1) Der Stadtgemeinde Salzburg steht an den im Schutzgebiet (§2) liegenden bebauten oder unbebauten Liegenschaften, Bauten oder Teilen hievon ein Vorkaufs- und Vorbestandsrecht (Vormiete, Vorpacht) zu.
(2) Liegt der Kaufpreis über dem Verkehrswert, so kann die Stadtgemeinde Salzburg zu diesem in den Vertrag eintreten. Liegt der Bestandzins über dem für den Bestandgegenstand nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage und Erhaltungszustand angemessenen Betrag, so kann die Stadt Salzburg ihr Vorbestandsrecht mit diesem Zins geltend machen.
Ausschluß des Vorkaufs- und Vorbestandsrechtes
§14
Die Ausübung des Vorkaufs- und des Vorbestandsrechtes ist ausgeschlossen, wenn
a) der Eigentümer des Kaufgegenstandes oder der Bestandgeber des Bestandgegenstandes an seinen Ehegatten, an seine Verwandten in gerader Linie einschließlich Stief-, Wahl- oder Pflegekinder oder an seine Verwandten der Seitenlinie bis zum dritten Grad verkauft oder in Bestand gibt;
b) die Republik Österreich oder das Land Salzburg eine der Vertragsparteien ist und das Rechtsgeschäft für Zwecke der Bundesoder Landesverwaltung abgeschlossen wird;
c) gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgemeinschaften eine der Vertragsparteien sind und das Rechtsgeschäft für Zwecke des Gottesdienstes oder der Seelsorge abgeschlossen wird;
d) die Bestandgabe im Rahmen eines Beherbergungsbetriebes(,) eines Betriebes für ledige oder betagte Menschen oder zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes, sofern dieser kein Zweitwohnsitz ist, erfolgt oder
e) sich der Käufer oder Bestandnehmer verpflichtet, den Vertragsgegenstand in einer von der Stadtgemeinde Salzburg entsprechend dem Ziel der Bewahrung und Entfaltung des Lebensraumes der Salzburger Altstadt (§1) festgelegten Art und Weise zu verwenden.
Verfahrensbestimmungen
§15
(1) Der Verkäufer oder Bestandgeber hat der Stadtgemeinde Salzburg den Vertragsinhalt unverzüglich mitzuteilen.
(2) Ein Käufer kann als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden, wenn die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechtes nachgewiesen ist. Darüber hat die Stadtgemeinde Salzburg auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Das Vorkaufs- und das Vorbestandsrecht kann binnen zwei Monaten nach der Mitteilung gemäß Abs1 ausgeübt werden.
Rechtsgeschäftliche Rechte Dritter, Entschädigungen
§16
(1) Mit der Einlösung des gesetzlichen Vorkaufs- oder Vorbestandsrechtes erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufs- und Vorbestandsrechte. Sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, so hat die Stadtgemeinde Salzburg h(i)efür dem Berechtigten auf Antrag eine von der Landesregierung festzusetzende, in Geld zu leistende Entschädigung zu leisten, soweit dessen Rechte vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Vorkaufs- und Vorbestandsrechte der Stadtgemeinde Salzburg begründet worden sind.
(2) Der Antrag auf Entschädigung ist bei sonstigem Anspruchsverlust binnen einem Jahr vom Zeitpunkt der Einlösung der gesetzlichen Vorkaufs- und Vorbestandsrechte bei der Landesregierung einzubringen.
(3) Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, sofern vorstehend nichts anderes bestimmt ist, §15 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl. Nr. 119, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die Frist zur Anrufung des Gerichtes sechs Monate ab der Erlassung des Entschädigungsbescheides beträgt.
Dienstbarkeiten, andere Rechte
§17
Die §§13 bis 16 gelten sinngemäß auch für Dienstbarkeitsstellungsverträge, soweit sie Gebrauchsrechte an Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten begründen, sowie für die Einräumung von Rechten, die in ihrer Auswirkung den Vorkaufs- bzw. Vorbestandsrechten gleichkommen.
2. Die bisherigen Abschnitte 'III. Altstadterhaltungsfonds' und
'IV. Wiederherstellung, Strafbestimmungen' erhalten die Bezeichnungen 'IV. Altstadterhaltungsfonds' bzw. 'V. Wiederherstellung, Strafbestimmungen'.
3. Die bisherigen §§13 bis 24 erhalten die Bezeichnungen '§18' bis '§29'.
4. Im §29 Abs1 in der Fassung der Z. 3 wird nach den Worten 'eine bauliche Maßnahme setzt oder unterläßt' die Wortfolge 'oder unbedingte Verträge abschließt' eingefügt.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Tages in Kraft."
1.2. Dem Entwurf des Gesetzes sind folgende "Erläuterungen" beigegeben:
"An der Erhaltung der Salzburger Altstadt besteht unbestritten ein vorrangiges öffentliches Interesse. Dazu zählt einerseits der Schutz ihrer Gestalt, ihrer Bausubstanz und Struktur. Dieser Schutz ist zuletzt mit der Novelle 1990 entscheidend verbessert worden. Eine weitere, mit der Altstadterhaltung untrennbar verbundene Aufgabe, liegt in der Bewahrung und Entfaltung der vielfältigen urbanen Funktionen der Altstadt im Lebensraum der Stadt Salzburg. Bislang fehlen jedoch geeignete Instrumente, die dieser auch im §1 des Altstadterhaltungsgesetzes angesprochenen Zielsetzung zum Durchbruch verhelfen können. Die Stadt Salzburg steht den meisten Fällen der Spekulation und des sich abzeichnenden bedrohlichen Strukturwandels der sogenannten Citybildung machtlos gegenüber. Ganze Gebäudekomplexe werden aufgekauft, Mieter mit hohen Ablösen zur Wohnungsaufgabe verleitet.
Ein Gesetz in der Form des vorliegenden Entwurfs gäbe der Stadtgemeinde Salzburg ein geeignetes Instrumentarium an die Hand, um in den Strukturwandel einzugreifen. In Anlehnung an Lösungsversuche in deutschen Städten ist die Einführung eines gesetzlichen Vorkaufs- bzw. Vorbestandsrechtes mit dem Verkehrswert bzw. einem angemessenen Bestandszins als Obergrenze vorgesehen. Die Stadtgemeinde Salzburg könnte in Kauf- und Bestandgeschäfte einsteigen und damit einerseits strukturpolitische Maßnahmen setzen, andererseits durch die Preisbegrenzungen die Spekulation wirkungsvoll eindämmen.
Die Bestimmungen fallen zwar in das Gebiet des Zivilrechtes, doch stehen sie mit der in die Landeskompetenz fallenden Hauptmaterie in einem unerläßlichen Zusammenhang. Man kann die Altstadt auf Sicht auch nicht baustrukturell schützen, wenn nicht gleichzeitig ihre urbanen Funktionen und eine entsprechende Bewohner- und Infrastruktur bewahrt werden. Dies ist auch aus §1 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes klar ableitbar. Als Kompetenzgrundlage kann daher Art15 Abs9 B-VG herangezogen werden. Er wurde im übrigen problemlos auch bei der zivilrechtlichen Bestimmung des §7 Salzburger Altstadterhaltungsgesetz betreffend das Stockwerkseigentum herangezogen.
Ein weiterer möglicher Einwand, die neuen Regelungen würden in unzulässiger Weise die Eigentümerbefugnisse beschränken, besteht nicht zu Recht: Die Beschränkungen sind nicht als wesentlich anzusehen, liegen unzweifelhaft im Allgemeininteresse und sind nicht entschädigungslos. Im übrigen sind gesetzlich begründete Vorkaufsrechte dem österreichischen Recht nicht fremd.
Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfes wird bemerkt.
Zu Z. 1:
Zu §13:
Neben dem Vorkaufsrecht ist die Einräumung des Vormiet- und Vorpachtrechtes vorgesehen, bei dem ebenso wie beim Vorkaufsrecht durch einseitige Erklärung des Berechtigten das Bestandverhältnis hergestellt werden kann. Grundsätzlich können die Rechte nur zu dem selben Preis eingelöst werden (und zu den selben Bedingungen), den der Dritte zu zahlen bereit ist. Davon wird nur abgegangen, wenn der Preis beim Kauf den gemeinen Wert und bei Bestandvergaben den angemessenen Zins übersteigt. Als Vertragsgegenstand können nicht nur bei Bestandgaben, sondern auch bei Kaufgeschäften Teile von Liegenschaften oder Bauten in Betracht kommen (Stockwerkseigentum, Superädifikate und dgl.).
Zu §14:
Diese Regelung betrifft die notwendigen oder sinnvollen Ausnahmen. In Fällen der lita werden die vereinbarten Preise meist unter dem Verkaufswert liegen. Die Grenzen bei der Seitenlinie wurden bei Onkel und Nichte festgesetzt. In Fällen der litd wurde dem Umstand Rechnung getragen, daß es mehrere ordentliche Wohnsitze geben kann.
Zu §15:
Die in §1075 ABGB vorgesehene Einlösungsfrist wurde etwas verlängert.
Zu §16:
Der Stadtgemeinde Salzburg wird ein Vorkaufs- und Vorbestandsrecht kraft Gesetzes eingeräumt, das sich gegenüber privatrechtlichen Rechten durchsetzt. Vermögensnachteile Dritter, für deren Entstehung der Verlust eines vertraglichen Erwerbs- oder Vorbestandsrechtes ursächlich ist, sind zu entschädigen.
Zu §17:
Mit dieser Bestimmung soll einer Rechtsumgehung vorgebeugt werden.
Zu Z. 2:
Die Abschnittsbezeichnung und die Paragraphennummern werden nach Einführung des neuen III. Abschnittes adaptiert. Die Verletzung der neuen Regelungen wird in den Strafkatalog des §29 Abs1 (neu) aufgenommen.
Zur näheren Begründung des Antrages wird ausgeführt:
1. Seine Zulässigkeit ergibt sich daraus, daß der beiliegende Gesetzentwurf den Gegenstand einer Beschlußfassung des Salzburger Landtages bilden soll. Der Salzburger Landtag hat seine Beratungen über den von den Abgeordneten Veichtlbauer, Stuchlik, Dr. Firlei und Dr. Pluntz eingebrachten wortgleichen Initiativantrag unterbrochen und die Landesregierung ersucht, hierüber ein Verfahren nach Art138 Abs2 B-VG einzuleiten. Der Verwaltungsakt, aus dem dieser Vorgang hervorgeht, ist angeschlossen.
2. Zum Inhalt des Entwurfes:
Kernstück des Gesetzesvorschlages bilden die gesetzliche Begründung eines Vorkaufs- und Vorbestandsrechtes bzw. eines Vorrechtes allgemein bei der vertraglichen Begründung von Nutzungsrechten an Liegenschaften oder Teilen hievon im Altstadtschutzgebiet zugunsten der Stadtgemeinde Salzburg.
3.1. Der Verfassungsgerichtshof hält in historisch-systematischer Auslegung all jene Materien zum Zivilrechtswesen gehörig, 'die nach der Systematik der Rechtsordnung, wie sie zur Zeit des Wirksamkeitsbeginnes der Kompetenzverteilung der Bundesverfassung bestanden hat, als Angelegenheiten des Zivil-, Prozeß- und Exekutionsrechtes anzusehen waren. Dieser in diesem Sinn materiell definierte Begriff des Zivilrechtswesens wird allerdings nicht, wie der Verfassungsgerichtshof ebenfalls in diesem Erkenntnis (VfSlg. 2658/1954) hervorgehoben hat, durch die Summe der im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes der Kompetenztatbestände des B-VG bestehenden Bestimmungen zivil-, prozeßund exekutionsrechtlichen Inhaltes erschöpft. Auch neue Regelungen sind hinzuzuzählen, sofern sie nur nach ihrem inhaltlichen Gehalt systematisch dem Zivilprozeß oder Exekutionsrecht angehören' (VfSlg. 3121/1956).
3.2. Bestimmungen über den Erwerb des Eigentums an unbeweglichem Vermögen sind jedenfalls solche des Zivilrechtswesens gemäß Art10 Abs1 Z. 6 B-VG, wenn hiedurch rechtsgeschäftlich einräumbare Rechte von Personen des Privatrechtes untereinander berührt werden. Dies gilt auch für die Einräumung von Vorkaufs-, Vorbestands- und sonstigen Vorrechten gegenüber anderen zivilen Nutzungsberechtigten.
3.3. Desweiteren enthält §15 Abs1 des Entwurfes eine Mitteilungspflicht, die für sich kompetenzrechtlich neutral zu beurteilen ist. Der Abs2 enthält eine grundbuchsrechtliche Vorschrift, die in historischer Interpretation Zivilrecht darstellt. Die Bestimmungen über die Frist zur Ausübung der Vorrechte ist grundsätzlich gleich zu beurteilen wie jene über das so befristete Recht selbst, hier also als Zivilrecht.
3.4. §16 sieht für den Fall der Einlösung der gesetzlichen Vorkaufs- bzw. Vorbestandsrechte das Erlöschen rechtsgeschäftlicher Vorrechte vor. Es handelt sich dabei um den Verlust rechtsgeschäftlich eingeräumter Rechte, was einer Enteignung gleich zu halten ist. Enteignungen sind ohne Zweifel den zivilrechtlichen Bestimmungen zuzuordnen. Gleiches gilt für die damit zusammenhängenden Entschädigungs- und Verfahrensbestimmungen.
3.5. Hinsichtlich der Ausdehnung der Vorrechte auf andere zivile Gebrauchsrechte durch §17 ist auf die Ausführungen zu den Vorkaufs- und Vorbestandsrechten zu verweisen.
3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, daß die gesetzliche Einräumung der genannten Vorrechte sowie die diesbezüglichen Verfahrens- und Entschädigungsbestimmungen dem Zivilrecht zuzuordnen sind. Dieser Umstand wurde auch im zuständigen Landtagsausschuß einhellig akzeptiert.
4.1. Als zulässige Kompetenzgrundlage für die Erlassung des genannten Gesetzes kommt somit ausschließlich Art15 Abs9 B-VG in Betracht. Danach sind die Länder im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtes zu treffen.
Die Grundlage des Art15 Abs9 B-VG kann zur Anwendung gelangen,
a) wenn eine Hauptkompetenz des Landes vorliegt und die Zivilrechtsbestimmungen an eine entsprechende landesgesetzliche Hauptregelung anknüpft und
b) die zivilrechtliche Regelung eine notwendige Ergänzung zur landesgesetzlichen Hauptregelung darstellt, ohne die die Regelung unvollständig erscheint.
4.2. Als Hauptkompetenz kommen unzweifelhaft das Bauwesen und die Altstadterhaltung in Betracht. Die Ziele der Altstadterhaltung bestehen gemäß §1 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 darin, die Salzburger Altstadt in ihrer Gestalt, Baustruktur und Bausubstanz zu erhalten und zu pflegen sowie die vielfältigen urbanen Funktionen im Lebensraum der Stadt Salzburg zu bewahren und zu entfalten.
4.3. Zur Verwirklichung dieser Grundsätze normiert das Altstadterhaltungsgesetz 1980 im §3 eine Erhaltungspflicht für im Schutzgebiet befindliche charakteristische Bauten. Im §4 werden besondere bauliche Vorschriften für solche Bauten normiert (Ausschluß der Bauanzeige, Baugebrechen, ihre Behebung und die Verhinderung ihres Eintrittes, Meldepflicht und Wartepflicht bei Auftreten baulicher Kostbarkeiten, Bauvollendungsfristen). §5 trifft besondere Vorschriften für sonstige Bauten (Neubauten, Zu-, Auf- und Umbauten) im Schutzgebiet. Nach §6 besteht ein grundsätzliches Umwidmungsverbot für Wohnraum mit guter Wohnqualität. §7 enthält eine besondere (zivilrechtliche) Regelung für die Behandlung von Liegenschaften mit Stockwerkseigentum. Schließlich regelt §8 die Umgestaltung und Verwendung von im Schutzgebiet gelegene(n) öffentlichen Flächen sowie sonstige(n) Grundflächen und Anlagen. §9 bietet die Grundlage für die Erlassung von baupolizeilichen Bewilligungsvorbehalten für bestimmte Maßnahmen, von besonderen bautechnischen Gestaltungsvorschriften und besonderen Erfordernissen, die Bauansuchen erfüllen müssen, im Verordnungsweg. §10 verpflichtet die Stadt Salzburg, eine Evidenz des Baubestandes anzulegen und zu führen. Die Bestimmungen des II., III. und IV. Abschnittes (II. Sachverständigenkommission, III. Altstadterhaltungsfonds und IV. Wiederherstellung, Strafbestimmungen) sind für die Erörterung der gegenständlichen Frage nicht relevant.
4.4. Diese Bestimmungen sollen nunmehr durch ein Vorkaufs- und Vorbestandsrecht der Stadt Salzburg ergänzt werden. Damit hätte die Stadtgemeinde die Handhabe, eine bessere und der urbanen Funktion der Altstadt angemessenere Bewohnerstruktur zu fördern. Durch den Ankauf von Altstadtobjekten und nachfolgenden begünstigten Verkauf bzw. begünstigte Vermietung könnte der überproportionalen Steigerung der Zweitwohnsitze im Altstadtschutzgebiet Einhalt geboten werden. Gleichzeitig wäre eine Zunahme der Personen mit Hauptwohnsitz im Altstadterhaltungsgebiet zu erreichen. Eine Entwicklung weg von der reinen Einkaufs- und Touristenstadt hin zur urbanen Altstadt, wo Bewohner, Nahversorgung, Geschäfts- und Kultureinrichtung im ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen, könnte eingeleitet werden.
Die Altstadterhaltung im Sinne der Erhaltung oder Wiederherstellung der urbanen Funktionalität als in die Landeskompetenz fallende Angelegenheit kann nur im Weg der angestrebten Vorkaufs- und Vorbestandsrechte u.dgl. erreicht werden. Als Alternative kämen allein detaillierte Nutzungsfestlegungen in Betracht, die im Verbot einer anderen Nutzung noch durchsetzbar erscheinen, keinesfalls aber mehr in der tatsächlichen Nutzung. Nicht das Leerstehen von Gebäuden oder Teilen davon in der Altstadt bedeutet Altstadterhaltung, sondern nur deren Nutzung im Sinne einer urbanen Vielfalt. Diese aber ist mit den Mitteln des Verwaltungsrechtes nicht durchsetzbar.
4.5. Aber auch die Zweckmäßigkeit und letztlich auch die Sinnhaftigkeit der sonstigen baurechtlichen Bestimmungen des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 werden dadurch in Frage gestellt, wenn die Gebäude nicht mehr entsprechend genutzt werden. Was bleibt, ist ein reiner Gebäude- und Stadtbildschutz, eine Fremdenverkehrs- und Filmkulisse. Ohne die neuen Bestimmungen, die eine vielfältige Gebäudenutzung in der Altstadt erreichbar machen sollen, verbliebe in diesem Sinn im Gesetz eine Regelungslücke. In die Beurteilung der Erforderlichkeit im Sinn des Art15 Abs9 B-VG sind auch die vom Landesgesetzgeber gegeben erachtete Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit jener baurechtlichen Regelungen, die als Hauptmaterie in die Landeskompetenz fallen, einzubeziehen. Eine zivilrechtliche Regelung muß somit auch dann erforderlich sein, wenn ansonsten die Ziele der Hauptmaterie zwar erreicht werden können, aber diese Ziele nur einen Teilbereich der Altstadterhaltung erfassen, während Altstadterhaltung auch die Erhaltung der besonderen vielfältigen Funktionen und Strukturen bedeutet. Im Erkenntnis VfSlg. 8989/1980 hielt der Verfassungsgerichtshof eine zivilrechtliche Regelung nur dann für erforderlich im Sinn des Art15 Abs9 B-VG, wenn die landesgesetzliche Hauptregelung ohne die zivilrechtliche Ergänzung normativ unvollständig, d.h. vollkommen unvollziehbar wäre. Diese Auffassung, die eine zivilrechtliche Ergänzung zu einer landesgesetzlichen Regelung nur dann zuläßt, wenn sie ansonsten von der Durchsetzung her ins Leere ginge, erscheint im Sinn der vorgenannten Ausführungen nicht den Intentionen des Art15 Abs9 zu entsprechen. Vielmehr muß eine finale Betrachtungsweise Anwendung finden, bei der zu berücksichtigen ist, ob die legitimen Ziele des zuständigen Landesgesetzgebers auch ohne zivilrechtliche Ergänzung sinnvoll und effektiv zu verfolgen sind.
Dies ist für die gegenständlichen Regelungen offensichtlich nicht der Fall. Daß die bisherigen Instrumente nicht im ausreichenden Maß gegriffen haben, belegt eine Analyse der Bewohnerbewegung des Altstadtamtes der Landeshauptstadt Salzburg. Danach ist für die Jahre 1981 bis 1989 eine überproportionale Steigerung der Nebenwohnsitze (um + 84 %) bei gleichzeitigem Rückgang der Hauptwohnsitze (um - 10,9 %) zu konstatieren gewesen. Die Gesamtzahl der Bewohner ist während dieses Zeitraumes um rund 5,9 % gestiegen. Die ergänzende Einfügung der gegenständlichen Vorkaufs- bzw. Vorbestandsrechte in das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 erscheint aus einer solchen Sicht erforderlich im Sinne des Art15 Abs9 B-VG."
2. Gemäß §56 Abs3 VerfGG 1953 wurden die Bundesregierung und die Landesregierungen aufgefordert, zu diesem Antrag der Salzburger Landesregierung eine schriftliche Äußerung zu erstatten. Folgende Äußerungen langten darauf beim Verfassungsgerichtshof ein:
2.1. Die Bundesregierung erstattete folgende Äußerung:
"I.
1. Das Institut des Vorkaufs- und Vorbestandsrechtes ist ein zivilrechtliches Institut. Als solches kann eine Regelung nach Art der §§13ff des vorliegenden Entwurfes vom Landesgesetzgeber nur dann vorgesehen werden, wenn sich im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 9580/1982) für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kompetenzartikel eine 'Herausnahme' aus dem Begriff des Zivilrechtswesens - mit der Folge der Zugehörigkeit zur Generalklausel des Art15 Abs1 B-VG nachweisen ließe. Soweit ein derartiger Nachweis nicht geführt werden kann, wäre im Sinne des Art15 Abs9 B-VG zu prüfen, ob die entsprechende Vorschrift zur Regelung des Gegenstandes erforderlich ist.
Den Erläuterungen zum vorgelegten Entwurf zufolge soll sich das Gesetz auf Art15 Abs9 B-VG stützen. Die Antragstellerin geht somit offenkundig davon aus, daß der oben angesprochene Nachweis der Zugehörigkeit zu einer in die Zuständigkeit des Landes gem. Art15 Abs1 B-VG fallenden Materie - etwa zum Baurecht - nicht geführt werden kann. Diese Auffassung vertritt auch die Bundesregierung.
2. Es ist daher insbesondere zu prüfen, ob es zutrifft, daß die vorgelegten Regelungen betreffend ein Vorkaufs- und Vorbestandsrecht der Gemeinde zur Regelung der dem Landesgesetzgeber obliegenden Angelegenheiten des Baurechts bzw. der Altstadterhaltung erforderlich sind.
3. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Regelung im Sinne des Art15 Abs9 B-VG ist der Verfassungsgerichtshof davon ausgegangen, daß eine Regelung dann erforderlich ist, wenn sie zur Regelung der in die Landeskompetenz fallenden Angelegenheit unerläßlich ist. Dies wird beispielsweise dahingehend verstanden, daß eine Regelung dann auf Art15 Abs9 B-VG gestützt werden kann, wenn ohne sie der Regelungszweck einer landesgesetzlichen Norm nicht erreicht werden kann (vgl. z.B. für den mit der vorliegenden Frage thematisch am ehesten vergleichbaren Grundverkehr das Erk. VfSlg. 7563/1975 mit weiteren Nachweisen).
Der Verfassungsgerichtshof hat aber eine Regelung dann nicht als erforderlich angesehen, wenn für die Erreichung des Zieles der landesgesetzlichen Regelung eine andere Maßnahme ausreichend ist. (Im erwähnten Erk. VfSlg. 7563/1975, dem eine exekutionsrechtliche Regelung zugrundelag, ging der Verfassungsgerichtshof davon aus, daß die zivilrechtliche Regelung, in welchen Fällen bei einer Zwangsversteigerung der Zuschlag nicht erteilt werden darf, ausreicht, die grundverkehrsrechtlichen Ziele zu erreichen und daher zulässiger Weise vom Landesgesetzgeber erlassen werden darf; die darüber hinausgehende Regelung, daß einer anderen Person der Zuschlag zu erteilen wäre, wurde dagegen als nicht erforderlich angesehen.)
Angesichts verschiedener Möglichkeiten, mit verwaltungsrechtlichen Instrumenten die in den Erläuterungen angestrebten Ziele zu erreichen, erscheint die Erlassung zivilrechtlicher Bestimmungen im vorliegenden Fall nicht erforderlich im Sinne der Judikatur des VfGH zu Art15 Abs9 B-VG.
An dieser Beurteilung kann auch §14 lite des vorgelegten Entwurfes nichts ändern. Aus dieser Regelung ergibt sich zwar, daß das Vorkaufs- und Vorbestandsrecht dann ausgeschlossen ist, wenn sich der Käufer oder Bestandnehmer zu einer bestimmten Verwendung des Objekts verpflichtet. Die Bestimmung der Verwendung, zu der sich der Käufer oder Bestandnehmer verpflichten muß, obliegt dabei dem wenig präzise determinierten Ermessen der Stadt ('entsprechend dem Ziel der Bewahrung und Entfaltung des Lebensraumes der Salzburger Altstadt (§1)'). Damit hängt zwar die Anwendung der zivilrechtlichen Bestimmung, die dem Verkäufer gegenüber wirkt, von der Disposition des Käufers ab. Dies allein bedeutet aber nicht, daß die von der dargestellten Judikatur angenommene Unerläßlichkeit gegeben wäre. Die Pflicht zu einer bestimmten Verwendung kann nämlich auch im Wege des Verwaltungsrechts festgelegt werden, ohne daß dazu von vornherein eine zivilrechtliche Regelung erforderlich wäre. So könnte - etwa im Rahmen des Baurechts - jede Änderung des Verwendungszweckes von einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung abhängig gemacht werden, die nur bei Vorliegen entsprechend präzise umschriebener Voraussetzungen zulässig wäre.
4. Ungeachtet dieser grundsätzlichen Beurteilung der Erforderlichkeit der Regelungen ist aber für die kompetenzrechtliche Beurteilung noch auf folgendes hinzuweisen:
Eine Beurteilung, ob ein zivilrechtliches Institut für die Regelung einer Landesangelegenheit erforderlich ist, erfordert zunächst eine Prüfung dahingehend, welchem Zweck das Institut dient. Im Hinblick auf das Erk. VfSlg. 5375/1966 ist von Bedeutung, daß die vorgelegten Bestimmungen lediglich das Vorkaufs- und Vorbestandsrecht der Gemeinde einräumen, ohne aber eine inhaltliche Bindung der Gemeinde hinsichtlich der Verwendung der auf diese Weise erworbenen Eigentums- und Bestandsrechte festzulegen. Es fällt daher schwer festzustellen, ob die in den Erläuterungen angesprochenen Zielsetzungen mit dem Gesetzesentwurf überhaupt erreicht werden können. Der Mangel einer solchen Bindung der Gemeinde verstärkt jedoch die Bedenken gegen die Erforderlichkeit der Regelung, da ein derart undeterminiertes Vorkaufs- und Vorbestandsrecht keineswegs geeignet erscheint, die in den Erläuterungen - und nur in den Erläuterungen! - angesprochenen Zielsetzungen zu erreichen. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg. 5375/1966 im Zusammenhang mit einer Grundverkehrsregelung die Auffassung vertreten, daß ein Eintrittsrecht in Rechtsgeschäfte betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke für eine 'Niederösterreichische Siedlungsgesellschaft GesmbH' weder zum Grundverkehrsrecht zähle, noch im Hinblick auf Art15 Abs9 B-VG in die Landeskompetenz falle. Das Gesetz sehe den Erwerb des Betriebes durch einen Interessenten, nämlich die Niederösterreichische Siedlungsgesellschaft GesmbH, die weder Landwirt sein, noch nach dem Gesetz über eine ähnliche Qualifikation verfügen müsse, vor. Das Gesetz enthalte keinerlei Hinweis darauf, daß die Gesellschaft angekaufte Liegenschaften für Zwecke aufstockungsbedürftiger Betriebe weiterzuveräußern habe.
Der Verfassungsgerichtshof prüfte im zitierten Erkenntnis aufgrund des dargestellten Befundes nicht weiter, ob die Regelung wären die umschriebenen Umstände im Gesetz begründet - dem Grundverkehrsrecht zugezählt werden könnte. In gleicher Weise ist aber eine Beurteilung im vorliegenden Fall, ob das Vorkaufs- und Vorbestandsrecht allenfalls für die Regelung der Altstadterhaltung erforderlich ist, allein schon im Hinblick auf das gänzliche Fehlen von Determinanten für die Gemeinde, die erworbenen Objekte in einer bestimmten Weise zu verwenden, nicht möglich. Schon aus diesem Grunde ist die Erforderlichkeit der Regelungen im Sinne des Art15 Abs9 B-VG zu bezweifeln.
5. Nur ergänzend ist darüber hinaus darauf zu verweisen, daß das Vorkaufsrecht im Hinblick auf die dargelegte Unbestimmtheit der Regelung auch aus den gleichen Gründen ausgeübt werden könnte, die nach dem Bodenbeschaffungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1974, zur Ausübung des Eintrittsrechts der Gemeinde gemäß §6 Bodenbeschaffungsgesetz berechtigen. Auch daraus ergibt sich, daß die zur Prüfung vorgelegten Regelungen nicht in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen dürften.
6. Die vorangegangenen Überlegungen betreffen sämtliche der vorgelegten Bestimmungen:
§13 Abs1 sieht das Vorkaufs- und Vorbestandsrecht grundsätzlich vor.
§13 Abs2 regelt den Kaufpreis bzw. Bestandspreis, zu dem das Recht ausgeübt werden kann.
§14 regelt Fälle, in denen das Vorkaufs- und Vorbestandsrecht nicht ausgeübt werden kann. Eine solche Regelung stellt eine inhaltliche Abgrenzung des Vorkaufs- und Vorbestandsrechts dar und kann daher für sich allein nicht als in die Landeskompetenz fallend angesehen werden.
§15 trifft Verfahrensbestimmungen, die sich auf die Sicherung der Ausübung des Rechtes beziehen (Abs1) bzw. die Eintragung ins Grundbuch regeln (Abs2) und eine Frist für die Ausübung des Rechtes vorsehen (Abs3). Auch Abs1 muß wegen seines unlösbaren Zusammenhanges mit der Regelung des Vorkaufs- und Vorbestandsrechts als eine Regelung eingestuft werden, die dem Landesgesetzgeber verwehrt ist. Wenngleich verwaltungsrechtliche Mitteilungspflichten an sich als kompetenzneutral bezeichnet werden können, heißt das nicht, daß eine kompetenzrechtliche Zuordnung einer Mitteilungspflicht nicht möglich sei. Selbst wenn man in der in Abs1 geregelten Verpflichtung daher eine verwaltungsrechtliche Mitteilungspflicht erblicken wollte (und sie nicht als zivilrechtliche Bestimmung qualifiziert, weil die Mitteilungspflicht an den Abschluß eines zivilrechtlichen Vertrages geknüpft wird), stellt sich die Frage, ob eine Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung dieser Mitteilungspflicht besteht. Die kompetenzrechtliche Beurteilung einer Mitteilungspflicht hängt von dem regelungstechnischen Zusammenhang und dem Zweck ab, den die Regelung verfolgt. Eine generelle Zuständigkeit der Länder, aufgrund der Restkompetenz des Art15 Abs1 B-VG beliebige Mitteilungspflichten zu regeln, dürfte daher nicht bestehen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich, daß eine zur Durchsetzung eines Vorkaufsrechts normierte Mitteilungspflicht kompetenzrechtlich wie die Regelung des Vorkaufsrechts zu beurteilen ist. Es fällt daher auch die Erlassung des §15 Abs1 nicht in die Zuständigkeit des Landes.
Zu §15 Abs2 zweiter Satz ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs VfSlg. 10715/1987 hinzuweisen. Die Norm ist demnach von jenem Gesetzgeber zu erlassen, der die Angelegenheit, in welcher die Bescheinigung als erforderlich oder zweckmäßig angesehen wird, regeln kann.
§16 regelt das Erlöschen bestehender Vorkaufsrechte oder Vorbestandsrechte und allfällige Entschädigungen im Fall der Einlösung der Verkaufsrechte.
§17 betrifft Dienstbarkeiten an den Liegenschaften, die vom Gesetz erfaßt sind.
Auch diese Regelungen betreffen daher unmittelbar die Folgen der Ausübung von Rechten, die als zivilrechtliche zu qualifizieren sind. Solche Regelungen dürften im gegebenen Zusammenhang ebenfalls in die Kompetenz des Bundes fallen."
Abschließend beantragt die Bundesregierung, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, daß die Erlassung der im Entwurf vorgelegten Regelungen der §§13 bis 17 eines Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes in die Zuständigkeit des Bundes fällt.
2.2. Die Burgenländische Landesregierung erstattete folgende Äußerung:
"I.1. Der Auffassung der Salzburger Landesregierung, die im vorliegenden Entwurf enthaltenen Bestimmungen seien grundsätzlich solche 'zivilrechtlichen' Inhalts im Sinne des Art10 Abs1 Z. 6 B-VG und könnten vom Landesgesetzgeber nur unter den Voraussetzungen des Art15 Abs9 B-VG erlassen werden, wird zugestimmt.
2.a) Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Auslegung des Art15 Abs9 B-VG kann kurz folgendermaßen zusammengefaßt werden:
Die betreffende zivilrechtliche Regelung muß in einem unerläßlichen Zusammenhang mit anderen Bestimmungen, die den Hauptinhalt des jeweiligen Gesetzes bilden, stehen (s. bereits VfSlg. 558/1926; ferner etwa VfSlg. 8989/1980, 10097/1984). Es muß ferner ein innerer, 'rechtstechnischer' Zusammenhang der zivilrechtlichen Regelung mit einer konkreten Bestimmung (öffentlich - rechtlichen Inhalts) im Gesetz bestehen (s. VfSlg. 4605/1963, 8989/1980, 9906/1983, 10097/1984). Diese Erfordernisse hat der Verfassungsgerichtshof dahingehend präzisiert, daß die jeweilige Bestimmung zivilrechtlichen Inhalts eine notwendige Ergänzung einer bestimmten Regelung darstellen muß (vgl. etwa VfSlg. 8989/1980, 9906/1983). Im besonderen fordert der Verfassungsgerichtshof, daß eine derartige Ergänzung dadurch erforderlich wird, daß eine zivilrechtlich zu lösende Frage gerade durch eine konkrete Regelung im Gesetz ausgelöst wird (s. VfSlg. 8989/1980, 9906/1983, 10097/1984).
b) Es ist nun nicht erkennbar, daß die im Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 - in der geltenden Fassung - enthaltenen Regelungen eine zivilrechtliche Frage aufwerfen würden, zu deren Lösung die in dem den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Entwurf enthaltenen (zivilrechtlichen) Bestimmungen in irgendeiner Form beitragen könnten. Aus den Ausführungen der Salzburger Landesregierung ergibt sich vielmehr, daß die beabsichtigten Regelungen zur Verwirklichung der mit dem geltenden - Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 gemäß seinem §1 verfolgten Ziele (Erhaltung und Pflege von Gestalt, Baustruktur und Bausubstanz der Altstadt sowie Bewahrung und Entfaltung ihrer vielfältigen urbanen Funktion im Lebensraum der Stadt) als notwendig erachtet werden. Wie der Verfassungsgerichtshof aber im Erkenntnis VfSlg. 8989/1980 ausgeführt hat, begründet der Umstand, daß eine zivilrechtliche Bestimmung Zielen dient, die das Gesetz auch mit anderen Regelungen verfolgt, daß durch die zivilrechtliche Vorschrift mithin eine Förderung der im Bereich der Gesetzgebung des Landes verfolgten Ziele erfolgt, noch nicht eine Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung dieser Regelung zivilrechtlichen Inhalts.
c) Zusammenfassend ist also festzuhalten, daß - aus der Sicht der Burgenländischen Landesregierung - nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung der in dem den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Entwurf enthaltenen Regelungen nicht gegeben ist.
3. Es darf freilich bezweifelt werden, ob die oben dargestellte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in ihrer Strenge (noch) als vertretbar erachtet werden kann.
Es wird nun nicht verkannt, daß Art15 Abs9 B-VG keinesfalls der Inhalt beigemessen werden kann, den Landesgesetzgeber zur Erlassung jeglicher Vorschriften zivilrechtlichen Inhalts zu ermächtigen, die in irgendeinem Zusammenhang mit einer Regelung stehen, zu deren Erlassung der Landesgesetzgeber an sich befugt ist, da dann der Kompetenztatbestand des Art10 Abs1 Z. 6 B-VG eines konkreten Inhalts entraten würde. Es ist jedoch kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, der es rechtfertigen würde, Art15 Abs9 B-VG dahingehend auszulegen, er gestatte die Erlassung zivilrechtlicher Regelungen durch den Landesgesetzgeber ausschließlich als Ergänzung konkreter Bestimmungen, die eine konkrete zivilrechtliche Frage aufwerfen. Art15 Abs9 B-VG schränkt die Gesetzgebungskompetenz der Länder 'im Bereich ihrer Gesetzgebung' (lediglich) auf 'die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen' ein. Darunter fallen nach Auffassung der Burgenländischen Landesregierung aber auch gesetzliche Regelungen, die die volle Wahrnehmung der dem Land aufgrund seiner sonstigen Kompetenzen eingeräumten Zuständigkeit erst gewährleisten (s. Moritz, Zur kompetenzrechtlichen Bedeutung des Art15 Abs9 B-VG, JBl. 1989, S. 72, hier S. 78). Die Ausführungen der Salzburger Landesregierung, auf die der Kürze halber verwiesen werden darf, sind im Ergebnis geeignet, die Burgenländische Landesregierung davon zu überzeugen, daß Art15 Abs9 B-VG - im eben dargelegten Sinne ausgelegt - eine taugliche Kompetenzgrundlage für die im vorliegenden Entwurf enthaltenen Bestimmungen darstellt.
II. Aus den unter Punkt I.3. dargelegten Gründen vertritt die Burgenländische Landesregierung die Auffassung, daß die Zuständigkeit zur Erlassung der in dem den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Gesetzesentwurf enthaltenen Regelungen in die Zuständigkeit der Länder fällt."
2.3. Die Kärntner Landesregierung erstattete die nachstehend wiedergegebene Äußerung:
" ...
II. Beurteilung des Antrages:
II.1. Die Generalkompetenz zur Gesetzgebung liegt nach dem System des B-VG gemäß Art15 Abs1 B-VG bei den Ländern. Auf Grund dieser Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern ist das Baurecht, auch unter dem Gesichtspunkt des Ortsbildschutzes und der Ortsbildgestaltung Landessache (VfSlg 2342 (Fehlzitat), 2675 (richtig wohl: 2674), 7759). Weiters ist die planmäßige und vorausschauende Gesamtgestaltung eines bestimmten Gebietes im Bezug auf seine Verbauung, insbesondere für Wohn- und Industriezwecke einerseits und für die Erhaltung von im wesentlichen unverbauten Flächen andererseits ('Landesplanung', 'Raumordnung') nach Art15 Abs1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung soweit Landessache, als nicht etwa einzelne dieser planenden Maßnahmen, wie im besonderen solche auf den Gebieten des Eisenbahnwesens, des Bergwesens, des Forstwesens und des Wasserrechts nach Art10 bis 12 B-VG der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes ausdrücklich vorbehalten sind (VfSlg 2474 (richtig: 2674)). Gemäß Art15 Abs9 B-VG sind die Länder im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtes zu treffen.
II.2. Wenn man die Landesplanung als eine Aufgabe ansieht, mit der die Lebensverhältnisse der Menschen durch vorausschauende und planvolle Ordnung ihrer räumlichen Umwelt in optimaler Weise gestaltet werden sollen, stellt sich die Raumplanung als eine Aufgabe der Gemeinschaft, vor allem der im Staat organisierten Gemeinschaft, dar.
In diesem Sinne betrachtet ist die Raumordnung, und in diesem Zusammenhang auch eine Bodenordnung, untrennbar mit dem modernen Sozialstaat, also mit jenem Staatstypus, der sich neben dem Schutz der Rechtssphäre des Einzelnen, auch die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz zum Ziele setzt, verbunden. Eine Landesplanung kommt nur dann zustande, wenn man Planungsziele aufstellt und sicherstellt, daß alle in Betracht kommenden staatlichen Maßnahmen, seien es nun öffentliche-rechtliche Maßnahmen oder Maßnahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, auf diese Ziele ausgerichtet werden.
Die Raumplanung ist ein Teil der Raumordnung, nämlich derjenige Teil, der die Raumordnungsziele durch eine auf Grund und Boden bezogene Nutzungsordnung erreichen will. Dieser Nutzungsordnung gehört insbesondere auch eine flächensparende und am öffentlichen Verkehr orientierte Siedlungsentwicklung, die Sicherung wichtiger Freiraumfunktionen, die Standortvorsorge für Ver- und Entsorgungseinrichtungen, kostensparende Infrastruktur und auch die Steuerung der Siedlungsentwicklung an. Gerade im Zusammenhang mit der Steuerung der Siedlungsentwicklung sind Raumansprüche und Raumangebot nach festgelegten Zielsetzungen miteinander in Einklang zu bringen. Dies bedeutet, daß auf der einen Seite der Landverbrauch der einzelnen Funktionen (Wohnen, Wirtschaft, Verkehr, Versorgung, Sport/Freizeit) durch die Flächenbegrenzung auf ein erforderliches Minimum rückgeführt wird. Vergeudungen der begrenzten Ressource für Boden sind durch intensivere Nutzung bestehender Nutzungskategorien und der Förderung flächensparender Nutzungsformen zu verhindern. Auf der anderen Seite ist gerade die in vielen Orten feststellbare Verarmung oder gar Verwüstung der Gestaltungsqualität der Siedlungslandschaft keineswegs nur ein ästethisches, auf das Ortsbild bezogene Problem. Es ist längst als ein wichtiger Faktor der Lebensqualität und somit der Standortattraktivität erkannt worden.
Die Planung hat daher nicht nur künftige Nutzungen zu erfassen und zu gestalten, sondern auch den bestehenden Baubestand und auf die damit verbundene Nutzung Einfluß zu nehmen. Zum Siedlungsbild gehört nämlich nicht nur die äußere Gestaltung baulicher Maßnahmen und die Erhaltung der erhaltenswerten Bausubstanz, sondern ist gerade im Zusammenhang mit einem historisch gewachsenen Stadtbild die kulturelle Identität und die räumliche Solidarität ein prägendes Element des Siedlungsbildes.
II.3. Gerade auf diese Elemente nimmt auch das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 in seinen allgemeinen Bestimmungen Bezug. Danach trägt die historisch bedeutsame Altstadt von Salzburg in ihrer Gestalt und in ihrem Gefüge den Ausdruck hoher Stadtbaukunst. Im Rahmen einer umfassenden Stadtplanung kommt der Erhaltung und Pflege ihrer Gestalt, Baustruktur und Bausubstanz sowie der Bewahrung und Entfaltung ihrer vielfältigen urbanen Funktion im Lebensraum der Stadt ein vorrangiges öffentliches Interesse zu. Jenes Gebiet der Stadt Salzburg, das wegen seines eigenartigen, für die Salzburger Bautradition charakteristischen Gepräges, das es dem Stadtbild und Stadtgefüge verleiht, besonders erhaltungswürdig ist, unterliegt dem Schutz des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes.
Bereits aus diesen allgemeinen Bestimmungen ist erkennbar, daß die historisch bedeutsame Altstadt im Zusammenhang mit der Raumplanung nicht nur auf die pflegliche Erhaltung der bestehenden Bausubstanz abzielt, sondern auch der Bewahrung und der Entfaltung der vielfältigen urbanen Funktionen im Lebensraum der Stadt. Dies bedeutet, im Hinblick auf diese Vielfalt der urbanen Funktion, daß auch der Verwendungszweck von Bauten eine maßgebliche Bedeutung in der Planung darstellt. Da jedoch bei bestehenden, erhaltungswürdigen Bauten das Instrumentarium Planung gerade im Hinblick auf den Verwendungszweck von Bauten nicht ausreicht, versucht der Salzburger Landesgesetzgeber ein entsprechendes Instrumentarium zu schaffen, um die Vielfalt der urbanen Funktion aufrechtzuerhalten.
II.4. Dem Antrag der Salzburger Landesregierung ist in eindeutiger und schlüssiger Weise die Bewohnerbewegung der Salzburger Altstadt zu entnehmen. Diese Unterlagen beweisen, daß das bisherige Planungsinstrumentarium nicht ausreichend war, und die Vielfalt der urbanen Funktion in keiner Weise mehr existent ist.
II.5. Art10 Abs1 Zif. 6 B-VG weist dem Bund in Gesetzgebung und Vollziehung das 'Zivilrechtswesen' zu. Schon aus historischen Gründen - eigentumsrechtliche Regelungen waren immer Gegenstand des ABGB - ist unzweifelhaft, daß auch und gerade eigentumsrechtliche Regelungen Gegenstand des 'Zivilrechtswesens' sind. An dieser umfassenden Zivilrechtskompetenz nehmen allerdings im gewissen Umfang gemäß Art15 Abs9 B-VG die Länder teil. Sie sind befugt, 'im Bereich ihrer Gesetzgebung die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiet des ... Zivilrechtes zu treffen'.
Die verfassungsgerichtliche Judikatur versteht unter der 'Erforderlichkeit' im Sinne des Art15 Abs9 B-VG nur solche Bestimmungen - auch verfahrens- und exekutionsrechtlicher Natur -, die mit der in die Landeskompetenz fallenden Hauptmaterien in einem unerläßlichen Zusammenhang stehen.
Die Anforderungen an diesen unerläßlichen Zusammenhang sieht der Verfassungsgerichtshof relativ streng. So führt er in VfSlg. 8989/1980 aus, daß in seiner Rechtsprechung zu Art15 Abs9 B-VG der Gerichtshof seit seinem Erkenntnis VfSlg. 558/1926 daran festgehalten hat, daß zivilrechtliche Bestimmungen in einem Landesgesetz nur zulässig sind, 'sofern sie in einer unerläßlichen Verbindung mit anderen Bestimmungen stehen, die den Hauptinhalt des Gesetzes bilden'.
'Anderenfalls würde das Zivilrechtswesen, nicht, wie es dem eigentlichen Sinn der Bundesverfassung entspricht, grundsätzlich in die Kompetenz des Bundes fallen, sondern es läge auf diesem Gebiete eine besondere Art von konkurrierender Kompetenz des Bundes und der Länder vor. Diese Möglichkeit aber wollte die Bundesverfassung nicht schaffen'.
Die bloße Tatsache, daß sich eine an sich zivilrechtliche Maßnahme auf einen Bereich der Landesgesetzgebung bezieht, hat der VfGH daher nicht als ausreichend erachtet (VfSlg. 2319/1952; vgl. auch VfSlg. 1944(6344?)/1970 in Verbindung mit VfSlg. 6862/1972, wo bei gleicher Zielsetzung zwar eine öffentlich-rechtliche, nicht aber eine privatrechtliche Lösung für zulässig erkannt wurde). Die Voraussetzung für die Zulässigkeit zivilrechtlicher Bestimmungen ist also ein rechtstechnischer Zusammenhang mit der im Landesgesetz getroffenen verwaltungsrechtlichen Regelung (Binder-Fröhler-Lackinger-Nowotny-Böll-Zeitlhofer, Bodenordnung in Österreich, Schriftenreihe des Instituts für Kommunalwissenschaften und Umweltschutz, Linz, 1990, Seite 51 ff). Die Gleichartigkeit der Zielsetzung genügt noch nicht. Pernthaler führt aus (Pernthaler, Zivilrechtswesen und Landeskompetenzen, Schriftenreihe des Instituts für Föderalismusforschung, Band 40, Wien 1987, Seite 9 ff), daß der Verfassungsgerichtshof seine Judikatur als maßgebende Grenze zwischen der 'generalklauselhaften Länderkompetenz gegenüber der Zivilrechtskompetenz des Bundes' erklärt (vgl. VfSlg. 9580/1982):
Nur im Rahmen dieser eng auszulegenden 'Spezial-Annexkompetenz' dürften die Länder auf Grund ihrer Gesetzgebungszuständigkeiten in 'Rechtsbeziehungen zwischen den Bürgern' eingreifen.
II.6. Nachdem im vorliegenden Gesetzentwurf der Rechtsverkehr zwischen den Beteiligten nicht bloß Anknüpfungspunkt, sondern Gegenstand der Regelung ist, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Angelegenheit des Zivilrechts. Daß aus besonderen Gründen im vorliegenden Fall ein öffentliches Interesse an einem bestimmten Rechtszustand oder an der Vermeidung eines solchen, nämlich eine entsprechende Siedlungsstruktur zu erzielen, besteht - und ein solches Interesse hat gerade im Zusammenhang einer modernen Raumplanung zweifellos steigende Bedeutung -, macht eine von diesem Interesse bestimmte Regelung des Verhältnisses zwischen den Beteiligten noch nicht zu einer Materie des öffentlichen Rechts.
Art15 Abs9 B-VG steckt sohin den Rahmen ab, innerhalb dessen die Länder auch das Verhältnis der Bürger unter sich regeln können, weil der Sachzusammenhang so stark ist, daß die von der Eigenart der Rechtsbeziehung bezogenen (gezogene?) Schranke übersprungen werden muß.
Soweit 'Erforderlichkeit' im Sinne der zitierten Verfassungsbestimmung gegeben ist, obliegt sohin auch die zivilrechtliche Ausgestaltung des Eigentumsrechtes neben dem Bund und in Abweichung zu seinen Regelungen auch den Ländern. Als Beispiel sei hier auf §25 Abs5 des O.Ö. Raumordnungsgesetzes verwiesen, der den Partnern eines zivilrechtlichen Kaufvertrages besondere zivilrechtliche Anfechtungsbefugnisse für den Fall einer Wertdiskrepanz einräumt und damit in seiner Vorstellung und Konzeption der Regelung der laesio enormis in §934 ABGB folgt.
II.7. Im vorliegenden Gesetzesentwurf liegt ein rechtstechnischer Zusammenhang mit der im Salzburger Altstadterhaltungsgesetz getroffenen verwaltungsrechtlichen Regelung jedenfalls vor. Wann immer nämlich ein Verkauf oder eine Inbestandgabe eines Bauwerks im Schutzgebiet nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz erfolgt, wird die Frage aufgeworfen, welcher Nutzung dieser bauliche Altbestand gewidmet wird. Darauf nimmt auch §6 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes Bezug, wonach Wohnraum im Schutzgebiet einem anderen Zweck nur dann zugeführt werden darf, wenn er keine gute Wohnqualität aufweist und eine solche nicht zu erreichen ist, oder wenn an der anderwertigen Verwendung ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Eine solche verwaltungsrechtliche Vorschrift ist jedoch, selbst im Hinblick auf die mögliche Wiederherstellung des vorherigen Zustandes, normativ unvollständig. Denn allein durch diese Grundsätze hinsichtlich der Umwidmung von Wohnraum und einer allfälligen möglichen Wiederherstellung ist noch keineswegs gewährleistet, daß bestehende Bauwerke auch tatsächlich der Nutzung als Wohnraum zugeführt werden. Diese Bestimmung ist daher in der vorliegenden Form im Zusammenhang mit Zielsetzung der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Vielfalt der urbanen Funktion nicht vollziehbar und ist auf sich allein gestellt nicht als Planungsinstrument für die vorausschauende Siedlungsentwicklung einsetzbar. Zielsetzung der Regelung ist auch, die Rückänderung von Bauwerken in Wohnraum zu ermöglichen, die zur Zeit anders genutzt werden.
II.8. Auf Grund der dem Antrag der Salzburger Landesregierung zu Recht zu Grunde liegenden Wertung, die Bewahrung und Entfaltung der vielfältigen urbanen Funktion im Lebensraum einer Stadt als wesentliches öffentliches Interesse im Zusammenhang auf eine auf Grund und Boden bezogene Nutzungsordnung, ist es daher bereits auf Grund des engen sachlichen Zusammenhanges und des Mangels eines sonst zur Verfügung stehenden Planungsintrumentariums erforderlich, die Möglichkeit solcher Vorkaufs- und Vorbestandsrechte zugunsten der Stadt Salzburg zu verankern. Die beabsichtigte zivilrechtliche Regelung wurde im Hinblick auf die vorgesehenen Ausnahmen so ausgestaltet, daß es den am Kauf beteiligten Personen möglich ist, die öffentlich-rechtlich vorgegebenen Planungsziele ohne Eingriff in das Rechtsgeschäft durch die Stadt Salzburg auszuführen. Der Eingriff beschränkt sich daher auf das gelindeste zum Ziel führende Mittel, zumal auch beabsichtigt ist, Vermögensnachteile, die durch die Einlösung des gesetzlichen Vorkaufs- und Vorbestandsrechts entstehen, zu entschädigen. Auch bedient sich der Landesgesetzgeber jener im Zuge der Bundeskompetenz 'Zivilrechtswesen' vorgegebenen privatrechtlichen Instrumentarien, sodaß zu den zivilrechtlichen Bestimmungen in den bestehenden Bundesgesetzen kein Spannungsverhältnis auftritt, sondern lediglich im Rahmen des Art. 15 Abs9 B-VG jener aus baurechtlichen und raumplanungsrechtlichen Gründen erforderliche Eingriff zur Zielerreichung getroffen wird.
Die Kärntner Landesregierung ist daher unter dem Blickwinkel des vorliegenden Regelungstatbestandes der Ansicht, daß die beabsichtigte Regelung in kompetenzrechtlich unbedenklicher Weise gemäß Art15 Abs9 in die Zuständigkeit der Länder fällt."
2.4. Die oberösterreichische Landesregierung äußerte sich wie folgt:
"I. Allgemeines:
Generell darf zu den mit der Änderung des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 verfolgten Intentionen festgestellt werden, daß die in den Erläuterungen dazu enthaltenen Ausführungen einen Problembereich wiederspiegeln, der auch für gewisse oberösterreichische Städte von außerordentlichem Belang ist. Gerade in der letzten Zeit werden vor allem in größeren Städten Entwicklungen erkennbar, die der Bewahrung und Entfaltung der vielfältigen urbanen Funktionen der 'Kerngebiete' in den Städten entgegenwirken. Insbesondere durch überhöhte Grundstückspreise und Spekulationskäufe werden die Kernzonen größerer Städte für die Bevölkerung zum Wohnen unerschwinglich; die Kernzonen verkommen daher immer mehr zu Büro- und Wirtschaftszentren (City-Bildung). Auch in Oberösterreich wurden bereits Überlegungen angestellt, diesen Entwicklungstendenzen mittels geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken. Dabei zeigt sich, daß mit den bisher gesetzten Mitteln des 'öffentlichen Rechts' (Flächenwidmung, Erhaltungsmaßnahmen über den Ortsbildschutz usw.) die beabsichtigten Zielsetzungen nicht vollständig erreicht werden können.
II. Rechtliche Beurteilungen:
Vorweg darf festgehalten werden, daß in den nachstehenden Ausführungen lediglich auf die Frage der 'Zuständigkeit' hinsichtlich der Gesetzgebung betreffend die vom Land Salzburg beabsichtigten Bestimmungen eingegangen wird; andere verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die durch diese Bestimmungen berührt werden, werden nicht geprüft.
1. Zivilrechtscharakter der einzelnen Bestimmungen:
a) Verfolgt man die bisherige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Begriff 'Zivilrecht', so wird daraus ersichtlich, daß dieser Begriff grundsätzlich anhand der historisch-systematischen Interpretation auszulegen ist. Der Vorrang der historisch-systematischen Interpretation wird auch in dem zur Auslegung des Begriffes 'Zivilrecht' grundlegenden Erkenntnis VfSlg. 9580/1982 mehrfach betont. Demnach gehören zum Zivilrechtswesen grundsätzlich alle jene Materien, die nach der Systematik der Rechtsordnung, wie sie zur Zeit des Wirksamkeitsbeginns der Kompetenzverteilung der Bundesverfassung bestanden hat, als Angelegenheiten des Zivil-, Prozeß- und Exekutionsrechts anzusehen waren. Auch neue Regelungen sind diesem Begriff zuzuzählen, sofern sie nur nach ihrem inhaltlichen Gehalt systematisch dem Zivil-, Prozeß- oder Exekutionsrecht angehören. Der Verfassungsgerichtshof hat die historisch-systematische Methode auch dazu benutzt, bestimmte zivilrechtliche Regelungen aus dem Begriff 'Zivilrechtswesen' (Art10 Abs1 Z. 6 B-VG) auszuklammern, weil sie ihrer historischen Bedeutung nach stets unter anderen Kompetenzbegriffen mitverstanden wurden (z.B. Jagdwesen, Bodenreform, Arbeits- oder Dienstrecht, u.a.; vgl. dazu grundlegend VfSlg. 9580/1982 und 1712/1948). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Kritik in der Literatur hinzuweisen, bei der 'Definition' des Begriffes 'Zivilrecht' von einer 'Versteinerung der Landeskompetenzen' auszugehen (vgl. z.B. Pernthaler, Zivilrechtswesen und Landeskompetenzen, Schriftenreihe des Instituts für Föderalismusforschung, Band 40, S. 31 f; Moritz, Zur kompetenzrechtlichen Bedeutung des Art15 Abs9 B-VG, JBl. 1989, S 72 ff).
b) In dem grundlegenden Erkenntnis VfSlg. 9580/1982 hat der Verfassungsgerichtshof nach eingehender Darstellung der bis zu diesem Zeitpunkt ergangenen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ausgeführt, daß bei der Unterscheidung zwischen Zivilrecht und Materienrecht davon auszugehen ist, ob Beschränkungen des Rechtsverkehrs oder Beschränkungen im Umgang mit den Sachen selbst vorliegen. Beschränkungen im Umgang mit den Sachen selbst sind daher regelmäßig dem Materiengesetzgeber vorbehalten, da die privatrechtliche Stellung des Betroffenen regelmäßig nur Anknüpfungspunkt der Regelung und nicht Gegenstand der Regelung ist. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn es um das Verhältnis zwischen den Beteiligten selbst geht; diese Beziehung ist Gegenstand des Privatrechts. Seine klassische Aufgabe ist die Regelung des Erwerbs und Verlustes und des Inhalts von Privatrechten: Es umschreibt die gegenüber den Mitbürgern bestehenden Rechtspositionen und die Voraussetzungen in Formen der Rechtsübertragung (VfSlg. 9580/1982). Daß aus besonderen Gründen ein öffentliches Interesse an einem bestimmten Rechtszustand besteht oder an der Vermeidung eines solchen besteht, macht eine von diesem Interesse bestimmte Regelung noch nicht zu einer Materie des öffentlichen Rechtes; es bleibt diese Regelung, wenn sie Regelungen der Beziehungen der Bürger unter sich betrifft, ihrer Struktur nach Zivilrecht.
Pernthaler, Zivilrechtswesen und Landeskompetenz, Schriftenreihe des Instituts für Föderalismusforschung, Band 40, S. 34, hat aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes als wesentliche Begriffsmerkmale für 'Zivilrecht' zwei verschiedene Kategorien struktureller Merkmale herangezogen.
Normen, die Privaten Pflichten auferlegen, die durch Vereinbarung gestaltbar sind (dispositives Recht) und als Aktionen bloße Unrechtsfolgen androhen, deren Verwirklichung dem Willen einer bestimmten Privatperson überlassen sind, sind in der Regel Privatrecht.
Gemäß §13 Abs1 in Verbindung mit §14 des Gesetzentwurfes wird der Stadtgemeinde Salzburg ein Vorkaufsrecht bzw. Vorbestandsrecht an bebauten oder unbebauten Liegenschaften, Bauten oder Teilen hievon eingeräumt. Legt man nun die in lita angeführte historisch-systematische Kompetenzauslegung der Auslegung zugrunde, so handelt es sich hiebei um 'Zivilrecht' im Sinne des Art10 Abs1 Z. 6 B-VG, weil es sich beim Vorkaufsrecht um 'klassische Institutionen' des Zivilrechts handelt (vgl. die §§ 102 ff ABGB). Gleiches gilt für §15 Abs3 (Ausübung des Vorkaufsrechts; §1075 ABGB). Ebenso ist die Festlegung des 'Vorbestandsrechts' im Entwurf dieses Gesetzes zu beurteilen. Die Bestimmungen des §15 Abs2 (Bescheinigung der 'Behörde') ist ebenfalls als Zivilrecht auszulegen, weil dadurch die 'disponiblen Rechte der Bürger' unter sich im Sinne der Ausführungen nach litb betroffen sind. Die im §16 enthaltenen 'rechtsgeschäftlichen Rechte Dritter' und Entschädigungsregelungen sind nach der gewählten Begriffsabgrenzung als Zivilrecht zu beurteilen. Diesem Ergebnis steht auch die akzessorische Kompetenz des Bundes- und Landesgesetzgebers im Rahmen der Verwaltungszuständigkeiten (Materiengesetz), Enteignungen bzw. Eigentumsbeschränkungen vorzusehen, nicht entgegen. Auch wenn man die im Salzburger Altstadterhaltungsgesetz getroffenen Regelungen als Enteignung bzw. Eigentumsbeschränkung ansieht, handelt es sich - folgt man der im VfSlg. 9580/1982 getroffenen Unterscheidung zwischen Beschränkungen des Rechtsverkehrs und Beschränkungen des Umgangs mit der Sache um eine Beschränkung des Rechtsverkehrs; somit (würde?) eine Bestimmung des 'Zivilrechts' geschaffen. Zur Abgrenzung von dem dem jeweiligen Gesetzgeber zukommenden Recht, 'Enteignungen' und 'Eigentumsbeschränkungen' zu normieren (akzessorische Kompetenz), und dem Begriff 'Zivilrecht' vgl. Pernthaler, Zivilrecht und Landeskompetenz, S. 43 ff.
2. Geht man nun davon aus, daß es sich bei den im Salzburger Altstadterhaltungsgesetz getroffenen Regelungen um Bestimmungen des 'Zivilrechts' handelt, ist zu prüfen, ob der Landesgesetzgeber gemäß Art15 Abs9 B-VG zuständig ist, solche Regelungen zu treffen.
Art15 Abs9 B-VG stellt eine Kompetenznorm dar, durch die den Ländern die Befugnis eingeräumt wird, im Bereich ihrer Gesetzgebung Bestimmungen zivil- und strafrechtlicher Art zu treffen. Festzuhalten ist ferner, daß die 'Bestimmungen auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtes' gemäß Art15 Abs9 B-VG schon auf Grund des Wortlauts dieser Verfassungsnorm inhaltlich unbeschränkt dasselbe regeln können wie Normen auf Grund der Kompetenztatbestände 'Zivilrechtswesen' und 'Strafrechtswesen' im Art10 Abs1 Z. 6 B-VG (vgl. Moritz, Zur kompetenzrechtlichen Bedeutung des Art15 Abs9 B-VG, JBl. 1989, S. 73). Dem Landesgesetzgeber steht es demnach zu, im Bereich jener Materien, die nach der Systematik der Rechtsordnung als Zivil-, Prozeß- und Exekutionsrecht anzusehen sind, entsprechende Regelungen zu treffen. Diesem Ergebnis steht auch die 'Einschränkung' im Art15 Abs9 B-VG hinsichtlich der Erforderlichkeit einer solchen Regelung nicht entgegen, da dieses Merkmal nur die Ausübung der Kompetenz durch den Landesgesetzgeber zu binden vermag, nicht hingegen in irgendeiner Weise den - je nach Erforderlichkeit möglichen Inhalt derselben. Der Salzburger Landesgesetzgeber wäre daher auf Grund der 'Kompetenznorm' im Art15 Abs9 B-VG dann zur Normierung der getroffenen Regelungen zuständig, wenn sie im Sinne des Art15 Abs9 B-VG 'zur Regelung des Gegenstands erforderlich' sind.
Im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (insbesondere seit dem Erkenntnis VfSlg. 8989/1980) hat der Verfassungsgerichtshof das Erfordernis einer solchen Regelung dann angesehen (vgl. Pernthaler, Zivilrechtswesen und Landeskompetenz, Schriftenreihe des Instituts für Föderalismus, Band 40, S. 63), wenn
1. eine kompetenzmäßig landesgesetzliche Hauptregelung vorliegt, an welche die Ergänzungsregelung anknüpfen kann,
2. die zivilrechtliche Regelung eine unselbständige Ergänzungsregelung zur landesgesetzlichen Hauptregelung ist und
3. die landesgesetzliche Hauptregelung ohne zivilrechtliche Ergänzungsregelung normativ unvollständig ist, d.h. als rechtliche Regelung gar nicht sinnvoll vollziehbar ist.
Überprüft man nun die vorliegende Regelung des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes im Hinblick auf diese angegebenen Merkmale, so ist folgendes festzustellen:
Als Hauptkompetenz für diese Regelungen kommen unzweifelhaft das Bauwesen und damit verbunden die Kompetenz der Länder, die zur Erhaltung und Förderung von gewachsenen Ortsstrukturen erforderlichen Bestimmungen zu erlassen. Nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 soll die Salzburger Altstadt in ihrer Gestalt, Baustruktur und Bausubstanz erhalten werden sowie die vielfältigen urbanen Funktionen im Lebensraum der Stadt Salzburg bewahrt und gepflegt werden. Zur Verwirklichung dieser Grundsätze normiert das Altstadterhaltungsgesetz 1980 verschiedene Rechte und Pflichten der Grundstückseigentümer. Eine in die Kompetenz des Landes fallende Hauptregelung, an welche die vorliegenden Regelungen betreffend ihre Wirksamkeit und Umsetzbarkeit anknüpfen, ist daher gegeben. Dies wird auch dadurch erhellt, daß die vorliegenden 'zivilrechtlichen' Bestimmungen nur dann Anwendung finden können, wenn es sich um Grundstücke handelt, die in einem 'Schutzgebiet' gemäß §2 Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 liegen. Dem Erfordernis, daß durch eine landesgesetzliche Regelung nicht 'allgemeines Zivilrecht', sondern nur zivilrechtliche 'Spezialregelungen' geschaffen werden können, die selbständig ohne Zusammenhang mit der landesgesetzlichen Regelung - nicht vollziehbar wären, trägt der Umstand Rechnung, daß nach den Intentionen des Entwurfes, insbesondere der Ausnahmen im §14, ein Vorkaufsrecht bzw. Vorbestandsrecht nur dann besteht, wenn sich die Ziele und die Zwecke des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes nicht anders als durch Inanspruchnahme des Vorkaufsrechtes bzw. Vorbestandsrechtes verwirklichen lassen. Wird nämlich vom Käufer oder Bestandnehmer ohnedies das Bestandobjekt in einer dem Ziel der Bewahrung und Entfaltung des Lebensraumes der Salzburger Altstadt entsprechenden Art verwendet, ist die Ausübung des Vorkaufs- und Vorbestandrechtes ohnedies ausgeschlossen (§14 des Entwurfes). Die Voraussetzung, daß die landesgesetzliche Hauptregelung ohne die zivilrechtlichen Ergänzungsregelungen normativ unvollständig sein muß, ist nach Ansicht der o.ö. Landesregierung dadurch gegeben, daß sich der wirksame Altstadterhaltungsschutz ohne die vorgeschlagenen Regelungen nicht verwirklichen läßt. Ohne die in Betracht gezogenen Bestimmungen verbliebe im Gesetz eine Regelungslücke bzw. würde das Ziel des Gesetzes, nämlich die Erhaltung der vielfältigen Funktionen und Strukturen der Altstadt, nicht möglich sein.
Im übrigen werden vom Land Oberösterreich die vom Land Salzburg angeführten Überlegungen hinsichtlich der 'Zweckmäßigkeit' und 'Erforderlichkeit' einer solchen Regelung vollinhaltlich unterstützt.
III. Zusammenfassend vertritt daher die oberösterreichische Landesregierung die Ansicht, daß die im Entwurf des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 enthaltenen Bestimmungen 'zivilrechtlicher' Natur sind, jedoch im Hinblick auf Art15 Abs9 B-VG vom Landesgesetzgeber getroffen werden können."
2.5. Die Tiroler Landesregierung hat mit Note vom 20. August 1991 mitgeteilt, daß von der Abgabe einer Äußerung abgesehen werde.
2.6. Die Wiener Landesregierung gab folgende Äußerung ab:
"In Übereinstimmung mit der antragstellenden Salzburger Landesregierung geht die Wiener Landesregierung davon aus, daß der Entwurf einer Änderung des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 zivilrechtliche Regelungen enthält und als Grundlage für deren Aufnahme in das Landesgesetz nur Art15 Abs9 B-VG in Betracht kommt.
Noch vor dem Eingehen auf die Frage, ob die vorgesehenen Bestimmungen auf dem Gebiet des Zivilrechtes zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind, muß jedoch geprüft werden, ob der zu regelnde Gegenstand selbst in vollem Umfang in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fällt.
Das zur Durchsetzung des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes und damit raumordnungspolitischer Ziele vorgesehene Vorkaufs- und Vorbestandsrecht soll sich unterschiedslos auf alle im geschützten Gebiet gelegenen bebauten oder unbebauten Liegenschaften, Bauten oder Teile von solchen erstrecken. Eine an Kriterien wie Zweckbestimmung oder Größe anknüpfende unterschiedliche Behandlung der betroffenen Objekte ist nicht vorgesehen. Aus den Erläuterungen (Seite 11) des Antrages der Salzburger Landesregierung ergibt sich, daß die Vorkaufs- und Vorbestandsrechte der Stadtgemeinde die Handhabe bieten sollen, eine bessere und der urbanen Funktion der Altstadt angemessenere Bewohnerstruktur zu fördern. Durch den Ankauf von Altstadtobjekten und deren nachfolgenden begünstigten Verkauf bzw. die begünstigte Vermietung könnte der überproportionalen Steigerung der Zahl von Zweitwohnsitzen im Altstadtschutzgebiet Einhalt geboten werden.
Die Zielsetzung der Regelung ist demnach eine raumordnungspolitische, die angewendeten Mittel könnten die Gesetzesänderung jedoch wegen der vom Vorkaufs- und Vorbestandsrecht miterfaßten Klein- und Mittelwohnungen zu einer dem Kompetenztatbestand des Art11 Abs1 Zif. 3 B-VG zu unterstellenden Regelung machen.
Noch vor der Bundesverfassungsgesetznovelle 1987, BGBl. Nr. 640, welche eine hier nicht maßgebliche Einschränkung des Kompetenztatbestandes Volkswohnungswesen bewirkte, beantragte die Wiener Landesregierung die Feststellung der Kompetenz zur Erlassung eines Gesetzes zur Erhaltung und zweckentsprechenden Verwendung bestehenden Wohnraumes. Der dem Verfassungsgerichtshof damals vorgelegte Gesetzentwurf verbot nicht bloß, Wohnungen oder Wohnraum durch Umwidmung in Räume anderer Art, wie insbesondere Büro- und Geschäftsräume, umzuändern oder sie widmungswidrig zu benützen, sondern stellte ausdrücklich die ungerechtfertigte Leerstehung einer solchen Fehlbenützung gleich. Eine ungerechtfertigte Leerstehung von Wohnungen oder Wohnräumen war nach diesem Entwurf eines Wiener Landesgesetzes auch dann anzunehmen, wenn sie ohne zwingenden Grund durch einen Zeitraum von mehr als drei Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der letzten Innehabung für Wohnzwecke, nicht benützt wurden.
Wie die Verhinderung der Schaffung von Zweitwohnsitzen in dem vorliegenden Entwurf eines Salzburger Landesgesetzes sollten auch die damals vorgesehenen Bestimmungen dem Unterbleiben der bestimmungsgemäßen Verwendung von Wohnraum entgegenwirken.
Das vorerwähnte Kompetenzfeststellungsverfahren wurde mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1958, Zl. KII-2/58 (Slg. 3421) abgeschlossen, dessen Rechtssatz lautet:
'Gesetzliche Maßnahmen der Wohnraumbewirtschaftung, durch welche Wohnungen oder Wohnräume ihrem Zwecke zu entziehen verboten wird, fallen, soweit sie 'Volkswohnungen' betreffen, in die Zuständigkeit des Bundes nach Art11 Abs1 Zif. 3 B-VG, soweit sie andere Wohnungen betreffen, an sich in die Zuständigkeit der Länder nach Art15 Abs1 B-VG.'
Den Entscheidungsgründen zufolge anerkannte der Verfassungsgerichtshof zwar einen gewissen Bezug der vorgesehenen Regelung zum Baurecht, meinte aber, der Entwurf habe einem anderen Zweck, nämlich dem der Erhaltung des Wohnraumbestandes, gedient. Die Landeskompetenz zur Erlassung eines dem damaligen Entwurf entsprechenden Gesetzes sei daher auch nicht aus der Materie des Bauwesens ableitbar gewesen.
Eine Aussage dazu, wie die Kompetenz zu beurteilen ist, wenn die Erhaltung des Wohnraumbestandes ihrerseits dem übergeordneten, im Baurecht angesiedelten Zweck der Sicherstellung einer widmungsgemäßen Benützung dient, ist im Erkenntnis vom 16. Oktober 1958 nicht enthalten und war angesichts der damaligen Argumentationslinie der Wiener Landesregierung auch nicht zu erwarten.
Die Wiener Landesregierung kann auf Grund des Ergebnisses des von ihr selbst beantragten Kompetenzfeststellungsverfahrens nicht ausschließen, daß die im vorliegenden Entwurf einer Novelle des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes vorgesehene Regelung, soweit sie Klein- und Mittelwohnungen erfaßt und durch 'begünstigten' Verkauf und 'begünstigte' Vermietung darauf abzielt, eine bestimmte Bewohnerschicht zu gewinnen, in Art15 Abs1 und 9 B-VG keine Grundlage findet. Dabei gibt die Wiener Landesregierung jedoch zu bedenken, daß die Regelung letztlich nicht der Wohnraumbeschaffung für bestimmte soziale Schichten dient, sondern lediglich Bewohner gewinnen soll, von denen eine nachhaltige widmungsgemäße Benutzung des Wohnraumes im Altstadterhaltungsgebiet zu erwarten ist.
Soweit der vorliegende Entwurf Wohnungen erfaßt, die über den Umfang von Klein- und Mittelwohnungen hinausgehen, sind Bedenken der vorgenannten Art nicht angebracht (siehe den letzten Teil der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 16. Oktober 1958).
Eine Nähe zum Kompetenztatbestand nach Art11 Abs1 Zif. 3 B-VG ist auch nicht denkbar, wo sich Vorkaufs- und Vorbestandsrecht auf Flächen oder Räume beziehen, die anderen als Wohnzwecken, insbesondere gewerblichen Zwecken dienen. Wie solche Objekte im Sinne der Zielsetzung des Altstadterhaltungsgesetzes zu nutzen sind, soll sich offenbar aus der vom Käufer oder Bestandnehmer mit der Stadtgemeinde Salzburg gemäß §14 lite des Entwurfes abzuschließenden zivilrechtlichen Vereinbarung ergeben. Im Rahmen dieses verfassungsgerichtlichen Verfahrens besteht für die Wiener Landesregierung kein Anlaß auf die Frage einzugehen, inwieweit es mit Art18 B-VG vereinbar ist, den Eintritt des Vorkaufs- oder Vorbestandsrechtes und damit den Inhalt eines auf Antrag zu erlassenden Feststellungsbescheides (oder des Bescheides, mit dem die Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne des §15 Abs2 verweigert wird) von einem sehr allgemein determinierten Rechtsgeschäft mit der Gemeinde abhängig zu machen, welches bei der verwaltungsbehördlichen Entscheidung dann als Sachverhalt zu berücksichtigen ist. Beachtlich erscheint der Wiener Landesregierung jedoch, daß ein Einfluß auf die Gewerbebetriebe genommen werden kann, von dem nicht von vornherein feststeht, daß er ausschließlich unter Gesichtspunkten erfolgt, deren Wahrung dem Landesgesetzgeber zusteht. Eingriffe in die Kompetenz des Bundesgesetzgebers gemäß Art10 Abs1 Zif. 8 B-VG sind denkbar. Aus den vorgenannten Gründen erscheint der Wiener Landesregierung der im §13 Abs1 des Entwurfes dargelegte Umfang des Vorkaufsund Vorbestandsrechtes den Bereich zu überschreiten, in dem eine Gesetzgebungskompetenz der Länder außer Streit steht. Die Ausnahmen im §14 können diese Bedenken nur hinsichtlich der Bestandgabe im Rahmen eines Beherbergungsbetriebes (litd) völlig zerstreuen. Zumindest in einem Kernbereich ist jedoch nach Ansicht der Wiener Landesregierung die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Schaffung der zivilrechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben, daß einerseits eine nach den Bauvorschriften widmungswidrige Verwendung von Flächen und Räumen unterbleibt und andererseits eine widmungsgemäße Verwendung gefördert und letztlich erzwungen wird.
Die zivilrechtlichen Bestimmungen des Entwurfes sollen dem vorgenannten Zweck dienen, erreichen ihn jedoch nicht durch direkten Zwang, sondern durch die Einflußnahme auf die Auswahl der künftigen Eigentümer oder Bestandnehmer. Von diesen wird dann offenbar das gewünschte Verhalten erhofft, wenngleich es nur in einem Teil der Fälle (§14 lite) erzwungen werden könnte. Stellt man in Rechnung, daß an die Stelle der vertraglichen Verpflichtung des Käufers oder Bestandnehmers zu einer dem Ziel des Altstadterhaltungsgesetzes entsprechenden Verwendung grundsätzlich auch ein verwaltungsrechtliches, sanktionsbewehrtes oder einfach vollstreckbares Gebot treten könnte (das überdies auf bestehende Nutzungen anwendbar wäre), dann erscheint die Erforderlichkeit des Vorkaufs- und Vorbestandsrechtes und damit die zivilrechtliche Regelung nicht überzeugend begründet. Anders hingegen ist die Erforderlichkeit zu beurteilen, wenn das Ziel der Regelung darin gesehen wird, auch ohne fortdauernde korrigierende Eingriffe der Verwaltungsbehörde die Übereinstimmung der Verwendung von Flächen und Räumen mit den baupolizeilichen Ordnungsvorschriften herbeizuführen. Ein vorbeugender Ausschluß ungeeigneter Eigentümer oder Bestandnehmer mit Hilfe zivilrechtlicher Bestimmungen läßt eine weitgehende freiwillige Befolgung dieser Vorschriften erwarten, sodaß die arbeitsaufwendige, in der Regel schon wegen der Verfahrensdauer wenig wirksame Unterdrückung vorschriftswidrigen Verhaltens durch die Behörde in den Hintergrund treten kann. Was die Erzwingung einer bestimmten Nutzung mit den Mitteln des Verwaltungsrechtes anlangt, teilt die Wiener Landesregierung im übrigen die Ansicht der Salzburger Landesregierung, daß Nutzungsgebote praktisch nicht durchsetzbar wären. Die zivilrechtlichen Bestimmungen sind daher zur Erreichung einer angemessenen Wirksamkeit der baupolizeilichen Nutzungsgebote erforderlich.
Die Kontrolle der Übertragung des Eigentums oder der Begründung von Bestandrechten an Flächen oder Baulichkeiten mit dem Ziel, durch die Auswahl der Benützer eine widmungsgemäße Benützung der Flächen und Baulichkeiten zu erreichen, erscheint demnach durch Art15 Abs9 B-VG gedeckt. Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Bestimmungen der Landesgrundverkehrsgesetze über die Ersetzung eines ungeeigneten Meistbieters durch einen geeigneten Erwerber nach Zwangsversteigerungen (vgl. etwa das Erk. v. 13. Juni 1975, Slg. 7563) läßt jedoch Zweifel daran aufkommen, daß auch ein Vorkaufs- und Vorbestandsrecht in diesem Sinn erforderlich ist. Zweifellos erforderlich ist der Ausschluß ungeeigneter Käufer oder Bestandnehmer, der sich jedoch durch einen einfachen Genehmigungsvorbehalt bewirken läßt. Ein Vorkaufs- und Vorbestandsrecht geht insofern weiter, als es nicht bloß Ungeeignete vom Rechtserwerb ausschließt, sondern zugleich denjenigen bestimmt, der an seine Stelle tritt. Die im Entwurf vorgesehene Regelung könnte damit über ihren Zweck hinausgehen."
II. 1. Nach Schluß der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof am 5. März 1992, jedoch vor Ende der Beratung, wurde am 5. Juni 1992 die B-VG-Novelle BGBl. 276/1992 kundgemacht, durch welche ua. - s. deren ArtI Z1 über die Neufassung des Art10 Abs1 Z6 B-VG - die Kompetenz zur Erlassung von Regelungen, die den "Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören;" aus der Zivilrechtskompetenz des Bundes herausgenommen wurde. Unter Wiedereröffnung des Verfahrens wurden in der Folge die Landesregierungen und die Bundesregierung eingeladen, in Ergänzung der Erörterung der mündlichen Verhandlung zur Frage Stellung zu nehmen, welche Auswirkungen ArtI Z1 dieser am 5. Juni 1992 kundgemachten und gemäß Art49 Abs1 B-VG nach Ablauf des 5. Juni 1992 in Kraft getretenen B-VG-Novelle BGBl. 276/1992 auf das beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren auf Feststellung, ob die Erlassung des im Entwurf vorgelegten Gesetzes betreffend Änderung des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt, habe; hiebei sollte auch auf die (allfällige) Bedeutung des ArtII Abs1 der genannten B-VG-Novelle eingegangen werden. (Nach dieser Bestimmung können Landesgesetze betreffend verwaltungsbehördliche Beschränkungen für den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken erst nach Inkrafttreten einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern (Art15a B-VG) über die Festlegung von bundesweit einheitlichen zivilrechtlichen Bestimmungen für die landesgesetzlich zu regelnden Angelegenheiten des Grundstückverkehrs in Kraft gesetzt werden.)
2. Die Landesregierungen und die Bundesregierung haben von dieser Möglichkeit wie folgt Gebrauch gemacht:
2.1. Salzburg:
"1. Zur Frage der Auswirkungen der ArtI Z. 1 der B-VG-Novelle BGBl. Nr. 276/1992 auf das gegenständliche Verfahren:
Durch ArtI Z. 1 der zitierten Novelle wird Art10 Abs1 Z. 6 B-VG geändert. Die Änderung betrifft die Herausnahme des 'Verkehrs mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken' aus dem Kompetenzbestand 'Zivilrechtswesen'. Die gesetzliche Regelung des Verkehrs mit Baugrundstücken fällt damit in die Kompetenz der Länder gemäß Art15 Abs1 B-VG.
Zum Umfang der übertragenen Regelungskompetenz verweist der Bericht des Verfassungsausschusses, Nr. 470 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. Gesetzgebungsperiode, auf den Inhalt der derzeit in Geltung stehenden Landesgesetze betreffend den Ausländergrundverkehr und den landund forstwirtschaftlichen Grundverkehr. Danach sei von der Kompetenzübertragung insbesondere die Festlegung folgender Regelungsinhalte nicht erfaßt: gesetzliche oder behördliche Preisbestimmung (abgesehen von der Möglichkeit, eine Versagung der Genehmigung vorzusehen, wenn die Gegenleistung den Verkehrswert des Grundstücks erheblich übersteigt) sowie Eintritts- oder Vorkaufsrechte zugunsten einer Gebietskörperschaft und Enteignungen.
Diese Auffassung vertritt auch die Salzburger Landesregierung:
Das Salzburger Grundverkehrsgesetz 1986 regelt den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und den Ausländergrundverkehr. Diese Regelungen beinhalten verwaltungsbehördliche Beschränkungen, indem sie Rechtsgeschäfte unter Lebenden über land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke oder Rechtsgeschäfte mit Ausländern zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde unterwerfen. Vorkaufsrechte oder Vorbestandsrechte zugunsten von Gebietskörperschaften oder auch von Privatpersonen sind nicht vorgesehen. Insbesondere bedeutet auch der Versagungstatbestand des §10 Abs1 Z. 4 (Bereitschaft eines Österreichers, zu den gleichen Bedingungen wie der Ausländer das Recht erwerben zu wollen) kein Recht zum Vertragseintritt. Es steht dem Veräußerer frei, das Recht diesem oder einem anderen Österreicher zu übertragen oder vom Abschluß eines Rechtsgeschäftes überhaupt Abstand zu nehmen. Dies steht mit der bisherigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes im Einklang: Im Erkenntnis Slg. 5751 führte der Verfassungsgerichtshof zum Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetz aus: 'Die Materie des Grundverkehrs ist auf prohibitive Maßnahmen beschränkt; sie enthält nicht die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers, eine beabsichtigte Eigentumsveränderung an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück zum Anlaß zu nehmen, anstelle eines Eigentumswerbers einen anderen zu bestimmen. Bei einer Regelung des vertragsmäßigen Liegenschaftsverkehrs hält sich der Landesgesetzgeber an diese Beschränkung und begnügt sich mit der Vorschrift, daß einem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Zustimmung zu versagen sei.' Die damals aufgehobenen Bestimmungen des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1964 waren solche des Exekutionsrechtes, die die Zuschlagserteilung an eine andere Person als den Meistbietenden vorsahen. Ebenso wurden analoge Bestimmungen des Salzburger Landesgrundverkehrsgesetzes 1964 als kompetenzwidrig aufgehoben (VfSlg. 5911). Aus dem gleichen Grund wurden mit Erkenntnis VfSlg. 7563 Bestimmungen des Burgenländischen Landesgrundverkehrsgesetzes aufgehoben, wonach der Zuschlag an einen vom Grundverkehrsreferenten namhaft gemachten Bieter zu erteilen war. Ein gesetzlich begründetes Vorkaufs(-bestands)recht oder Eintrittsrecht ist im Wesen nicht anders zu sehen als solche für das Versteigerungsverfahren vorgesehene Bestimmungen: In allen Fällen kommt es zur Bestimmung des Rechtserwerbers nicht durch den Veräußerer, sondern entweder durch eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht.
Da sich der Umfang der den Ländern übertragenen Regelungszuständigkeit für den Baugrundstücksverkehr auf den Inhalt der derzeit in Geltung stehenden Grundverkehrsgesetze beschränkt, hat die Neufassung des Art10 Abs1 Z. 6 B-VG keine Auswirkungen auf das beim Verfassungsgerichtshof anhängige gegenständliche Verfahren.
2. Zur Frage der Bedeutung des ArtII Abs1 der B-VG-Novelle BGBl. Nr. 276/1991 auf das gegenständliche Verfahren:
ArtII Abs1 der Novelle bestimmt, daß Landesgesetze betreffend verwaltungsbehördliche Beschränkungen für den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken erst nach Inkrafttreten einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern (Art15a) über die Festlegung von bundesweit einheitlichen zivilrechtlichen Bestimmungen für die landesgesetzlich zu regelnden Angelegenheiten des Grundstücksverkehrs in Kraft gesetzt werden können. Das bedeutet zwar, daß die betreffenden Landesgesetze zwar erlassen werden können, ihr Inkrafttreten ist aber an das Inkrafttreten der angesprochenen Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art15a B-VG gebunden. Auf Grund der unter Pkt. 1 geäußerten Auffassung ist dies jedoch für das gegenständliche Kompetenzfeststellungsverfahren ohne Bedeutung."
2.2. Bundesregierung:
"Nach Auffassung der Bundesregierung wird der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall von der im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Rechtslage, somit von der durch die B-VG-Novelle BGBl. 276/1992 geschaffenen Rechtslage auszugehen haben. Die Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung oder der mündlichen Verhandlung sind nicht maßgebend. Anders als in einem inzidenten Normenkontrollverfahren, bei dem entscheidend ist, ob die belangte Behörde ihren Bescheid seinerzeit auf eine unbedenkliche generelle Rechtsvorschrift gestützt hat, wird der Verfassungsgerichtshof bei Entscheidungen nach Art138 Abs2 B-VG nicht kontrollierend tätig. Bei solchen Entscheidungen kommt es vielmehr darauf an, ob der beabsichtigte Akt der Gesetzgebung (Vollziehung) der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzlage entspricht, nicht aber einer ehemals bestehenden. Eine andere Rechtsauffassung würde die Funktion des Verfassungsgerichtshofes im Rahmen des Art138 Abs2 B-VG unterlaufen.
Zu der Sache selbst ist festzuhalten:
Gemäß ArtI Z1 der B-VG-Novelle BGBl. Nr. 276/1992 werden die - bisher auf Grund des Kompetenztatbestandes 'Zivilrechtswesen' (Art10 Abs1 Z6 B-VG) in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers fallenden - 'Regelungen, die den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören,' in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers (gem. Art15 Abs1 B-VG) übertragen. Zu der im Zusammenhang mit dem vor dem Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren KII-1/91 vor allem maßgeblichen Frage, ob mit dieser Kompetenzübertragung auch die Zuständigkeit zur Erlassung gesetzlicher Regelungen, die an solchen Liegenschaften ein Vorkaufsoder Vorbestandsrecht einer Gebietskörperschaft vorsehen, in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes gem. Art15 Abs1 B-VG übergangen ist, sei auf folgendes hingewiesen:
Im Bericht des Verfassungsausschusses 470 BlgNR, 18.GP, Seite 3 wird ausdrücklich folgendes ausgeführt:
'Zum Umfang der den Ländern zu übertragenden Regelungszuständigkeit für den Baugrundstücksverkehr ist auf den Inhalt der derzeit in Geltung stehenden Landesgesetze betreffend den Ausländergrundverkehr sowie betreffend den land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr zu verweisen. Von der vorliegenden Kompetenzübertragung nicht gedeckt ist daher insbesondere die Festlegung folgender Regelungsinhalte: ... Regelungen betreffend Eintritts- oder Vorkaufsrechte zugunsten einer Gebietskörperschaft ...'.
Daraus wird deutlich, daß der Bundesverfassungsgesetzgeber,
u. zw. orientiert am Inhalt der auf Grund der vergleichbaren Kompetenztatbestände betreffend den Ausländergrundverkehr und den land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr bisher erlassenen landesgesetzlichen Regelungen, die Zuständigkeit im besonderen zur Regelung von Vorkaufsrechten (für Vorbestandsrechte kann wohl nichts anderes gelten) an bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken offensichtlich nicht an den Landesgesetzgeber gem. Art15 Abs1 B-VG (mit)übertragen wollte. Nichts anderes kann aber auch für ArtII Abs1 der B-VG-Novelle BGBl. Nr. 276/1992 gelten, welche Bestimmung an ArtI Z1 leg.cit. tatbestandsmäßig anknüpft.
Im einzelnen ergibt sich dazu folgendes:
Gemäß §13 des im Entwurf vorgelegten Landesgesetzes betreffend eine Novelle des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes soll der Stadtgemeinde Salzburg an den im Schutzgebiet liegenden bebauten oder unbebauten Liegenschaften ein Vorkaufs- und Vorbestandsrecht zustehen. Eine derartige Vorschrift kann - wie soeben dargelegt auch nach Inkrafttreten der mehrfach erwähnten B-VG-Novelle vom Landesgesetzgeber nur im Rahmen des Art15 Abs9 B-VG erlassen werden. Die §13 Abs2, §§14, 15 und 16 stehen in unmittelbaren Zusammenhang mit der Regelung des §13 und teilen daher sein kompetenzrechtliches Schicksal. Auch für §17, der die sinngemäße Anwendung des §13 für Dienstbarkeitsstellungsverträge anordnet, gilt nichts anderes."
2.3. Kärnten:
"...
2. Beurteilung der Bundesverfassungsgesetznovelle:
2.1. Materialien der Gesetzgebung:
Die Regierungsvorlage der Bundesverfassungsgesetznovelle BGBl. Nr. 276/1992 beinhaltet lediglich die Übertragung der Regelung des Verkehrs mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken in die Kompetenz der Länder. Eine Bestimmung, wie sie in ArtII Abs1 und 2 der kundgemachten B-VG-Novelle im Hinblick auf die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern (Art15a B-VG) aufscheint, ist in der Regierungsvorlage (372 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP) nicht enthalten.
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (372 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP, Seite 6f gehen davon aus, daß die zu schaffende Kompetenz der Länder landesgesetzliche Regelungen ermöglichen soll, um im Bedarfsfalle spekulativer Baulandhortung entgegen wirken zu können.
Die Ausnutzung des Baulandes soll aber darüber hinaus, also unabhängig von den für den land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr geltenden Voraussetzungen (insbesondere der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung durch den Erwerber), sichergestellt werden können. Die Länder gehen diesen Erläuterungen zufolge weiters davon aus, daß künftig auch die geltenden verwaltungsbehördlichen Beschränkungen des Grundstücksverkehrs für Ausländer ihre Bedeutung weitgehend einbüßen können.
Der Bericht des Verfassungsausschusses (470 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP, Seite 6) geht davon aus, daß zum Umfang der den Ländern zu übertragenden Regelungszuständigkeit für den Baugrundstücksverkehr auf den Inhalt der derzeit in Geltung stehenden Landesgesetze betreffend den Ausländergrundverkehr sowie betreffend den land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr zu verweisen ist.
Nach Ansicht des Verfassungsausschusses ist von der vorliegenden Kompetenzübertragung nicht gedeckt, insbesondere die Festlegung folgender Regelungsinhalte: Regelungen betreffend eine gesetzliche oder behördliche Preisbestimmung (abgesehen von der Möglichkeit, eine Genehmigungsversagung vorzusehen, wenn die Gegenleistung den Verkehrswert des Grundstücks erheblich übersteigt), Regelungen betreffend Eintritts- oder Vorkaufsrechte zu Gunsten einer Gebietskörperschaft und Enteignungsregelungen.
Die zwingend vorgesehene Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art15a B-VG betreffend die bundesweite Einheitlichkeit der zivilrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit verwaltungsbehördlichen Beschränkungen des Liegenschaftsverkehrs soll sich nicht nur auf zukünftige landesrechtliche Regelungen im Rahmen der ihnen nunmehr übertragenen Zuständigkeit für den Baugrundstücksverkehr beschränken, sondern soll diese Vereinbarung auch auf die bestehenden Landesgesetze betreffend den land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr sowie den Ausländergrundverkehr mit den darin enthaltenen zivilrechtlichen Regelungen Auswirkung haben.
Eine Anführung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs im Rahmen der Aufzählung der Landeskompetenzen in Art10 Abs1 Z6 B-VG wurde nicht vorgenommen, weil dieser Regelungsbereich entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht dem 'Zivilrechtswesen' zugehört.
2.2. Materialien über den Entwurf einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Bundesländern gemäß Art15a B-VG über begleitende zivilrechtliche Bestimmungen gemäß ArtII Abs1 der genannten BVG-Novelle:
Unabhängig von der Tatsache, daß der Bund beabsichtigt, einen Entwurf einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Bundesländern gemäß Art15a B-VG über begleitende zivilrechtliche Bestimmungen zu Regelungen, die den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, einem Begutachtungverfahren zuzuführen und für das vorliegende Kompetenzfeststellungsverfahren unbeachtlich der Tatsache, daß die redigierte Fassung des Entwurfes (Stand: 12.6.1992) aus der Sicht der Bundesländer noch nicht alle Punkte jenes Verhandlungsergebnisses berücksichtigt, wie es im Rahmen der Besprechung zwischen dem Bund und den Bundesländern am 27. Mai 1992 erzielt wurde, ist darauf hinzuweisen, daß den Erläuterungen zu dieser Vereinbarung zu entnehmen ist, daß ArtII Abs1 B-VG-Novelle BGBl. Nr. 276/1992 den Bund und die Länder verhält, 'die mit der Regelung des Baugrundverkehrs zusammenhängenden zivilrechtlichen Fragen in einer Vereinbarung nach Art15a B-VG bundesweit einheitlich zu regeln. Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Regelung dieser zivilrechtlichen Fragen ergibt sich aus Art15 Abs9 B-VG'.
Den Erläuterungen ist weiters zu entnehmen, daß die derzeit geltenden Grundverkehrsgesetze der Länder jetzt schon in weiten Bereichen diese dem Art15 Abs9 B-VG entspringenden zivilrechtlichen Bereich einheitlich regeln. Durch Vereinbarung soll nach Ansicht des Bundes versucht werden, 'für alle zivilrechtlichen Fragen eine Lösung vorzusehen, die sich bei den derzeit auch als bloß denkbar anzusehenden verwaltungsrechtlichen Regelungen ergeben könnten'.
Der Entwurf einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Bundesländern gemäß Art15a B-VG wurde vom Bund ausgearbeitet und sind die bezughabenden Erläuterungen, solange sie mit den übrigen Vertragspartnern nicht akkordiert sind, als einseitige Erklärung einer Vertragspartei anzusehen, wobei jedoch diese vom Bund in den Erläuterungen abgegebenen Feststellungen im Rahmen des von ihm getätigten Vertragsanbotes gegenüber den Länder durchaus geeignet sind, den Vertragswillen des Bundes im Rahmen der ihm gemäß ArtII Abs1 der B-VG-Novelle BGBl. Nr. 276/1992 obliegenden Verpflichtung, eine Vereinbarung gemäß Art15a B-VG mit den Ländern abzuschließen, konkretisierend zu interpretieren.
3. Gestaltungsspielraum der Landesgesetzgebung:
3.1. Sinnermittlung des neuen Kompetenztatbestandes
Es ist bei der Sinnermittlung der in Art10 Abs1 Z6 B-VG neu verankerten Ausnahme von der Bundeszuständigkeit hinsichtlich Regelungen, die den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, einerseits von dem Umstand auszugehen, daß nach dem System der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung die Generalkompetenz zur Gesetzgebung gemäß Art15 Abs1 B-VG bei den Ländern liegt (vgl. VfSlg 7792/1976, 8195/1977, 10292/1984), weshalb sich aus dem Umkehrschluß dieser Ausschlußkompetenz für die verbleibende Bundeszuständigkeit auch im Hinblick auf die in ArtII Abs1 der B-VG-Novelle verankerten 'Festlegung von bundesweit einheitlichen zivilrechtlichen Bestimmungen für landesgesetzlich zu regelnde Angelegenheiten des Grundstückverkehrs' ergibt, daß diese nicht extensiv verstanden werden darf. Andererseits sind die in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entwickelten Auslegungsmethoden für verfassungsrechtliche Kompetenzen gleichfalls anzuwenden.
In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die sogenannte 'föderalistischen Interpretationsmaxime' zu achten sein, wonach die Kompetenztatbestände der Art10 bis 12 B-VG gegenüber der allgemeinen Kompetenz der Länder im Sinne des föderalistischen Prinzips der österreichischen Bundesverfassung (Art2 B-VG) einschränkend auszulegen sind (VfSlg 2977/1956; siehe dazu näher auch Funk, Das System der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung im Lichte der Verfassungsrechtsprechung, Schriftenreihe des Institutes für Föderalismusforschung, Band 17, S. 88ff).
In diesem Zusammenhang ist auch auf Art15 Abs9 B-VG hinzuweisen, wonach an der umfassenden Zivilrechtskompetenz des Art10 Abs1 Z6 B-VG die Länder in einem gewissen Umfang teilnehmen. Sie sind befugt, 'im Bereich ihrer Gesetzgebung die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiet des ... Zivilrechtes zu treffen'. Auch wenn die Regelung des Art15 Abs9 B-VG durch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes einen eher einschränkenden Sinngehalt erhalten hat, weist sie auf die obengenannte Interpretationsmaxime hin.
3.2. Regelungsumfang:
Die Regelungen bei dem Verkehr mit Baugrundstücken fielen als zivilrechtliche Bestimmungen bislang nur ausnahmsweise in die Kompetenz der Länder gemäß Art15 Abs1 oder Abs9 B-VG. Die nunmehrige Neuordnung der Kompetenz im Bereich des Verkehrs mit Baugrundstücken soll landesgesetzliche Regelungen ermöglichen, Grunderwerbe zu verhindern, die eine sinnvolle Ausnützung des engeren Siedlungsraumes behindern und den Zielen der Raumplanung, des Natur- und Landschaftsschutzes sowie den Interessen der Landwirtschaft zuwiderlaufen. Die Möglichkeit der Gegensteuerung ist jedoch darin beschränkt, den Verkehr mit Baugrundstücken 'verwaltungsbehördlichen Beschränkungen' zu unterwerfen.
Davon ausgehend bedeutet dies, daß die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Regelung der mit dem Verkehr von Baugrundstücken zusammmenhängenden zivilrechtlichen Fragen nachwievor nach den Grundsätzen des Art15 Abs9 B-VG und der in diesem Zusammenhang ergangenen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu interpretieren ist.
Daran vermag nach Ansicht der Kärnter Landesregierung auch die Bestimmung des ArtII Abs1 der B-VG-Novelle BGBl. Nr. 276/1992 nichts zu ändern, wonach Landesgesetze erst nach dem Inkrafttreten einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern (Art15a B-VG) über die 'Festlegung von bundesweit einheitlichen zivilrechtlichen Bestimmungen für die landesgesetzlich zu regelnden Angelegenheiten des Grundstücksverkehrs' in Kraft gesetzt werden können.
Im Sinne, der sowohl vom Bund als auch von den Ländern, der B-VG-Novelle zugrunde gelegten grundsätzlichen Regelungsziele kann ArtII Abs1 der B-VG-Novelle 1992 lediglich dahingehend verstanden werden, daß die Länder bei der Festlegung von zivilrechtlichen Begleitbestimmungen, wie sie ihnen durch Art15 Abs9 B-VG eröffnet werden, für die jeweils getroffenen verwaltungsbehördlichen Beschränkungsregelungen für den Grundstücksverkehr in der Weise gebunden sind, als sie jeweils zu den von ihnen gewählten verwaltungsbehördlichen Maßnahmen die korrespondierenden zivilrechtlichen Bestimmungen, wie sie in der Vereinbarung nach Art15a B-VG vorgegeben sind, zu übernehmen haben.
Durch die Bestimmung in ArtII Abs1 der B-VG-Novelle über die 'Festlegung von bundesweit einheitlichen zivilrechtlichen Bestimmungen für die landesgesetzlich zu regelnden Angelegenheiten des Grundstücksverkehrs' ergibt sich, daß der Bund und die Länder mit der Vereinbarung jenen zivilrechtlichen Rahmen auf der Basis des Art15 Abs9 B-VG abstecken, der durch bundesweit einheitliche Regelungen (und nicht von Land zu Land aufgrund des Art15 Abs9 B-VG verschiedenen), umzusetzen ist.
Dies bedeutet, daß es den Ländern unbenommen bleibt, für die ihnen zustehenden verwaltungsbehördlichen Beschränkungsvorschriften, für die in der Vereinbarung keine korrespondierenden einheitlichen zivilrechtlichen Begleitbestimmungen vorgesehen sind, gemäß Art15 Abs9 B-VG 'die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtes zu treffen.'
Dies ergibt sich auch aus der Bestimmung des Art15a Abs1 B-VG, wonach Bund und Länder untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen können.
Dies bedeutet, nachdem der Verkehr mit Baugrundstücken hinsichtlich der verwaltungsbehördlichen Beschränkungen nicht mehr dem Kompetenztatbestand 'Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens' gemäß Art10 Abs1 Z6 B-VG zuzuordnen ist, sich jedoch die abzuschließende Vereinbarung ausschließlich auf zivilrechtliche Bestimmungen beziehen darf, daß daher nur zivilrechtliche Bestimmungen, die ihren Rahmen im Art15 Abs9 B-VG haben, Niederschlag in der vereinheitlichenden Vereinbarung zwischen Bund und Ländern finden können.
Dies läßt sich auch aus dem Vereinbarungsentwurf, den der Bund den Ländern vorgelegt hat, ableiten, der versucht, zivilrechtliche Fragestellungen, die als Folge von verwaltungsbehördlichen Beschränkungen auftreten, einer Lösung zuzuführen. Der Bund ist als Vertragspartner ausschließlich deshalb beteiligt, da die Vollziehung der zivilrechtlichen Regelungen durch Organe des Bundes, nämlich der Gerichte, zu erfolgen hat.
4. Auswirkungen auf das anhängige Kompetenzfeststellungsverfahren:
Auf der Basis dieser Ausführungen ergeben sich nach Ansicht der Kärnter Landesregierung aufgrund der B-VG-Novelle BGBl. Nr. 276/1992 Auswirkungen, die zwar den Bereich der Eingriffsmöglichkeiten des Landesgesetzgebers erweitern, diese Eingriffsmöglichkeiten jedoch ausschließlich auf verwaltungsbehördliche Beschränkungen eingeschränkt lassen. Daran vermag auch die zwingende erforderliche Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art15a B-VG über die Festlegung von bundesweit einheitlichen zivilrechtlichen Bestimmungen für diese landesgesetzlich zu regelnden Angelegenheiten des Grundstücksverkehrs nichts zu ändern, da der Umfang der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Regelung von zivilrechtlichen Angelegenheiten außerhalb der Kompetenz verwaltungsbehördlicher Beschränkungen des Grundstücksverkehrs nach wie vor auf der Basis des Art15 Abs9 B-VG zu beurteilen ist.
Dies hat zur Folge, daß durch die Kompetenzneuordnung und zwar im verwaltungsbehördlichen Bereich Möglichkeiten eröffnet wurden, Beschränkungen des Grundstücksverkehrs vorzusehen.
Die Möglichkeit des Landes, eine Vereinbarung über zivilrechtliche Bestimmungen mit dem Bund zu schließen, orientiert sich jedoch nach wie vor am Art15 Abs9 B-VG, sodaß zivilrechtliche Maßnahmen der Länder über die verwaltungsbehördlichen Beschränkungen hinaus wie sie im Entwurf des Gesetzes betreffend die Änderung des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 nach wie vor als erforderliche zivilrechtliche Bestimmungen im Sinne des Art15 Abs9 B-VG anzusehen sind.
Gerade im Zusammenhang mit den verwaltungsbehördlichen Beschränkungen (nunmehr in einem erweiterten Zuständigkeitsbereich) stellen diese zivilrechtlichen Eingriffsmöglichkeiten Maßnahmen dar, um bereits eingetretene Entwicklungen, die der Bewahrung und Entfaltung der vielfältigen urbanen Funktionen im Lebensraum einer Stadt zuwiderlaufen, in einen den tatsächlichen öffentlichen Interessen entsprechenden Verlauf zu bringen.
Selbst das verwaltungsbehördliche Regelungsregime vermag in diesem Zusammenhang lediglich vorbeugend, nicht jedoch begleitend oder korrigierend einzugreifen. Dies ist auch im Hinblick auf allfällig mögliche Bestimmungen über die Enteignung, Rückabwicklung von zivilrechtlichen Vereinbarungen oder allfälligen Zwangsversteigerungen zu vertreten, da selbst dadurch nicht gewährleistet ist, daß Baulichkeiten bzw. bebaute Grundstücke, deren Verwendungszweck nicht den Zielsetzungen des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes entsprechen, einem anderen (den öffentlichen Interessen entsprechenden) Verwendungszweck zugeführt werden (können).
Darüber hinaus stehen manche dieser möglichen Maßnahmen, wie z. B. die Enteignung, dem Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums, welches auch einen Schutz gegenüber ungerechtfertigten oder übermäßigen Eigentumsbeschränkungen und Eingriffen in die Privatautonomie gewährleistet, sowie mit dem Grundrecht der Liegenschaftsfreiheit und den 'civil rights' der EMRK in einem vielfach unlösbaren Spannungsverhältnis, wobei diese Maßnahmen zur Zielerreichung oft nicht mehr dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
Die Kärntner Landesregierung ist daher nachwievor unter dem Blickwinkel der von der Salzburger Landesregierung vorgelegten Regelungstatbestände der Ansicht, daß die beabsichtigten Regelungen in kompetenzrechtlich unbedenklicher Weise gemäß Art15 Abs9 B-VG in die Zuständigkeit der Länder fallen."
2.4. Oberösterreich:
"1. Zu ArtI Z. 1 der B-VG-Novelle:
Durch die nunmehrige Fassung des Art10 Abs1 Z. 6 B-VG wird den Ländern (in Verbindung mit Art15 Abs1 B-VG) die Kompetenz für Regelungen aus dem Bereich des 'Zivilrechtswesens' übertragen, 'die den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören'.
Was genau von dieser Umschreibung (einerseits 'Zivilrechtswesen' - andererseits 'verwaltungsbehördliche Beschränkungen') umfaßt ist, scheint allein aufgrund des Wortlautes der Bestimmung nicht völlig klargestellt.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 372 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP, 7, findet sich der Hinweis, daß die Neufassung das Ziel verfolgt, 'aus dem Kompetenzbestand 'Zivilrechtswesen' zugunsten der Länder auch den 'Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken' auszunehmen. Auf der Grundlage dieses Kompetenztatbestandes soll es den Ländern ermöglicht werden, im Bedarfsfalle gesetzliche Regelungen insbesondere gegen die spekulative Hortung von Bauland zu erlassen' (Hervorhebung nicht im Original). Im Bericht des Verfassungsausschusses, 470 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP, 3, wird die in Frage stehende Bestimmung - ohne daß an ihrem Wortlaut selbst eine Änderung vorgenommen worden wäre - abweichend zur Regierungsvorlage wie folgt erläutert:
'Zum Umfang der den Ländern zu übertragenden Regelungszuständigkeit für den Baugrundstücksverkehr ist auf den Inhalt der derzeit in Geltung stehenden Landesgesetze betreffend den Ausländergrundverkehr sowie betreffend den land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr zu verweisen. Von der vorliegenden Kompetenzübertragung nicht gedeckt ist daher insbesondere die Festlegung folgender Regelungsinhalte: Regelungen betreffend eine gesetzliche oder behördliche Preisbestimmung (abgesehen von der Möglichkeit, eine Genehmigungsversagung vorzusehen, wenn die Gegenleistung den Verkehrswert des Grundstücks erheblich übersteigt), Regelungen betreffend Eintritts- oder Vorverkaufsrechte zugunsten einer Gebietskörperschaft und Enteignungsregelungen' (Hervorhebung nicht im Original).
Aus dem Ausschußbericht könnte geschlossen werden, daß der Bundesverfassungsgesetzgeber nicht wirklich einen Teil seiner Zivilrechtskompetenz den Ländern übertragen (vgl. demgegenüber jedoch die Regierungsvorlage), sondern die Landesgesetzgeber nur ermächtigen wollte, im Rahmen ihrer verwaltungsbehördlichen Regelungen auch (Genehmigungs )Voraussetzungen vorzusehen, die im weitesten Sinn dem Zivilrecht zuzurechnen sind bzw. an zivilrechtliche Tatbestände anknüpfen. Für die ausdrücklich im Ausschußbericht genannten und mit der Novelle zum Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 vorgesehenen Eintritts- und Vorkaufsrechte würde dies bedeuten, daß der Landesgesetzgeber solche Rechte zwar nicht unmittelbar normieren dürfe, jedoch etwa eine verwaltungsbehördliche Genehmigung eines Liegenschaftsverkaufes davon abhängig machen kann, daß die Liegenschaft vorher einer Gebietskörperschaft zum Kauf angeboten werden muß.
Unabhängig von der Frage der Richtigkeit dieser Auslegung steht jedenfalls fest, daß durch die Änderung des Art10 Abs1 Z. 6 B-VG den Ländern - in welchem Umfang auch immer - eine ausdrückliche Kompetenz zur Regelung des Verkehrs mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken eröffnet wurde. Gemäß Art15 Abs9 B-VG steht es dem Landesgesetzgeber - nach wie vor - zu, im Bereich jener Materien, die nach der Systematik der Rechtsordnung als Zivil-, Prozeß- und Exekutionsrecht anzusehen sind, entsprechende Regelungen zu treffen. Überprüft man die vorliegende Regelung des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes anhand der von der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes entwickelten Kriterien, so steht fest, daß mit der Änderung des Art10 Abs1 Z. 6 B-VG nunmehr eine (zusätzliche) kompetenzmäßig landesgesetzliche Hauptregelung vorliegt, an welche die (zivilrechtliche) Ergänzungsregelung anknüpfen kann. Zusätzlich zu der unveränderten Kompetenz des Bauwesens und der damit verbundenen Kompetenz der Länder, die zur Erhaltung und Förderung von gewachsenen Ortsstrukturen erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, tritt nunmehr die Kompetenz, den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen zu unterwerfen. Durch die genannte Änderung liegt demnach eine zusätzliche in die Kompetenz des Landes fallende Hauptregelung vor, an welche die in Frage stehenden Regelungen betreffend ihrer Wirksamkeit und Umsetzbarkeit anknüpfen (können). Hinsichtlich der weiteren Kriterien solcher Regelungen wird auf die Stellungnahme vom 12. September 1992, Verf-700508/4, verwiesen. Die dort angeführten Argumente gelten nach wie vor bzw. sind sinngemäß auf die nunmehr erweiterte Kompetenz zu übertragen.
Zusammenfassend vertritt daher die o.ö. Landesregierung - nach wie vor - die Ansicht, daß die im Entwurf des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 enthaltenen Bestimmungen 'zivilrechtlicher' Natur sind, jedoch im Hinblick auf Art15 Abs9 B-VG (nunmehr insbesondere in Verbindung mit Art10 Abs1 Z. 6 B-VG) vom Landesgesetzgeber getroffen werden können.
2. Zu ArtII Abs1 der B-VG-Novelle:
Die Bestimmung des ArtII Abs1 der B-VG-Novelle ist nach Meinung der o.ö. Landesregierung für die Beantwortung der Kompetenzfrage insofern nicht von Bedeutung, als dadurch zwar die Länder bei der Inanspruchnahme der in Rede stehenden Kompetenz, nämlich was die Frage des zeitlichen Geltungsbereiches der (zu erlassenden) Landesgesetze anlangt, beschränkt sind, die Kompetenz dem Grunde nach aber davon nicht berührt wird (arg. '... in Kraft gesetzt werden'). Mit der Bestimmung soll daher lediglich erreicht werden, daß Landesgesetze, die aufgrund der (mit Ablauf des 5. Juni 1992) bestehenden Kompetenz erlassen werden, nicht vor dem Inkrafttreten einer Art15a B-VG-Vereinbarung in Kraft gesetzt werden dürfen.
Sofern die Novelle zum Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 daher (auch) auf die sich aus der B-VG-Novelle ergebende Kompetenz gestützt wird, müßte ihr ArtII entsprechend dem ArtII Abs1 der B-VG-Novelle angepaßt werden."
2.5. Tirol:
"Mit den B-VG-Novellen BGBl. Nr. 27/1969 und 445/1990 wurden 'Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen', von der Bundeskompetenz Zivilrechtswesen (Art10 Abs1 Z. 6) herausgenommen und in die Zuständigkeit der Länder (Art15 Abs1 B-VG) übertragen.
Darüber hinaus wurde den Ländern mit der B-VG-Novelle BGBl. Nr. 276/1992 auch die Zuständigkeit zur Erlassung von Regelungen, 'die ... den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören', übertragen. ArtII Abs1 dieser B-VG-Novelle bestimmt, daß 'Landesgesetze betreffend verwaltungsbehördliche Beschränkungen für den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken erst nach Inkrafttreten einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern (Art15a) über die Festlegung von bundesweit einheitlichen zivilrechtlichen Bestimmungen für die landesgesetzlich zu regelnden Angelegenheiten des Grundstücksverkehrs in Kraft gesetzt werden können'.
Eine derartige Art15a B-VG-Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern, welche sowohl vom Nationalrat als auch von den Landtagen zu genehmigen sein wird, ist derzeit noch nicht in Kraft. Ein Entwurf für eine derartige Vereinbarung liegt zwar vor, der genaue Inhalt ist jedoch noch umstritten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt können also weder Aussagen über den endgültigen Regelungsinhalt noch über das Inkrafttreten dieser Vereinbarung getroffen werden. Eine Beurteilung der Auswirkungen der Novellierung des Art10 Abs1 Z. 6 B-VG durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 276/1992 auf das gegenständliche Kompetenzfeststellungsverfahren ist jedoch erst möglich, wenn der endgültige Vereinbarungsinhalt feststeht.
Der von der Salzburger Landesregierung vorgelegte Gesetzentwurf ist daher vom Verfassungsgerichtshof nach wie vor nach Art15 Abs 9 B-VG zu beurteilen. Für ein Zuwarten mit der Entscheidung bis zum Inkrafttreten der hier in Rede stehenden Vereinbarung wird im Verfassungsgerichtshofgesetz keine Grundlage gesehen."
2.6. Wien:
"Während die Regelung des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes von dem in Art10 Abs1 Zif. 6 B-VG verwendeten Begriff des Zivilrechtswesens nicht erfaßt war und schließlich durch ArtVII der B-VG-Novelle 1974, BGBl. 444, in dem dort näher bestimmten Umfang ausdrücklich der Landesgesetzgebung vorbehalten wurde, wurden Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwarfen, durch die mit dem BVG vom 10.12.1968, BGBl. 27/1969, bewirkte Änderung des Art10 Abs1 Zif. 6 B-VG aus dem Begriff des Zivilrechtswesens herausgenommen. Gleiches hat der Verfassungsgesetzgeber nun mit dem BVG BGBl. 276/1992 hinsichtlich des Verkehrs mit bebauten oder zur Verbauung bestimmten Grundstücken einschließlich des Rechtserwerbs von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, angeordnet. Die Herausnahme bewirkt somit auch bei der zuletzt genannten Materie ihr Zurückfallen in die Landeskompetenz nach Art15 Abs1 B-VG.
Die Änderung der Zuständigkeit zur Gesetzgebung auf diesem Gebiet steht in engem Zusammenhang mit der Teilnahme Österreichs an dem Vertrag zur Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes, wie dies schon im Vorblatt der Regierungsvorlage 372 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR XVIII. GP und in den Erläuterungen, sowie im Bericht des Verfassungsausschusses (470 der Beilagen, NR XVIII. GP) näher ausgeführt wird. Die endgültige Fassung des BVG BGBl. 276/1992 entspricht den Änderungen, die der Verfassungsausschuß entsprechend den Anträgen der Abgeordneten Dr. Elisabeth Hlavac und Dr. Khol in seinen eigenen Antrag an den Nationalrat aufgenommen hat.
Schließlich entspricht auch die Neufassung des Art10 Abs1 Zif. 6 B-VG dem Antrag des Verfassungsausschusses. Bemerkenswert ist daher die Begründung des Abänderungsantrages der genannten Abgeordneten, wo zu Art10 Abs1 Zif. 6 (B-VG) unter anderem ausgeführt wird:
'Zum Umfang der den Ländern zu übertragenden Regelungszuständigkeit für den Baugrundstücksverkehr ist auf den Inhalt der derzeit in Geltung stehenden Landesgesetze betreffend den Ausländergrundverkehr sowie betreffend den land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr zu verweisen. Von der vorliegenden Kompetenzübertragung nicht gedeckt ist daher insbesondere die Festlegung folgender Regelungsinhalte: Regelungen betreffend eine gesetzliche oder behördliche Preisbestimmung (abgesehen von der Möglichkeit, eine Genehmigungsversagung vorzusehen, wenn die Gegenleistung den Verkehrswert des Grundstücks erheblich übersteigt), Regelungen betreffend Eintritts- oder Vorkaufsrechte zugunsten einer Gebietskörperschaft und Enteignungsregelungen.'
Demnach sollten Regelungen, wie sie der vorliegende Entwurf einer Novelle des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes vorsieht, von der Änderung der Gesetzgebungskompetenz eher nicht erfaßt sein. Die Ausführungen im Bericht des Verfassungsausschusses können jedoch nach Ansicht der Wiener Landesregierung dahin verstanden werden, daß die Einschränkung der Bundeskompetenz die dort angeführten Regelungsinhalte, somit auch Eintritts- und Vorkaufsrechte, nicht erfaßt, sodaß die Zuständigkeit zu Regelungen dieses Inhalts nicht gemäß Art15 Abs1 B-VG an die Länder zurückfiel. Ergänzende zivilrechtliche Bestimmungen gemäß Art15 Abs9 B-VG, die anläßlich der den Ländern überlassenen Regelung des Baugrundstücksverkehrs getroffen werden, sind damit nicht von vornherein ausgeschlossen.
Die Zuständigkeit der Landesgesetzgeber, den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen zu unterwerfen, besteht nach der neugeschaffenen Verfassungsrechtslage uneingeschränkt. Es handelt sich nicht mehr um eine Zuständigkeit, welche bloß nach Maßgabe der Erforderlichkeit und im Zusammenhang mit der Regelung anderer Materien ausgeübt werden darf. Die Notwendigkeit der Anknüpfung der verwaltungsbehördlichen Beschränkung des Verkehrs mit Baugrundstücken an sonstige vom Landesgesetzgeber zulässigerweise getroffene Regelungen entfällt.
Obschon der vorliegende Entwurf einer Novelle des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes - der früheren Rechtslage entsprechend noch als zivilrechtliche Ergänzung einer Regelung auf dem Gebiet des Raumordnungs- und Baurechts konzipiert ist, können die dort vorgesehenen Regelungen als Beschränkungen in dem vorerwähnten Sinn verstanden werden, die ihrerseits mit zivilrechtlichen Bestimmungen verbunden sind. Erkennbar wird dies etwa daran, daß die Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat, ob ein Zweitwohnsitz begründet werden soll und daher ein Vorbestandsrecht der Stadtgemeinde besteht.
Die Bedenken, welche die Wiener Landesregierung in ihrer Äußerung vom 3.9.1991 hinsichtlich der Erfassung von Klein- und Mittelwohnungen sowie bestimmter gewerblich genutzter Objekte vorgebracht hatte, bestehen seit dem Inkrafttreten des BVG BGBl. 276/1992 nicht mehr. Die Wiener Landesregierung geht jedoch davon aus, daß der Bundesverfassungsgesetzgeber durch die Schaffung der generellen Landeskompetenz für verwaltungsbehördliche Beschränkungen des Verkehrs mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zu Regelungen dieser Art auf bestimmten Teilgebieten (vgl. §9 Abs2 des Stadterneuerungsgesetzes und §26 des Bodenbeschaffungsgesetzes) nicht beseitigen wollte.
Für die Ausübung der neugeschaffenen Landeszuständigkeit gilt die Einschränkung, daß Landesgesetze erst nach dem Abschluß der in ArtII des BVG BGBl. 276/1992 vorgesehenen Vereinbarung nach Art15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern in Kraft gesetzt werden dürfen. Die kompetenzrechtliche Grundlage der zu erlassenden Landesgesetze wird durch diese Bestimmung in keiner Weise berührt.
Was die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung ergänzender Bestimmungen auf dem Gebiet des Zivilrechts anlangt, ergeben sich aus dem BVG BGBl. 276/1992 letztlich keine Änderungen. Erweitert wird bloß der Kreis der landesgesetzlichen Regelungen, an die solche zivilrechtliche Bestimmungen anknüpfen dürfen.
Der Auslegung, durch die Neufassung des Art10 Abs1 Zif. 6 B-VG sei die zuvor dem Zivilrechtswesen zugeordnete Materie der verwaltungsbehördlichen Beschränkung des Verkehrs mit Baugrundstücken in einem solchen Umfang an die Landesgesetzgebung zurückgefallen, daß es der zusätzlichen Anknüpfung in Art15 Abs9 B-VG für die Regelung dieser Materie nicht mehr bedürfe, stehen der Bericht des Verfassungsausschusses und die Regelung entgegen, die der Verfassungsgesetzgeber selbst in ArtII Abs1 des genannten BVG getroffen hat. Eine Vereinbarung über die 'zivilrechtlichen Bestimmungen' ist nur sinnvoll, wenn es daneben andere, eben nicht (mehr) dem Zivilrechtswesen zuzurechnende Regelungsinhalte gibt. Überdies zeigt schon die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere auch das in der Regierungsvorlage angeführte Erkenntnis Slg. 9580/1982, daß Bereiche, die aus dem Kompetenztatbestand 'Zivilrechtswesen' herausgenommen wurden und zur Gänze Landessache geworden sind, ihrerseits wieder zum möglichen Ausgangspunkt von Regelungen im Sinne des Art15 Abs9 B-VG werden.
Die in dem BVG BGBl. 276/1992 geforderte Vereinbarung nach Art15a B-VG vermag die Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Ländern nicht authentisch zu interpretieren, doch werden unter Mitwirkung des Bundes festgelegte 'bundesweit einheitliche zivilrechtliche Bestimmungen für die landesgesetzlich zu regelnden Angelegenheiten des Grundstücksverkehrs' die Vermutung für sich haben, jene Zuständigkeitsgrenzen der Landesgesetzgebung einzuhalten, die durch Art15 Abs9 B-VG gezogen sind. Eine Verletzung dieser Grenzen könnte nur mehr bei Nichtbeachtung der Vereinbarung durch einen Landesgesetzgeber oder in dem höchst unwahrscheinlichen Fall eintreten, daß schon die unter Mitwirkung des Bundes zustandegekommene Vereinbarung von zu weiten Grenzen der Landeszuständigkeit ausgeht.
Soweit die Zulässigkeit der im vorliegenden Entwurf vorgesehenen zivilrechtlichen Bestimmungen an dem weiterhin allein heranzuziehenden Art15 Abs9 B-VG zu messen ist, verweist die Wiener Landesregierung auf ihre Äußerung vom 3.9.1991. Sie geht dabei davon aus, daß die Anwendung des ArtII des BVG BGBl. 276/1992 auf ein Landesgesetz, welches sich auf die durch ArtI dieses BVG geschaffene Kompetenz stützen kann, nur die Ausübung der Gesetzgebungsbefugnis betrifft."
III. Der Antrag enthält gemäß §54 VerfGG
einen Gesetzesentwurf, der geeignet ist, den Gegenstand der Beschlußfassung durch den Salzburger Landtag zu bilden:
1. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 3685/1960 ausgeführt hat, ist in jenen Fällen, in denen ein auf Art138 Abs2 B-VG gestützter Antrag die Novellierung eines Gesetzes betrifft, lediglich die im Entwurf vorgelegte Novelle Gegenstand der Feststellung gemäß der zitierten Verfassungsvorschrift. Eine solche Novelle würde allerdings auch den bereits bestehenden alten Gesetzestext erfassen, soweit er Voraussetzung für den neuen Gesetzgebungsakt ist. Soweit also zwischen dem bestehenden Gesetzestext und der (zur Beurteilung vorgelegten) Novelle dieser untrennbare Zusammenhang besteht, würde durch die Novelle das Gesetz neu erlassen werden. Soweit aber dieser Zusammenhang nicht besteht, bliebe das frühere Gesetz für sich allein unberührt bestehen. Ein bestehendes Gesetz kann nicht Gegenstand eines Verfahrens gemäß Art138 Abs2 B-VG sein.
2. Werden diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall angewendet, bedeutet dies, daß die §§1 und 2 samt Anlage des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 im genannten Sinne "Voraussetzung" für den neuen Gesetzgebungsakt sind; die genannten Bestimmungen lauten:
"Allgemeine Bestimmungen
§1
(1) Die historisch bedeutsame Altstadt von Salzburg trägt in ihrer Gestalt und in ihrem Gefüge den Ausdruck hoher Stadtbaukunst. Im Rahmen einer umfassenden Stadtplanung kommt der Erhaltung und Pflege ihrer Gestalt, Baustruktur und Bausubstanz sowie der Bewahrung und Entfaltung ihrer vielfältigen urbanen Funktion im Lebensraum der Stadt ein vorrangiges öffentliches Interesse zu.
(2) Jenes Gebiet der Stadt Salzburg, das wegen seines eigenartigen, für die Salzburger Bautradition charakteristischen Gepräges, das es dem Stadtbild und Stadtgefüge verleiht, besonders erhaltungswürdig ist, unterliegt dem Schutz dieses Gesetzes.
(3) Der sachliche Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auf den selbständigen Wirkungsbereich des Landes (Art15 Abs1 des Bundes-Verfassungsgesetzes) beschränkt. Durch ihn werden daher insbesondere die Angelegenheiten des Denkmalschutzes nicht berührt.
(4) Die in diesem Abschnitt bestimmte Zuständigkeit von Organen der Stadt Salzburg ist im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.
Schutzgebiet
§2
(1) Die Grenze des im §1 Abs2 bezeichneten Gebietes (Schutzgebiet) verläuft wie folgt:
...
(2) Diese Grenzen des Schutzgebietes sind in der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage ersichtlich."
3. Der Antrag ist somit zulässig.
IV. In der Sache hat der Verfassungsgerichtshof erwogen:
1.1. Vorauszuschicken ist, daß der Verfassungsgerichtshof nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 3685/1960, 7959/1976) in einem Verfahren nach Art138 Abs2 B-VG ausschließlich zu untersuchen hat, ob ein Akt der Gesetzgebung (oder der Vollziehung) der durch die Bundesverfassung vorgezeichneten Kompetenzverteilung zufolge in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt. In einem solchen Verfahren ist daher nicht zu prüfen, ob die vorgesehene gesetzliche Regelung inhaltlich verfassungsgemäß ist.
1.2. Der vorgelegte Gesetzesentwurf räumt der Stadtgemeinde Salzburg in dem durch §2 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 iVm. der Anlage hiezu örtlich bestimmten Schutzgebiet Vorkaufs-, Vorbestands- und andere Rechte an bebauten oder unbebauten Liegenschaften, Bauten oder Teilen hievon ein (§§13 und 17 des Entwurfes). Die Einräumung dieser Rechte ist aber nur für einen ganz spezifischen Zweck, nämlich zum "Schutz des Lebensraumes Altstadt" vorgesehen. Dies ergibt sich schon aus der in §1 enthaltenen Zielsetzung des Gesetzes. Bestätigt wird dies auch durch die Überschrift zum vorgeschlagenen neuen III. Abschnitt "Schutz des Lebensraumes Altstadt" (vgl. VfSlg. 6887/1972, 12184/1989). Auch der vorgeschlagene §14 lite des Entwurfes macht dies zusätzlich deutlich; denn nach dieser Regelung soll die Ausübung der Rechte der Stadtgemeinde Salzburg ausgeschlossen sein, wenn sich der Rechtserwerber verpflichtet, den Vertragsgegenstand in einer von der Stadtgemeinde Salzburg entsprechend dem Ziel der Bewahrung und Entfaltung des Lebensraumes der Salzburger Altstadt im Sinne des §1 leg.cit. festgelegten Art und Weise zu verwenden.
§1 Abs3 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 stellt allgemein - der Kompetenzlage der Bundesverfassung entsprechend - klar, daß der sachliche Geltungsbereich des Gesetzes auf den selbständigen Wirkungsbereich des Landes im Sinne des Art. 15 Abs1 B-VG beschränkt ist. Auf die vorgelegten Regelungen angewendet bedeutet dies, daß die genannten Rechte - entsprechend der Kompetenzverteilung - nur insoweit für Zwecke der Altstadterhaltung eingesetzt werden dürften, als in diesem, hier nicht näher darzulegenden Bereich keine Zuständigkeit des Bundes besteht.
Die Regelungen des ArtI Z1 des vorgelegten Gesetzesentwurfes (Neuschaffung der §§13 bis 17 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980) über die Einräumung von Vorkaufs-, Vorbestands- und anderen Rechten zugunsten der Stadtgemeinde Salzburg bilden eine zusammenhängende Einheit. §13 Abs2 enthält Regelungen über den Kaufpreis, §14 enthält Ausnahmen vom generellen Tatbestand des §13 Abs1 über die Einräumung der genannten Rechte zugunsten der Stadtgemeinde Salzburg. §15 enthält dazu in unmittelbarem Zusammenhang stehende Verfahrensregelungen, § 16 regelt das Erlöschen von Privatrechten und die Entschädigungsmodalitäten hiefür, während §17 den sachlichen Geltungsbereich des §13 Abs1 wesentlich erweitert.
Eine sachliche Einheit damit bildet aber auch die durch ArtI Z4 vorgesehene Regelung, wonach im Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 ein neuer Verwaltungsstraftatbestand für den Fall vorgesehen ist, daß jemand unbedingte Verträge hinsichtlich der in §13 Abs1 und §17 des Entwurfes genannten Rechte abschließt. Denn die Zuständigkeit zur Erlassung (und Vollziehung) von Verwaltungsstrafbestimmungen richtet sich nach der Zuständigkeit zur Regelung des Verwaltungszweckes, auf den sich die Verwaltungsstrafbestimmungen beziehen; die verwaltungsstrafrechtliche Kompetenz ist also akzessorischer Natur bzw. folgt dem sogenannten Adhäsionsprinzip (vgl. VfSlg. 1478/1932, 2733/1954, 4445/1963, 5649/1967, 5833/1968, 5910/1969, 7697/1975, 8155/1977, 9337/1982).
Unter diesem Aspekt erweisen sich auch die bloß technischen Regelungen des ArtI Z2 und 3 (Anpassung der bisherigen Abschnitts- und Paragraphenbezeichnungen an die mit den neu zu erlassenden Regelungen geschaffene Systematik) sowie des ArtII (über das Inkrafttreten) als nicht selbständig zu beurteilende Bereiche.
Erwähnt sei - weil auch für die Sachentscheidung relevant nochmals, daß der vorgelegte Gesetzesentwurf und die §§1 und 2 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 aus der Sicht dieses Verfahrens in untrennbarem Zusammenhang stehen (s. oben III.).
2.1. Nach dem bundesverfassungsrechtlichen System der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung liegt die Generalkompetenz zur Gesetzgebung gemäß Art15 Abs1 B-VG bei den Ländern. Von der Zuständigkeit der Bundesländer sind nur diejenigen Angelegenheiten ausgenommen, welche - von besonderen Ausnahmen wie auf der Grundlage des F-VG 1948 abgesehen - durch ausdrückliche bundesverfassungsgesetzliche Regelung in die Zuständigkeit des Bundes verwiesen sind.
2.2. Wie sowohl die antragstellende Salzburger Landesregierung als auch die Bundesregierung, ebenso aber auch die Äußerungen erstattenden Landesregierungen im Ergebnis richtig erkennen, finden die vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen in Art15 Abs1 B-VG keine kompetenzmäßige Grundlage; einige Landesregierungen sind in Übereinstimmung mit der antragstellenden Salzburger Landesregierung allerdings der Auffassung, daß sie auf der Grundlage des Art15 Abs9 B-VG von den Ländern erlassen werden könnten (vgl. dazu unten IV. 3.).
2.2.1. Das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 vermag sich grundsätzlich auf die von den Ländern im Rahmen der Generalklausel des Art15 Abs1 B-VG wahrzunehmenden Aufgabenbereiche Bau(polizei)recht (vgl. VfSlg. 2242/1951, 2685/1954, 3031/1956, 6060/1969, 7930/1976, 8269/1978, 11845/1988) und Raumordnung (vgl. insbesondere VfSlg. 2674/1954, 5669/1968, 9543/1982, 11849/1988) zu stützen; auch sind die Länder berufen, unter den Gesichtspunkten des Ortsbildschutzes und der Ortsbildgestaltung Regelungen zu erlassen (vgl. insbesondere VfSlg. 7759/1976). Die im Entwurf vorgelegten Regelungen zielen im Sinne des vom Verfassungsgerichtshof zu VfSlg. 2674/1954 geprägten Rechtssatzes zumindest teilweise auch auf die planmäßige und vorausschauende Gesamtgestaltung eines bestimmten Gebietes in bezug auf seine Verbauung, insbesondere für Wohn- (und Industrie)zwecke.
2.2.2. Zunächst ist zu erwägen, ob die in ArtI Z1 (betreffend §§13 ff Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980) des Entwurfes vorgesehenen Maßnahmen kompetenzrechtlich als Enteignung zu werten sind; denn diesfalls käme eine Zuständigkeit der Länder zu ihrer Erlassung in Betracht, soweit eine solche im Rahmen und für Zwecke der genannten, in die Gesetzgebungs- und Vollziehungszuständigkeit der Länder fallenden Materien läge (vgl. VfSlg. 1809/1949, 2217/1951, 8981/1980).
Einer solchen Deutung der vorgelegten Regelungen stehen aber schon jene Erwägungen entgegen, die der Verfassungsgerichtshof in seinem - in der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof im einzelnen auch erörterten - Erkenntnis VfSlg. 2934/1955 angestellt hat. Mit diesem Erkenntnis wurde §18 des Wiener Wiederaufbaugesetzes, LGBl. für Wien 20/1951, wegen fehlender Kompetenz des Landes aufgehoben. Die genannte Regelung berechtigte die Stadt Wien zum Zwecke der Erhaltung des Wald- und Wiesengürtels, in Kaufverträge über Grundstücke, die ganz oder teilweise im Wald- oder Wiesengürtel liegen, an Stelle des Käufers einzutreten. Zum Zwecke der Ausübung dieses Eintrittsrechtes hatte der Verkäufer dem Magistrat den Abschluß des Kaufvertrages unter Anschluß einer beglaubigten Abschrift des Vertrages anzuzeigen. Die Frist zur Ausübung des Eintrittsrechtes betrug sechs Wochen von dem Tage an, an dem die Anzeige beim Magistrat einlangte. War im Kaufvertrag ein höherer Kaufpreis als die nach §41a Abs3 der Bauordnung für Wien zu leistende Entschädigung vereinbart, so galt im Falle des Eintritts der Stadt Wien in den Kaufvertrag ein Kaufpreis in der Höhe der nach dieser Bestimmung zu leistenden Entschädigung als vereinbart. Die Stadt Wien hatte ihr Eintrittsrecht mittels Bescheides geltend zu machen und in diesem auch den angemessenen Kaufpreis bekanntzugeben. Abgesehen von letzterer Regelung enthielt also §18 des Wiener Wiederaufbaugesetzes im wesentlichen einen gleichen Inhalt wie die hier zu beurteilenden Rechtsvorschriften.
Die Aufhebung des §18 des Wiener Wiederaufbaugesetzes begründete der Verfassungsgerichtshof damit, daß es sich bei diesem "Eintrittsrecht" der Stadt Wien, welches in etwa dem im vorgelegten Gesetzesentwurf vorgesehenen "Vorkaufsrecht" der Stadt Salzburg entspricht, nicht um eine aus der Sicht der Kompetenzverteilung als Enteignung zu wertende Maßnahme handle; wörtlich wird dazu ausgeführt:
"Für eine Enteignung im engeren Sinne ist es erforderlich, daß entweder durch einen Verwaltungsakt oder unmittelbar durch Gesetz eine Sache dem Eigentümer entzogen und auf den Staat, eine öffentliche Korporation oder eine gemeinnützige Unternehmung übertragen wird oder daß an ihr auf die gleiche Weise fremde Rechte begründet werden. Es ist zuzugeben, daß es im einzelnen nicht immer leicht fallen wird, zwischen einer öffentlich-rechtlichen Beschränkung des Eigentums (§364 ABGB.) und einer Enteignung zu unterscheiden. Bei der Begriffsziehung ist aber stets zu beachten, daß der Verfassungsgesetzgeber den von ihm nicht definierten Begriff Enteignung in dem Sinne gebraucht, in welchem er bis zum Wirksamwerden der Kompetenzbestimmungen der Bundesverfassung vom einfachen Gesetzgeber verwendet worden ist. Ob eine Enteignung im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes vorliegt, ist daher durch Vergleich mit den der Rechtsordnung im fraglichen Zeitpunkt (1. Oktober 1925) bereits bekannten Enteignungsfällen festzustellen. Des weiteren ist zu beachten, daß der Verfassungsgesetzgeber den Fall der Enteignung nicht als einen Fall des Zivilrechtswesens betrachtet, was aus der gesonderten Anführung und verschiedenen Regelung der beiden Kompetenzbegriffe hervorgeht.
Die Regelung des §18 Wiener Wiederaufbaugesetz ist keine Enteignung, einmal weil sie keinem bekannten Enteignungsfall der österreichischen Rechtsordnung rechtsähnlich ist und zum zweiten, weil sie, was das Wesen anlangt, bekannten zivilrechtlichen Institutionen nachgebildet ist. Es handelt sich in Wahrheit um ein dem Vorkaufsrechte des ABGB. nachgebildetes Rechtsgebilde; an der rechtlichen Beurteilung ändert sich nichts, wenn man von einem Rechtsinstitut sui generis spricht, bei der Lösung von Zweifelsfällen jedoch die analoge Anwendung der Vorschriften der §§ 1072 bis 1079 ABGB. empfiehlt, denn die Materie bleibt auch dann eine des Zivilrechtes."
Obwohl also im damaligen Fall die Ausübung des Eintrittsrechtes durch Bescheid, also durch hoheitlichen Verwaltungsakt normiert war, beurteilte der Verfassungsgerichtshof dieses Eintrittsrecht als dem Vorkaufsrecht ähnliches, im Grunde dem Zivilrecht zugehörendes Institut.
Der Verfassungsgerichtshof hält an diesem Ergebnis auch im vorliegenden Fall fest, zumal die nachfolgende Rechtsprechung keinen Anhaltspunkt ergeben hat, der geeignet wäre, die Richtigkeit der im Erkenntnis VfSlg. 2934/1955 angestellten Überlegungen in Zweifel zu ziehen. Auch die Parteien dieses Verfahrens gingen durchwegs vom zivilrechtlichen Charakter der vorgelegten Eintrittsrechtsregelungen aus.
Diese kompetenzrechtliche Beurteilung gilt folgerichtig nicht nur für die Einräumung des vorgesehenen Vorkaufsrechtes, sondern auch für das Vorbestandsrecht sowie die im §17 des Gesetzesentwurfes genannte Möglichkeit der Begründung weiterer Rechte zugunsten der Stadtgemeinde Salzburg.
2.2.3. Auch auf die durch ArtI Z1 der B-VG-Novelle BGBl. 276/1992 begründete Zuständigkeit der Länder vermögen die zur Prüfung vorgelegten Regelungen nicht gestützt zu werden:
Auf Grund des primär maßgeblichen Wortlautes (vgl. VfSlg. 2905/1955, 5019/1965, 7709/1975, 8350/1978, 10692/1985, 11928/1988) der Regelung des Art10 Abs1 Z6 B-VG idF des BVG BGBl. 276/1992 (Ausschluß von "Regelungen, die ... den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören"), auf welche sich iVm. der Generalklausel des Art15 Abs1 B-VG die Zuständigkeit der Länder in dieser Materie stützt, ist das vorliegende Problem offenkundig nicht zu lösen. Der Wortlaut allein gibt keinen genügenden Aufschluß darüber, inwieweit damit dem Bund aus dem von ihm grundsätzlich weiterhin zu besorgenden Kompetenztatbestand des Zivilrechtswesens Zuständigkeiten entzogen und auf die Länder übertragen wurden.
Systematische Erwägungen, teilweise iVm. den Materialien zur B-VG-Novelle 1992, zeigen aber, daß die gesetzliche Einräumung von Vorkaufs- und anderen Rechten für Gebietskörperschaften (hier: Gemeinden) - weiterhin - nicht in die Landeskompetenz fällt. Denn wenn, wie oben (IV.2.2.2.) dargetan, bis zur B-VG-Novelle 1992 generell die Erlassung gesetzlicher Regelungen über die Einräumung von Vorkaufsrechten zugunsten von Gebietskörperschaften nicht in die Landeszuständigkeit fiel, hätte ein Abgehen des Bundesverfassungsgesetzgebers von diesem Prinzip hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen; dies ist aber offenkundig nicht der Fall.
Gleiches gilt aber im besonderen für den konkreten systematischen Zusammenhang der kompetenzrechtlichen Neuregelung. Wie insbesondere der Bericht des Verfassungsausschusses zur B-VG-Novelle 1992, 470 BlgNR 18. GP, 3, und die darauf Bezug nehmende Äußerung der Bundesregierung dartun, ist ihr Inhalt und Umfang an Hand der Landeskompetenz beim Ausländergrundverkehr und beim land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr zu ermitteln. Jener wiederum ergibt sich aus dem Inhalt der darauf basierenden landesgesetzlichen Regelungen. Diese jedoch sehen die Einräumung solcher Vorkaufsrechte nicht vor und dürfen dies auch nicht. Wie nämlich die Salzburger Landesregierung unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 5751/1968 (vgl. auch VfSlg. 6061/1969, 9580/1982, 9913/1984) zutreffend ausführt, enthält die Materie des Grundverkehrs nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht auch die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers, eine beabsichtigte Eigentumsveränderung an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück zum Anlaß zu nehmen, anstelle eines Eigentumswerbers einen anderen zu bestimmen. Gleiches gilt kompetenzrechtlich auch für die Bestimmung eines anderen Erwerbers unmittelbar durch Gesetz.
Der Bundesverfassungsgesetzgeber ist aber von diesem Prinzip nicht nur nicht hinreichend deutlich abgerückt, im Gegenteil. Im mehrfach erwähnten Bericht des Verfassungsausschusses wird - wie bekannt, als Ergebnis eines äußerst langwierigen und kontroversiell verlaufenen, politischen Entscheidungsprozesses - ausdrücklich festgehalten:
"Von der vorliegenden Kompetenzübertragung nicht gedeckt ist daher insbesondere die Festlegung folgender Regelungsinhalte:
Regelungen betreffend eine gesetzliche oder behördliche Preisbestimmung (abgesehen von der Möglichkeit, eine Genehmigungsversagung vozusehen, wenn die Gegenleistung den Verkehrswert des Grundstücks erheblich übersteigt), Regelungen betreffend Eintrittsoder Vorkaufsrechte zugunsten einer Gebietskörperschaft und Enteigungsregelungen."
Damit wird das durch systematische Erwägungen gewonnene Ergebnis auch durch die Materialien bestätigt.
Die Erlassung eines dem vorgelegten Entwurf entsprechenden Gesetzes kann somit in verfassungsrechtlich zulässiger Weise nicht (allein) auf Art15 Abs1 B-VG gestützt werden.
3. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Länder zur Erlassung eines dem vorgelegten Gesetzesentwurf entsprechenden Gesetzes auf der Grundlage der gemäß Art15 Abs1 B-VG in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fallenden Hauptmaterien Bau(polizei)recht, Raumplanung sowie Ortsbildschutz und Ortsbilderhaltung in Verbindung mit Art15 Abs9 B-VG zuständig sind.
Dies ist auf Grund folgender Erwägungen zu verneinen:
3.1. Wie die Bundesregierung und insbesondere auch die Burgenländische, im Kerne aber auch die Wiener Landesregierung in ihrer zunächst erstatteten Äußerung zutreffend erkennen, sind die Länder auch gemäß Art15 Abs9 B-VG im Lichte der zu dieser Verfassungsbestimmung ergangenen bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Erlassung eines dem vorgelegten Gesetzesentwurf entsprechenden Gesetzes nicht zuständig. Die Begründung der Salzburger Landesregierung (vgl. insbesondere S 12) richtet sich in Wirklichkeit gegen die genannte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und versucht, für die Beurteilung der Erforderlichkeit der ins Auge gefaßten Regelungen im Sinne des Art15 Abs9 B-VG "auch die vom Landesgesetzgeber gegeben erachtete Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit jener baurechtlichen Regelungen, die als Hauptmaterie in die Landeskompetenz fallen, einzubeziehen". Der Verfassungsgerichtshof sieht sich aber weder durch dieses Vorbringen noch durch die erstatteten Äußerungen der zur Stellungnahme eingeladenen Landesregierungen veranlaßt, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Dies gilt namentlich auch für deren Vorbringen auf Grundlage der B-VG-Novelle 1992, welches zwar beachtliche, im Ergebnis aber keine neuen Überlegungen enthält, welche nicht schon in der bisherigen Rechtsprechung gewürdigt wurden.
3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich insbesondere in seinem Erkenntnis VfSlg. 8989/1980 unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung im einzelnen dargetan, daß eine auf Art15 Abs9 B-VG gestützte zivilrechtliche Regelung eines Landes in einem unerläßlichen Zusammenhang mit anderen Bestimmungen, die den Hauptinhalt des jeweiligen Gesetzes bilden, stehen muß (vgl. auch VfSlg. 10097/1984). Er hat weiters ausgeführt, daß ein innerer, "rechtstechnischer" Zusammenhang der zivilrechtlichen Regelung mit einer konkreten Bestimmung öffentlich-rechtlichen Inhalts des Gesetzes bestehen, daß die jeweilige Bestimmung zivilrechtlichen Inhalts eine notwendige Ergänzung einer bestimmten Regelung der Verwaltungsmaterie darstellen und daß diese Ergänzung dadurch notwendig werden muß, daß eine zivilrechtlich zu lösende Frage gerade durch eine konkrete Regelung im Gesetz ausgelöst wird.
All dies trifft hier nicht zu. Das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 enthält keine Regelungen, die eine zivilrechtliche Frage aufwerfen würden, zu deren Lösung die im vorgelegten Gesetzesentwurf enthaltenen zivilrechtlichen Bestimmungen in irgendeiner Form beitragen könnten. Allein der Umstand, daß eine zivilrechtliche Bestimmung Zielen zu dienen geeignet ist, die das Gesetz auch mit anderen Regelungen verfolgt, daß mithin durch die zivilrechtlichen Vorschriften eine Förderung der im Bereich der Gesetzgebung des Landes angestrebten Zielsetzungen erreicht werden kann, begründet noch nicht eine Zuständigkeit des Landesgesetzgebers im Sinne des Art15 Abs9 B-VG.
3.3.1. Die Salzburger Landesregierung meint nun, die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der urbanen Funktionalität der Altstadt von Salzburg könne nur im Wege der angestrebten Einräumung von Rechten zugunsten der Stadtgemeinde Salzburg erreicht werden. Als Alternative kämen allein detaillierte Nutzungsfestlegungen in Betracht, die im Verbot einer anderen Nutzung noch durchsetzbar erschienen, "keinesfalls aber mehr in der tatsächlichen Nutzung". Nicht das Leerstehen von Gebäuden oder Teilen davon in der Altstadt bedeute Altstadterhaltung, sondern nur deren Nutzung im Sinne der urbanen Vielfalt. Solches sei mit den Mitteln des Verwaltungsrechtes allein nicht durchsetzbar. Nur durch einen Ankauf, die Anmietung uä. von Altstadtobjekten und der darauf folgenden begünstigten Weitergabe dieser Rechte könnte der überproportionalen Steigerung der Zweitwohnsitze im Altstadtschutzgebiet Einhalt geboten und eine neue Entwicklung eingeleitet werden.
3.3.2. Dazu ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 9580/1982 (S 421 f der amtlichen Sammlung) zu verweisen, wonach nicht gesagt werden könne, daß Vorschriften des Bau- oder Raumordnungsrechtes ganz allgemein ohne Kontrolle des Liegenschaftsverkehrs derart unvollständig wären, daß der Landesgesetzgeber die ihm auf diesen Gebieten eingeräumten Zuständigkeiten nicht hinreichend wahrnehmen könnte. Damals - wie auch vorliegendenfalls - tut die Landesregierung nur dar, daß die vorgelegten Regelungen die Verfolgung baurechtlicher oder raumordnender Ziele gegebenenfalls fördern können, nicht aber, daß sie für die Regelungen dieses Bereiches notwendige Ergänzungen darstellen. Zur bloßen Förderung der im Bereich ihrer Gesetzgebung verfolgten Ziele steht den Ländern aber die Möglichkeit der Gestaltung des Privatrechts nicht offen. Daß es um eine bessere Durchsetzung "final determinierter" Entscheidungen ginge, vermag daran nichts zu ändern.
Schließlich vermögen aber die Ausführungen der Salzburger Landesregierung auch die "Erforderlichkeit" der vorgeschlagenen Regelungen nicht mit der Begründung darzutun, die von ihr angegebenen Ziele könnten nicht mit herkömmlichen Mitteln des Verwaltungsrechts realisiert werden.
Denn damit wird der Inhalt des Begriffes der Erforderlichkeit gemäß Art15 Abs9 B-VG verkannt. Dabei kommt es nämlich nicht darauf an, ob die vom Landesgesetzgeber einsetzbaren verwaltungsrechtlichen Gestaltungsmittel als hinreichend wirksam beurteilt werden oder zusätzlich zu diesen der Einsatz zivilrechtlicher Gestaltungsmittel für erforderlich gehalten wird. Vielmehr geht es (bloß) darum, daß zu einer verwaltungsrechtlichen Regelung solche zivilrechtlicher Art hinzutreten müssen, weil ansonsten erstere unvollständig bliebe. Diese Voraussetzung ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil die vorgelegten Regelungen nicht einen aus dieser Sicht - notwendigerweise - bloß ergänzenden Inhalt haben. Vielmehr fehlt hier jegliche Verwaltungsvorschrift des Landes, zu deren Umsetzung die Erlassung zivilrechtlicher Regelungen rechtstechnisch erforderlich erscheinen könnte. In Wirklichkeit handelt es sich bei den vorgelegten Regelungen - wie auch die Systematik des Gesetzes (selbständiger Abschnitt) bestätigt - um rechtstechnisch selbständige Regelungen.
3.3.3. Die Erlassung eines dem vorgelegten Gesetzesentwurf entsprechenden Gesetzes, mit dem das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 geändert wird, fällt somit auch unter Berücksichtigung des Art15 Abs9 B-VG nicht in die Zuständigkeit der Länder.
4. Indes ergibt sich daraus aber keineswegs von selbst, daß die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes zu bejahen wäre. Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof in dem schon bezogenen Erkenntnis VfSlg. 9580/1982 klargestellt,
"daß ein auf zivilrechtliche Folgen ausgerichteter Normenkomplex, bei dem die zivilrechtliche Wirkung nicht mehr bloß Ergänzung einer verwaltungsrechtlichen Regelung ist (und damit iS des Art15 Abs9 B-VG in die Zuständigkeit der Länder fällt), doch auch nicht zur Gänze dem Zivilrechtswesen zugeordnet werden muß. Die Einrichtung von Verwaltungsbehörden zur Wahrnehmung und Beurteilung öffentlicher Interessen bleibt dem für solche Angelegenheiten zuständigen Gesetzgeber nämlich auch dann vorbehalten, wenn zivilrechtliche Folgen an ihre Entscheidungen geknüpft werden sollen. In solchen Fällen ist der Zivilrechtsgesetzgeber regelmäßig auf die Umschreibung jener Interessen beschränkt, denen er Einfluß auf die Beziehungen der Bürger unter sich einräumen will. Er kann bei der Bildung zivilrechtlicher Tatbestände zwar den in anderen Kompetenzbereichen verfolgten Interessen durch generelle Bezugnahme selbst Rechnung tragen, er kann auch an verwaltungsrechtliche Tatbestände oder verwaltungsbehördliche Entscheidungen anknüpfen ...; hingegen bleiben die materiell- und formalrechtlichen Regelungen, die bei selbständiger Betrachtung anderen Kompetenzbereichen als dem Zivilrechtswesen zuzuordnen sind, als solche Aufgabe des zuständigen Materiengesetzgebers. ..." (S 418 f der amtlichen Sammlung).
Gehört also die einschlägige Angelegenheit in die Zuständigkeit der Länder, so ist der Bund als Zivilrechtsgesetzgeber darauf beschränkt, den vom Materiengesetzgeber verfolgten Interessen auch auf zivilrechtlichem Gebiet zum Durchbruch zu verhelfen (VfSlg. 9580/1982, S 423 der amtlichen Sammlung).
Unter Berücksichtigung dessen kommt dem Bund eine Kompetenz zur Einräumung von gesetzlichen Vorkaufs-, Vorbestands- und anderen Rechten zugunsten von Gemeinden zur Verwirklichung konkreter Verwaltungszwecke wegen der damit herbeigeführten untrennbaren Verzahnung zivil- und verwaltungsrechtlicher Regelungen kraft Art10 Abs1 Z6 B-VG in der Regel nur auf jenen Verwaltungsgebieten zu, auf welchen er Gesetzgebungskompetenz besitzt.
5. Es war daher auszusprechen, daß die Erlassung eines Gesetzes, das dem von der Salzburger Landesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 geändert wird, entspricht, weder in die Zuständigkeit des Bundes noch in jene der Länder fällt.
V. Gemäß §56 Abs4 VerfGG hatte der Verfassungsgerichtshof seine Feststellung in dem im Spruch formulierten Rechtssatz zusammenzufassen. Aus derselben Gesetzesbestimmung ergibt sich die Verpflichtung des Bundeskanzlers, diesen Rechtssatz unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.