In dem Prozess über die Frage, ob eine wirkliche Einlösung iSd § 1075 ABGB erfolgt ist oder nicht, sind nicht notwendigerweise alle drei beteiligten Personen einzubeziehen. Klagt der Drittkäufer den Vorkaufsberechtigten auf Feststellung, dass das Vorkaufsrecht erloschen ist, bilden der Vorkaufsberechtigte und der Vorkaufsverpflichtete keine notwendige Streitgenossenschaft iSd § 14 ZPO.
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