"patent nichtig"

§ 156 PatG · PatG · Patentgesetz 1970

§ 156Vorfragen

diese Frage vorerst selbständig zu prüfen. Das Patentamt erstellt auf Ersuchen des Gerichts ein schriftliches Gutachten, ob aufgrund der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Schriftstücke die Nichtigerklärung des Patentes wahrscheinlich ist. Hält das Gericht die Nichtigkeit des Patentes aufgrund des Beweisverfahrens für wahrscheinlich, so hat es das Verfahren zu unterbrechen. Wenn der Beklagte nicht binnen einem Monat ab Zustellung des Unterbrechungsbeschlusses

§ 48Nichtigerklärung

gehindert worden ist und sie binnen zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat. (2) Treffen die Nichtigkeitsgründe nur teilweise zu, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung des Patentes erklärt. (3) Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 auf den Anmeldetag, im Fall des Abs. 1 Z 4

§ 161Besonderheiten der Strafverfolgung

Nebenintervenient angeschlossen oder einen Einspruch eingelegt hat. Bringt der Beschuldigte den Nichtigkeitsantrag oder den Einspruch nicht rechtzeitig ein, so hat das Gericht, wenn es die Nichtigkeit des Patentes für wahrscheinlich hält, den Nichtigkeitsantrag oder den Einspruch von Amts wegen zu stellen. Parteien in diesem Verfahren sind das antragstellende Gericht, der Privatankläger und der

§ 31

Voraussetzung des Abs. 2 erfüllt, solange das Gegenteil nicht erwiesen ist. § 27 Abs. 2 wird hiedurch nicht berührt. (4) Wird das Patent rechtskräftig widerrufen, nichtig erklärt oder aberkannt, so darf von diesem Zeitpunkt an die Erfindung gewerbsmäßig nur auf Grund der für die betreffende Tätigkeit jeweils erforderlichen Gewerbeberechtigung ausgeübt werden

§ 10 PatV-EG · PatV-EG · Patentverträge-Einführungsgesetz

§ 10Nichtigkeitsgründe

Art. 167 Abs. 2 lit. a EPÜ in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der revidierten Fassung wirksam ist, können europäische Patente nichtig erklärt werden, soweit sie Schutz für chemische Erzeugnisse als solche, für Nahrungsmittel als solche für Menschen oder für Arzneimittel als solche gewähren, es sei denn

§ 11Unterbrechung des Anfechtungsverfahrens

Ein vor dem Österreichischen Patentamt anhängiges Verfahren auf Nichtigerklärung eines europäischen Patentes ist von Amts wegen insoweit zu unterbrechen, als ein dieselbe Sache betreffendes Einspruchsverfahren (Art. 99 EPÜ) vor dem Europäischen Patentamt anhängig ist oder anhängig

§ 6Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung und eines europäischen Patentes; Berichtigung der Übersetzung

Übersetzung, sofern der sich aus der Übersetzung ergebende Schutzbereich enger ist als der Schutzbereich in der Verfahrenssprache. Dies gilt jedoch nicht für das Verfahren auf Nichtigerklärung oder Aberkennung des Patentes. (2) Der Anmelder eines europäischen Patentes oder dessen Inhaber kann die Berichtigung der Übersetzung beantragen. Sie wird mit dem Tag wirksam, an dem sie vom

§ 12Verletzungsklagen

 156 Abs. 3 PatG unterbrochen worden, kann der Beklagte anstelle des Nachweises, daß er beim Österreichischen Patentamt einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, daß ein Nichtigkeitsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist oder daß er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen hat, den Nachweis erbringen, daß er gegen das europäische

Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

Art. 65Entscheidung über die Gültigkeit eines Patents

wird das Patent unbeschadet des Artikels 138 Absatz 3 EPÜ durch eine entsprechende Änderung der Patentansprüche beschränkt und teilweise für nichtig erklärt. (4) Soweit ein Patent für nichtig erklärt wurde, gelten die in den Artikeln 64 und 67 EPÜ genannten Wirkungen als von Anfang an nicht eingetreten. (5) Erklärt das Gericht ein Patent

Art. 35Mediations- und Schiedszentrum für Patentsachen

Vergleich, der durch die Inanspruchnahme der Dienste des Zentrums, auch im Wege der Mediation, erreicht worden ist, entsprechend. In Mediations- und in Schiedsverfahren darf ein Patent jedoch weder für nichtig erklärt noch beschränkt werden. (3) Das Zentrum legt eine Mediations- und Schiedsordnung fest. (4) Das Zentrum stellt ein Verzeichnis der Mediatoren und Schiedsrichter auf, die

Art. 79Vergleich

Die Parteien können im Laufe des Verfahrens jederzeit ihren Rechtsstreit im Wege eines Vergleichs beenden, der durch eine Entscheidung des Gerichts bestätigt wird. Ein Patent kann jedoch durch einen Vergleich weder für nichtig erklärt noch beschränkt werden.

Art. 32Zuständigkeit des Gerichts

Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten, c) Klagen auf Erlass von einstweiligen Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen und einstweiligen Verfügungen, d) Klagen auf Nichtigerklärung von Patenten und Nichtigerklärung der ergänzenden Schutzzertifikate, e) Widerklagen auf Nichtigerklärung von Patenten und Nichtigerklärung der ergänzenden Schutzzertifikate, f) Klagen auf Schadenersatz oder auf Entschädigung aufgrund des