RS0103412 – OGH Rechtssatz
§ 156 Abs 3 PatG ordnet die Unterbrechung des Verfahrens an, wenn ein Urteil (also nicht ein Beschluss im Verfahren über eine einstweilige Verfügung) davon abhängt, ob das Patent nichtig ist. Im Provisorialverfahren ist die Rechtsbeständigkeit des Patentes (des Gebrauchsmusters) eine widerlegbare Vermutung.