Art. 79 ARTIKEL 79 — Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Die Parteien können im Laufe des Verfahrens jederzeit ihren Rechtsstreit im Wege eines Vergleichs beenden, der durch eine Entscheidung des Gerichts bestätigt wird. Ein Patent kann jedoch durch einen Vergleich weder für nichtig erklärt noch beschränkt werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden