§ 12 Förderung der Errichtung von Kleingartenwohnhäusern — WWFSG 1989
Rückverweise
(1) Die Förderung der Errichtung von Kleingartenwohnhäusern erfolgt durch Gewährung von Annuitätenzuschüssen zu einem Darlehen in Höhe von höchstens 36 340 Euro. Dieser Betrag erhöht sich um 1 820 Euro für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind, für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber Familienbeihilfe bezogen wird.
(2) Die Annuitätenzuschüsse betragen in den ersten fünf Jahren 6 vH der Darlehenssumme, in den folgenden fünf Jahren 3 vH der Darlehenssumme und gelangen zu den Fälligkeitsterminen des Darlehens zur Auszahlung. Die Auszahlung der Annuitätenzuschüsse darf erst dann erfolgen, wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber die Aufgabe ihrer bzw. seiner Rechte an der bisher zur Befriedigung ihres bzw. seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung nach den Bestimmungen des § 21 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2001, nachgewiesen hat.
(3) § 3 Abs. 3 ist sinngemäß, § 1 nicht anzuwenden.
§ 12 WWFSG 1989 · WWFSG 1989 · Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz
§ 12 Förderungsdarlehen des Landes
…Förderungsdarlehen des Landes § 12. (1) Förderungsdarlehen des Landes können in einem Hundertsatz der förderbaren Gesamtbaukosten oder in einem Fix- bzw. Pauschalbetrag gewährt werden. Die näheren Bestimmungen hat die Landesregierung…
§ 13
…seinen Zahlungsverpflichtungen aus den Verträgen über das Förderungsdarlehen oder über sonstige zur Finanzierung des Bauvorhabens aufgenommene Darlehen nicht nachkommt, 2. seine Verpflichtungen gemäß § 12 Abs. 3 oder Bedingungen (Auflagen) der Zusicherung nicht erfüllt, 3. das Förderungsdarlehen nicht bestimmungsgemäß verwendet, 4. die ihm gesetzlich obliegende Erhaltung des Gebäudes unterläßt…
§ 42 Förderungsdarlehen des Landes
… 1, Abs. 2 Z 1, 3 und 6, Abs. 3 und Abs. 4 gekündigt werden. (3) § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 5 gelten sinngemäß.…
§ 4 Gesamtbaukosten
…Energieeinsatzes, zur Nutzung umweltschonender Energieformen sowie zur Verringerung des Trinkwasserbedarfes. (2) Zu den Gesamtbaukosten gehört auch die Umsatzsteuer, soweit sie nicht als Vorsteuer (§ 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994) abgezogen werden kann. (3) Die für die Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen und Heimen angemessenen Gesamtbaukosten je Quadratmeter Nutzfläche sind unter Berücksichtigung einer…
§ 12 WWFSG 1989 · WWFSG 1989 · Neubauverordnung 2007
§ 12 Förderung der Errichtung von Kleingartenwohnhäusern
…Förderung der Errichtung von Kleingartenwohnhäusern § 12. (1) Die Förderung der Errichtung von Kleingartenwohnhäusern erfolgt durch Gewährung von Annuitätenzuschüssen zu einem Darlehen in Höhe von höchstens 36 340 Euro. Dieser…
§ 1 Angemessene Gesamtbaukosten
…Angemessene Gesamtbaukosten § 1. (1) Die angemessenen Gesamtbaukosten im Sinne des § 4 Abs. 3 WWFSG 1989 sind im Wege der Vergabe von Leistungen gemäß Verordnung der Wiener Landesregierung über die Vergabe von Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden im…
§ 11 Förderung der Errichtung von Eigenheimen und von Dachgeschossausbauten für den Eigenbedarf
…11. (1) Die Förderung der Errichtung von Eigenheimen und Dachgeschossausbauten für den Eigenbedarf (inkl. Überlassung an nahestehende Personen gemäß § 2 Z 11 WWFSG 1989) erfolgt durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes in Höhe von 365 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, höchstens jedoch im angemessenen Ausmaß gemäß § …