(1) Förderungsdarlehen des Landes können Förderungswerbern in einem Hundertsatz der geförderten Gesamtbaukosten oder in einem Fix- bzw. Pauschalbetrag gewährt werden. Die näheren Bestimmungen hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen, wobei je nach Art und der rechtlichen Nutzungsform des zu fördernden Objektes und der Rechtsform des Förderungswerbers Unterschiede zulässig sind.
(2) Das Förderungsdarlehen kann unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 3 und 6, Abs. 3 und Abs. 4 gekündigt werden.
(3) § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 5 gelten sinngemäß.
WWFSG 1989 · Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz
§ 42 Förderungsdarlehen des Landes
…Förderungsdarlehen des Landes § 42. (1) Förderungsdarlehen des Landes können Förderungswerbern in einem Hundertsatz der geförderten Gesamtbaukosten oder in einem Fix- bzw. Pauschalbetrag gewährt werden. Die näheren Bestimmungen hat die…
§ 43 Annuitäten- und Zinsenzuschüsse
…Die Zuschüsse sind einzustellen und nach Eintritt des Einstellungsgrundes ausbezahlte Zuschüsse unter sinngemäßer Anwendung des § 13 zurückzufordern, wenn 1. Kündigungsgründe gemäß § 42 Abs. 2 vorliegen, 2. das Darlehen gemäß § 41 Abs. 2 und 3 nicht bestimmungsgemäß verwendet wurde.…
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