(1) Die angemessenen Gesamtbaukosten im Sinne des § 4 Abs. 3 WWFSG 1989 sind im Wege der Vergabe von Leistungen gemäß Verordnung der Wiener Landesregierung über die Vergabe von Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 20/1991 in der jeweils geltenden Fassung festzusetzen.
(2) Tatsächlich errichtete Balkon- und Terrassenflächen, die einen baulichen Bestandteil des Baukörpers bilden und die nicht in Eigengärten situiert sind, dürfen als Basis für die Gesamtbaukosten und das Förderungsausmaß der Wohnnutzflächen zu einem Drittel zugeschlagen werden, maximal jedoch nur im Ausmaß von 6 vH der Nutzfläche der Wohnung. § 63 in Verbindung mit § 2 Z 9 WWFSG 1989 ist jedenfalls einzuhalten. Werden für alle geförderten Wohnungen außerhalb der Wohnung entsprechende Einlagerungsräume zur Verfügung gestellt, so kann ein Flächenzuschlag von einem Quadratmeter pro geförderter Wohneinheit zugerechnet werden. Für die Errichtung beheizter, natürlich belichteter, eingerichteter und verwalteter Gemeinschaftsräume, wie insbesondere Kinder-, Jugendspiel- und Hobbyräume, kann ein Flächenzuschlag von bis zu einem Prozent der Nutzfläche der geförderten Wohnungen eingerechnet werden.
(3) Erfolgt die Errichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Einstellplätze (Garagen und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge) nicht zur Gänze auf jener Liegenschaft, auf welcher sich auch das zu fördernde Wohngebäude befindet, so können die Gesamtbaukosten um einen Kostenbeitrag im Ausmaß von bis zu 12.000 Euro je alternativer Pflichtstellplatzbereitstellung vermehrt werden.
(4) In jenen Fällen, in denen von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber keine Vorsteuer (§ 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. I Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2017) geltend gemacht werden kann, erhöhen sich die angemessenen Gesamtbaukosten um die zu entrichtende Umsatzsteuer.
WWFSG 1989 · Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz
§ 1
…I. HAUPTSTÜCK WOHNBAUFÖRDERUNG § 1. (1) Das Land Wien fördert die Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen, Heimen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern durch Neubau, Zubau, Einbau oder Umbau. (2) Die Förderung kann auch…
§ 79a Umsetzungshinweis
…Umsetzungshinweis § 79a. (1) § 1 Abs. 4 und § 33 Abs. 3 Z 4 dienen der Umsetzung des Art. 17 Abs. …
§ 4 Gesamtbaukosten
…Gesamtbaukosten § 4. (1) Gesamtbaukosten im Sinne des I. Hauptstückes sind: 1. die Kosten der Errichtung von Wohnungen, Wohnhäusern, Heimen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern, die Kosten der Errichtung von…
WWFSG 1989 · Neubauverordnung 2007
§ 1 Angemessene Gesamtbaukosten
…Angemessene Gesamtbaukosten § 1. (1) Die angemessenen Gesamtbaukosten im Sinne des § 4 Abs. 3 WWFSG 1989 sind im Wege der Vergabe von Leistungen gemäß Verordnung der Wiener Landesregierung über die Vergabe von Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden im…
§ 6a
…Nutzfläche nach § 1 Abs. 2 – beträgt, b) der Förderungswerber von den Mietern lediglich einen Finanzierungsbeitrag gemäß § 69 Abs. 1 WWFSG 1989 im Ausmaß von nicht mehr als 60 Euro pro Quadratmeter Wohnnutzfläche einhebt und c) als höchstzulässiger monatlicher Hauptmietzins gemäß § 63 Abs. …
§ 7a
…Wohnnutzfläche für tatsächlich angefallene Baukosten gemäß § 1 gewährt werden, wenn die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber keinen Finanzierungsbeitrag gemäß § 69 Abs. 1 WWFSG 1989 begehrt.…
§ 3 Förderung der Errichtung von Mietwohnungen, Geschäftsräumen in Miete und Heimplätzen
…ohne Inanspruchnahme einer Förderung gemäß § 6a errichteten Mietwohnungen dürfen 1. bei mindestens einem Drittel der Mietwohnungen die gemäß § 69 Abs. 1 WWFSG 1989 in Form eines Finanzierungsbeitrages überwälzbaren Eigenmittel den in § 6 Abs. 1 festgelegten Betrag nicht übersteigen; 2. bei den restlichen Mietwohnungen die gemäß…
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