§ 12 Förderungsdarlehen des Landes — WWFSG 1989
(1) Förderungsdarlehen des Landes können in einem Hundertsatz der förderbaren Gesamtbaukosten oder in einem Fix- bzw. Pauschalbetrag gewährt werden. Die näheren Bestimmungen hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen, wobei je nach der Art und der rechtlichen Nutzungsform des zu fördernden Objektes und der Rechtsform des Förderungswerbers Unterschiede zulässig sind.
(2) Im Darlehensvertrag ist vorzusehen, daß die Tilgungspläne im Falle wesentlicher Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend geändert werden können.
(3) Förderungsdarlehen des Landes sind durch Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen. Bei Wohnungseigentum ist für den auf die Baukosten der Wohnung verhältnismäßig entfallenden Teil des Förderungsdarlehens das Pfandrecht auf den einzelnen Anteil einzuverleiben. Sofern dem zur Sicherung eines Förderungsdarlehens einverleibten Pfandrecht andere Pfandrechte im Range vorangehen, hat der Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) im Grundbuch zugunsten des Landes die Verpflichtung anmerken zu lassen, diese Pfandrechte nach Tilgung der ihnen zugrunde liegenden Forderungen vorbehaltlos löschen zu lassen.
(4) Wurde ein Förderungsdarlehen einer gemeinnützigen Bauvereinigung gewährt und hebt diese auf Grund des § 13 Abs. 5 und 6 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes abweichend von § 13 Abs. 1 und 2 höhere Entgelte ein, so kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen, daß ein Teil dieser Mehreinnahmen als laufzeitverkürzende Sondertilgung des Landesdarlehens heranzuziehen ist.
§ 12 WWFSG 1989 · WWFSG 1989 · Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz
§ 12 Förderungsdarlehen des Landes
…Förderungsdarlehen des Landes § 12. (1) Förderungsdarlehen des Landes können in einem Hundertsatz der förderbaren Gesamtbaukosten oder in einem Fix- bzw. Pauschalbetrag gewährt werden. Die näheren Bestimmungen hat die Landesregierung…
§ 13
…seinen Zahlungsverpflichtungen aus den Verträgen über das Förderungsdarlehen oder über sonstige zur Finanzierung des Bauvorhabens aufgenommene Darlehen nicht nachkommt, 2. seine Verpflichtungen gemäß § 12 Abs. 3 oder Bedingungen (Auflagen) der Zusicherung nicht erfüllt, 3. das Förderungsdarlehen nicht bestimmungsgemäß verwendet, 4. die ihm gesetzlich obliegende Erhaltung des Gebäudes unterläßt…
§ 42 Förderungsdarlehen des Landes
… 1, Abs. 2 Z 1, 3 und 6, Abs. 3 und Abs. 4 gekündigt werden. (3) § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 5 gelten sinngemäß.…
§ 4 Gesamtbaukosten
…Energieeinsatzes, zur Nutzung umweltschonender Energieformen sowie zur Verringerung des Trinkwasserbedarfes. (2) Zu den Gesamtbaukosten gehört auch die Umsatzsteuer, soweit sie nicht als Vorsteuer (§ 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994) abgezogen werden kann. (3) Die für die Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen und Heimen angemessenen Gesamtbaukosten je Quadratmeter Nutzfläche sind unter Berücksichtigung einer…
§ 12 WWFSG 1989 · WWFSG 1989 · Neubauverordnung 2007
§ 12 Förderung der Errichtung von Kleingartenwohnhäusern
…Förderung der Errichtung von Kleingartenwohnhäusern § 12. (1) Die Förderung der Errichtung von Kleingartenwohnhäusern erfolgt durch Gewährung von Annuitätenzuschüssen zu einem Darlehen in Höhe von höchstens 36 340 Euro. Dieser…
§ 1 Angemessene Gesamtbaukosten
…Angemessene Gesamtbaukosten § 1. (1) Die angemessenen Gesamtbaukosten im Sinne des § 4 Abs. 3 WWFSG 1989 sind im Wege der Vergabe von Leistungen gemäß Verordnung der Wiener Landesregierung über die Vergabe von Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden im…
§ 11 Förderung der Errichtung von Eigenheimen und von Dachgeschossausbauten für den Eigenbedarf
…11. (1) Die Förderung der Errichtung von Eigenheimen und Dachgeschossausbauten für den Eigenbedarf (inkl. Überlassung an nahestehende Personen gemäß § 2 Z 11 WWFSG 1989) erfolgt durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes in Höhe von 365 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, höchstens jedoch im angemessenen Ausmaß gemäß § …
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