Vorwort
§ 1
(1) Bei der Vergabe von Leistungen einschließlich von Bauleistungen sind die Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 3 der ÖNORM A 2050 "Vergebung von Leistungen" vom 30. März 1957 nach Maßgabe des Abs. 2 anzuwenden. Der Ab schnitt 4 der ÖNORM A 2050 "Vergebung von Leistungen" vom 30. März 1957 ist nur insoweit anzuwenden, als er nach den Ausschreibungsbedingungen Be stand teil des Vertrages wird.
(2) Die ÖNORM A 2050 "Vergebung von Leistungen" vom 30. März 1957 ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:
Zu Abschnitt 1,63
Sofern aus dem Vertrag nicht erkennbar ist, ob Festpreise oder veränder
liche Preise vereinbart sind, gelten Leistungen, die nach dem Vertrag innerhalb von zwölf Monaten nach Ende der Angebotsfrist zu beenden sind, als zu Festpreisen abgeschlossen.
Zu Abschnitt 1,711Der Erlag des Vadiums ist nur in besonders begründeten Fällen zu verlangen.
Zu Abschnitt 1,8
Sofern der Förderungswerber nicht über ausreichende Kenntnisse verfügt, sind tunlichst gerichtlich beeidete Sachverständige, autorisierte Personen, Ziviltechniker, autorisierte Prüfanstalten oder Forschungsinstitute heran
zuziehen.
Zu Abschnitt 2,2
Vorarbeiten für Ausschreibungen, wie etwa die Ausarbeitung des Leistungs
verzeichnisses, sollen grundsätzlich nicht an Unternehmen übertragen wer
den, die im gegenständlichen Bauvorhaben zur Angebotserstellung eingeladen werden.
Zu Abschnitt 2,214
Die Einheitspreise sind nach Lohn und Sonstigem (Material) aufzugliedern.
Zu Abschnitt 2,234
Für Fixgeschäfte sind insbesondere die Bestimmungen des § 919 ABGB bzw. § 376 Abs. 1 HGB maßgebend.
Zu Abschnitt 2,235
Eine Vertragsstrafe ist in jedem Vertrag vorzusehen. Deren Höhe und Er
mittlung ist in der Ausschreibung festzulegen.
Zu Abschnitt 2,2373
Bei Leistungen mit einem zivilrechtlichen Preis über 36 340 Euro ist jeden
falls ein Haftungsrücklaß einzubehalten. Die Höhe des Haftungsrücklasses beträgt mindestens 3%.
Zu Abschnitt 2,5
In den Ausschreibungsunterlagen ist die Zuschlagsfrist anzugeben.
Zu Abschnitt 3,4
Die Kalkulation und alle hiezu erforderlichen Vorarbeiten sowie die Aus
arbei
tung der Angebote sind nicht als besondere Arbeiten anzusehen und so
mit kostenlos zu erstellen.
§ 2
(1) Wurde das Förderungsbegehren vom Wohnbauförderungsbeirat für das Land Wien auf Grund vorgelegter hinreichend genau erstellter gegliederter Kostenberechnungen aufrecht begutachtet und kommt das Bauvorhaben für eine Förderung in Betracht, hat der Förderungswerber mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Fälle eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen; sie ist je denfalls im Amtsblatt der Stadt Wien bekanntzumachen.
(2) Liegt der zivilrechtliche Preis bei Baumeisterarbeiten des Hoch- und Tiefbaues sowie Straßenbauarbeiten nicht höher als die Wertgrenze von 87 210 Euro, bei allen übrigen Leistungen je Einzelgewerk nicht höher als 69 765 Euro, hat der Förderungswerber, sofern keine öffentliche Ausschreibung erfolgt, eine beschränkte Ausschreibung durchzuführen. Leistungen bis zu einer Wertgrenze von 7 270 Euro können ohne Ausschreibung vergeben werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 25. März 1985, LGBl. für Wien Nr. 23/1985, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 30/1987 außer Kraft.