(1) Gesamtbaukosten im Sinne des I. Hauptstückes sind:
1. die Kosten der Errichtung von Wohnungen, Wohnhäusern, Heimen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern, die Kosten der Errichtung von Geschäftsräumen (§ 1 Abs. 2) sowie die Kosten von Marketingmaßnahmen,
2. die Kosten der Errichtung von der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Gebäudeteilen und Anlagen,
3. die Kosten der Errichtung der im Hinblick auf die Anzahl der geförderten Wohnungen (Geschäftsräume) gesetzlich vorgeschriebenen Einstellplätze (Garagen) und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge sowie in begründeten Fällen die Kosten der Errichtung weiterer Einstell- und Abstellplätze, jedoch nur bis zur Hälfte der für die geförderten Wohnungen gesetzlich vorgeschriebenen Anzahl,
4. die Kosten der Herstellung des Gehsteiges,
5. die Anschlußgebühren,
6. die Aufschließungskosten innerhalb der Baugrundstücke,
7. die Kosten von Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des § 2 Z 7, wobei keine anteilige Überwälzung gemäß § 2 Z 8 erfolgt,
8. die Kosten der Errichtung von dem Zivilschutz dienenden Anlagen, sofern besondere gesetzliche Vorschriften für solche Anlagen bestehen und diesen Vorschriften entsprochen wird, und
9. die Kosten besonderer Einrichtungen zur Verringerung des Energieeinsatzes, zur Nutzung umweltschonender Energieformen sowie zur Verringerung des Trinkwasserbedarfes.
(2) Zu den Gesamtbaukosten gehört auch die Umsatzsteuer, soweit sie nicht als Vorsteuer (§ 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994) abgezogen werden kann.
(3) Die für die Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen und Heimen angemessenen Gesamtbaukosten je Quadratmeter Nutzfläche sind unter Berücksichtigung einer normalen Ausstattung gemäß § 3 durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Dabei ist auf Lage, Größe und Art des Gebäudes Rücksicht zu nehmen. Eine Überschreitung dieser angemessenen Gesamtbaukosten ist im Einzelfall zulässig, wird aber in der Förderung nur dann berücksichtigt, wenn sie durch Aufwendungen auf Grund des Denkmalschutzgesetzes bedingt ist und soweit diese nicht durch Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln abgegolten werden.
WWFSG 1989 · Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz
§ 4 Gesamtbaukosten
…Gesamtbaukosten § 4. (1) Gesamtbaukosten im Sinne des I. Hauptstückes sind: 1. die Kosten der Errichtung von Wohnungen, Wohnhäusern, Heimen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern, die Kosten der Errichtung…
§ 5 Grundsätze für die Gewährung einer Förderung und Eigentumsbeschränkung
…Übertragung des Eigentums einer Fläche in Gebieten für geförderten Wohnbau gemäß § 6 Abs. 6a in Verbindung mit § 5 Abs. 4 lit. d sowie § 4 Abs. 2 Punkt C lit. a und c der Bauordnung für Wien zur Errichtung und…
§ 2 Begriffsbestimmungen
… a und c der Bauordnung für Wien ergibt, seit der Gewährung einer Förderung nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 WWFSG 1989 40 Jahre noch nicht abgelaufen sind; f) die unter lit. a bis d angeführten Kriterien gelten auch für Geschäftsräume, Heime und Eigenheime…
§ 14 Zuschüsse
…das Darlehen gemäß § 6 Abs. 2 nicht bestimmungsgemäß verwendet wurde. (3) Baukostenzuschüsse können als Fixbetrag oder abhängig von den Baukosten gewährt werden. (4) Die Baukostenzuschüsse sind in sinngemäßer Anwendung des § 13 zurückzufordern, wenn Gründe des Abs. 2 vorliegen. (5) Die näheren Bestimmungen über die Gewährung…
WWFSG 1989 · Neubauverordnung 2007
§ 4
(1) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens des Landes beginnt nach Zuzählung des Darlehens mit dem dem Bezug der Wohnungen, der Geschäftsräume oder der Heimplätze, spätestens jedoch dem der Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 der Bauordnung für Wien nächstfolgenden Termin gemäß Abs. 2. (2) Das Förderu…
§ 1 Angemessene Gesamtbaukosten
…Angemessene Gesamtbaukosten § 1. (1) Die angemessenen Gesamtbaukosten im Sinne des § 4 Abs. 3 WWFSG 1989 sind im Wege der Vergabe von Leistungen gemäß Verordnung der Wiener Landesregierung über die Vergabe von Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden im…
§ 6a
…nach § 1 Abs. 2 – beträgt, b) der Förderungswerber von den Mietern lediglich einen Finanzierungsbeitrag gemäß § 69 Abs. 1 WWFSG 1989 im Ausmaß von nicht mehr als 60 Euro pro Quadratmeter Wohnnutzfläche einhebt und c) als höchstzulässiger monatlicher Hauptmietzins gemäß § 63 Abs. …
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