(1) Die Förderung der Errichtung von Eigenheimen und Dachgeschossausbauten für den Eigenbedarf (inkl. Überlassung an nahestehende Personen gemäß § 2 Z 11 WWFSG 1989) erfolgt durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes in Höhe von 365 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, höchstens jedoch im angemessenen Ausmaß gemäß § 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Z 11 WWFSG 1989.
(2) § 3 Abs. 3 und § 9 sind sinngemäß, § 1 ist bei Eigenheimen nicht anzuwenden.
(3) Bei der Errichtung von Eigenheimen auf Pachtgründen kann die Förderung auch nach § 12 erfolgen.
WWFSG 1989 · Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz
§ 11 Begünstigte Personen
…Begünstigte Personen § 11. (1) Geförderte Wohnungen dürfen nur von begünstigten Personen in Benützung genommen werden. Begünstigt ist eine Person, 1. welche die erweisliche oder aus den Umständen hervorgehende…
§ 79 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Außerkrafttreten
…VI. HAUPTSTÜCK Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Außerkrafttreten § 79. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 1989 in Kraft. (2) Bis zur Kundmachung entsprechender Verordnungen sind folgende zum Wohnbauförderungsgesetz 1984 und zum Wohnhaussanierungsgesetz erlassene Verordnungen weiterhin anzuwenden: Verordnung der Wiener Landesregierung…
§ 9 Förderungswerber
…einem Bauträger gemäß lit. a bis c übertragen, 3. für die Errichtung von Kleingartenwohnhäusern: den Nutzungsberechtigten, sofern es sich um begünstigte Personen (§ 11) oder Förderungswerber gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 handelt. (2) entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom 7. Februar 2024…
§ 13
…an ungeförderten oder gefördert sanierten Wohnungen, die auf Grund ihrer Entfernung zur Wiener Arbeitsstätte des Förderungswerbers bzw. einer begünstigten Person im Sinne des § 11 auf Dauer gesehen ungeeignet sind, zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet zu werden, müssen nicht aufgegeben werden; 4. der Förderungswerber nicht innerhalb von sechs…
WWFSG 1989 · Neubauverordnung 2007
§ 11 Förderung der Errichtung von Eigenheimen und von Dachgeschossausbauten für den Eigenbedarf
… 11. (1) Die Förderung der Errichtung von Eigenheimen und Dachgeschossausbauten für den Eigenbedarf (inkl. Überlassung an nahestehende Personen gemäß § 2 Z 11 WWFSG 1989) erfolgt durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes in Höhe von 365 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, höchstens jedoch im angemessenen Ausmaß gemäß § …
§ 16 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
…2 Abs. 3 der Neubauverordnung 2007 ist für vor dem 31. Dezember 2007 eingebrachte Anträge auf Förderungen nach den §§ 11 und 12 nicht anzuwenden. (5) Die §§ 3 Abs. 1, 6a Abs. 1 Z 2 lit. a) und…
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