TERDBV 2026
Vorwort/Präambel
Diese Verordnung regelt die Einrichtung und den Betrieb einer Energieausweisdatenbank sowie einer Renovierungspassdatenbank als EDV-Anwendung einschließlich der jeweiligen Zugänge, Schnittstellen und Übermittlungsvorgänge. Die Einrichtung der Renovierungspassdatenbank kann durch entsprechende Erweiterungen einer bestehenden Datenbank erfolgen.
(1) Die Landesregierung hat für die unentgeltliche Registrierung, Dateneinbringung und -abfrage von Energieausweisen und Renovierungspässen geeignete Online-Applikationen zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck kann auch eine bestehende Online-Applikation entsprechend erweitert werden. Zur Überprüfung der Energieausweise und Renovierungspässe im Rahmen des Unabhängigen Kontrollsystems muss es der Landesregierung möglich sein, den Urheber der Hinzufügung von Informationen in die jeweilige Datenbank, zu ermitteln. Die Landesregierung kann sich bei der Einrichtung der für die Energieausweisdatenbank und der für die Renovierungspassdatenbank erforderlichen EDV-Anwendung gemäß § 1 eines Dienstleisters bedienen.
(2) Die zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Personen haben
1. die nach den gesetzlichen Vorgaben zu erstellenden Energieausweise in der Energieausweisdatenbank, sowie
2. die von ihnen erstellten Renovierungspässe in der Renovierungspassdatenbank
zu registrieren und die betreffenden Daten des Energieausweises bzw. des Renovierungspasses zu erfassen.
(3) Das Recht auf Online-Zugriff auf alle Daten des Energieausweises sowie des Renovierungspasses des jeweiligen Gebäudes oder Gebäudeteils haben Behörden im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs, Aussteller von Energieausweisen bzw. Renovierungspässen sowie die Eigentümer der betreffenden Gebäude, Gebäudeteile oder Nutzungseinheiten.
(1) Neben den in § 2 Abs. 3 angeführten Personen haben Verwalter betreffend das von ihnen verwaltete Gebäude, Finanzinstitute in Bezug auf Gebäude in ihrem Anlage- und Darlehensportfolio und unabhängige Sachverständige mit Zustimmung des Eigentümers eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils das Recht auf Online-Zugriff auf die nach § 25 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 51/2026, festgelegten Teile des Energieausweises.
(2) Die Landesregierung hat in der Energieausweisdatenbank regelmäßig über die Definition eines gültigen Energieausweises, die Qualitätsziele der Energieausweise, die Ergebnisse der Überprüfungen im Rahmen des Unabhängigen Kontrollsystems sowie die Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtqualität der Energieausweise zu informieren.
(3) Die aggregierten und anonymisierten Daten zum Gebäudebestand sind auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Die aggregierten anonymisierten Daten sind auf Antrag für statistische Zwecke oder Forschungszwecke zur Verfügung zu stellen. Dem Eigentümer des Gebäudes sind auf Antrag die Daten für sein Gebäude zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Energieausweisdaten sind von der Landesregierung im Umfang nach Abschnitt H der Anlage zum Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister, BGBl. I Nr. 9/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz I Nr. 78/2018, automatisiert über eine geeignete Schnittstelle der Bundesanstalt Statistik Österreich für das Gebäude- und Wohnungsregister zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 geeignete und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Dritte als Dienstleister heranziehen.
(1) Die Landesregierung hat ein Unabhängiges Kontrollsystem zur Überprüfung von Energieausweisen und Renovierungspässen zu etablieren.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Anhang VI der Richtlinie (EU) 2024/1275 und der Verordnung (EU) 2018/1999 die Energieausweise, die in der Energieausweisdatenbank registriert wurden, anhand einer repräsentativen Stichprobe zu überprüfen. Bei mindestens 10 v. H. dieser Stichprobe sind die Eingabedaten des Energieausweises im Rahmen eines Lokalaugenscheins, welcher gegebenenfalls virtuell durchgeführt werden kann, zu überprüfen. Der Bewertungszeitraum der Stichprobe darf ein Jahr nicht überschreiten.
(3) Die Landesregierung kann mit der Überprüfung nach Abs. 2 geeignete Stellen und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Personen beauftragen; diese sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Sofern nichtstaatliche Stellen mit der Überprüfung nach Abs. 2 beauftragt wurden, sind zumindest 25 v. H. der Stichprobe durch einen Dritten zu bewerten.
(4) Die Aussteller von Energieausweisen und die Eigentümer der Gebäude oder Nutzungseinheiten, auf die sich der Energieausweis bezieht, haben der Landesregierung oder den von der Landesregierung beauftragten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen auf Verlangen die zur Überprüfung der Energieausweise erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Ergibt sich anhand der gezogenen Stichproben nach Ablauf eines Bewertungszeitraums, dass nicht mindestens 90 v. H. der ausgestellten Energieausweise über eine statistische Zuverlässigkeit von 95 v. H. aufweisen, hat die Landesregierung Maßnahmen zur Sicherstellung bzw. Steigerung der Qualitätsziele zu setzen.
(6) Die Landesregierung hat die Renovierungspässe die in der Renovierungspassdatenbank registriert wurden, anhand einer repräsentativen Stichprobe zu überprüfen. Der Bewertungszeitraum der Stichprobe darf ein Jahr nicht überschreiten. Die Abs. 3 erster Satz und 4 gelten sinngemäß für die Überprüfung von Renovierungspässen.
(1) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. L, Nr. 2024/1275, 8.5.2024, umgesetzt.
(2) Mit dieser Verordnung werden begleitende Maßnahmen zur Durchführung folgender Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt:
1.Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, ABl. 2018, Nr. L 328, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413,
2.Durchführungsverordnung (EU) 2025/1328 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Erstellung gemeinsamer Vorlagen für die Übermittlung von Informationen aus den nationalen Datenbanken über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand, ABl. L, 2025/1328, 29.08.2025.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tiroler Energieausweisdatenbankverordnung, VBl. Tirol Nr. 84/2022, außer Kraft.