TERDBV 2026
(1) Die Landesregierung hat ein Unabhängiges Kontrollsystem zur Überprüfung von Energieausweisen und Renovierungspässen zu etablieren.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Anhang VI der Richtlinie (EU) 2024/1275 und der Verordnung (EU) 2018/1999 die Energieausweise, die in der Energieausweisdatenbank registriert wurden, anhand einer repräsentativen Stichprobe zu überprüfen. Bei mindestens 10 v. H. dieser Stichprobe sind die Eingabedaten des Energieausweises im Rahmen eines Lokalaugenscheins, welcher gegebenenfalls virtuell durchgeführt werden kann, zu überprüfen. Der Bewertungszeitraum der Stichprobe darf ein Jahr nicht überschreiten.
(3) Die Landesregierung kann mit der Überprüfung nach Abs. 2 geeignete Stellen und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Personen beauftragen; diese sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Sofern nichtstaatliche Stellen mit der Überprüfung nach Abs. 2 beauftragt wurden, sind zumindest 25 v. H. der Stichprobe durch einen Dritten zu bewerten.
(4) Die Aussteller von Energieausweisen und die Eigentümer der Gebäude oder Nutzungseinheiten, auf die sich der Energieausweis bezieht, haben der Landesregierung oder den von der Landesregierung beauftragten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen auf Verlangen die zur Überprüfung der Energieausweise erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Ergibt sich anhand der gezogenen Stichproben nach Ablauf eines Bewertungszeitraums, dass nicht mindestens 90 v. H. der ausgestellten Energieausweise über eine statistische Zuverlässigkeit von 95 v. H. aufweisen, hat die Landesregierung Maßnahmen zur Sicherstellung bzw. Steigerung der Qualitätsziele zu setzen.
(6) Die Landesregierung hat die Renovierungspässe die in der Renovierungspassdatenbank registriert wurden, anhand einer repräsentativen Stichprobe zu überprüfen. Der Bewertungszeitraum der Stichprobe darf ein Jahr nicht überschreiten. Die Abs. 3 erster Satz und 4 gelten sinngemäß für die Überprüfung von Renovierungspässen.
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