§ 4 § 4
In Kraft seit 16. Juli 2026
Up-to-date
TERDBV 2026
(1) Die Energieausweisdaten sind von der Landesregierung im Umfang nach Abschnitt H der Anlage zum Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister, BGBl. I Nr. 9/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz I Nr. 78/2018, automatisiert über eine geeignete Schnittstelle der Bundesanstalt Statistik Österreich für das Gebäude- und Wohnungsregister zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 geeignete und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Dritte als Dienstleister heranziehen.
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