TERDBV 2026
(1) Die Landesregierung hat für die unentgeltliche Registrierung, Dateneinbringung und -abfrage von Energieausweisen und Renovierungspässen geeignete Online-Applikationen zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck kann auch eine bestehende Online-Applikation entsprechend erweitert werden. Zur Überprüfung der Energieausweise und Renovierungspässe im Rahmen des Unabhängigen Kontrollsystems muss es der Landesregierung möglich sein, den Urheber der Hinzufügung von Informationen in die jeweilige Datenbank, zu ermitteln. Die Landesregierung kann sich bei der Einrichtung der für die Energieausweisdatenbank und der für die Renovierungspassdatenbank erforderlichen EDV-Anwendung gemäß § 1 eines Dienstleisters bedienen.
(2) Die zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Personen haben
1. die nach den gesetzlichen Vorgaben zu erstellenden Energieausweise in der Energieausweisdatenbank, sowie
2. die von ihnen erstellten Renovierungspässe in der Renovierungspassdatenbank
zu registrieren und die betreffenden Daten des Energieausweises bzw. des Renovierungspasses zu erfassen.
(3) Das Recht auf Online-Zugriff auf alle Daten des Energieausweises sowie des Renovierungspasses des jeweiligen Gebäudes oder Gebäudeteils haben Behörden im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs, Aussteller von Energieausweisen bzw. Renovierungspässen sowie die Eigentümer der betreffenden Gebäude, Gebäudeteile oder Nutzungseinheiten.
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