TERDBV 2026
(1) Neben den in § 2 Abs. 3 angeführten Personen haben Verwalter betreffend das von ihnen verwaltete Gebäude, Finanzinstitute in Bezug auf Gebäude in ihrem Anlage- und Darlehensportfolio und unabhängige Sachverständige mit Zustimmung des Eigentümers eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils das Recht auf Online-Zugriff auf die nach § 25 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 51/2026, festgelegten Teile des Energieausweises.
(2) Die Landesregierung hat in der Energieausweisdatenbank regelmäßig über die Definition eines gültigen Energieausweises, die Qualitätsziele der Energieausweise, die Ergebnisse der Überprüfungen im Rahmen des Unabhängigen Kontrollsystems sowie die Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtqualität der Energieausweise zu informieren.
(3) Die aggregierten und anonymisierten Daten zum Gebäudebestand sind auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Die aggregierten anonymisierten Daten sind auf Antrag für statistische Zwecke oder Forschungszwecke zur Verfügung zu stellen. Dem Eigentümer des Gebäudes sind auf Antrag die Daten für sein Gebäude zur Verfügung zu stellen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden