Oö. LStr-LärmIV
§ 1Anwendungsbereich
§ 2§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3§ 3Lärmindizes
§ 4§ 4Maßgebender Immissionsort
§ 5§ 5Beurteilungsmaßstab
§ 6§ 6Grenzwerte für den betriebsbedingten Schall
§ 7§ 7Ermittlung und Beurteilung des betriebsbedingten Schalls
§ 8§ 8Straßenseitige (aktive) Maßnahmen
§ 9§ 9Objektseitige (passive) Maßnahmen für den betriebsbedingten Schall
§ 10§ 10Schwellenwerte und Grenzwerte für den baubedingten Schall
§ 11§ 11Ermittlung und Beurteilung des baubedingten Schalls
§ 12§ 12Minderungsmaßnahmen
§ 13§ 13Objektseitige (passive) Maßnahmen für den baubedingten Schall
§ 14§ 14Durchführung von objektseitigen (passiven) Maßnahmen
§ 15§ 15Inkrafttreten
Vorwort
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 § 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für betriebsbedingte und baubedingte Schallimmissionen von Straßenbauvorhaben des Landes (samt Zulaufstrecken), die einer Genehmigungspflicht nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2023, unterliegen.
§ 2 § 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung gelten als:
1. geschützte Personen : Personen im Sinn des § 19 Abs. 1 Z 1 Umweltverträglichkeitsprüfungs-gesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2023, die ausschließlich durch den vorhabensbedingten Verkehr des Straßenbauvorhabens im Sinn des Oö. Straßengesetzes 1991 samt deren Zulaufstrecken gefährdet oder unzumutbar belästigt werden;
2. Aufenthaltsräume : jene Räume, die zum längeren Aufenthalt von Personen bestimmt sind (zB Wohnraum, Schlafraum, Wohnküche, Arbeitsraum, Unterrichtsraum); nicht dazu zählen jedenfalls Badezimmer und Toiletten;
3. Werktage : Wochentage von Montag bis Freitag;
4. Regelmonate : Monate nach dem vorgesehenen Bauzeitplan ohne Zuordnung zu einem bestimmten Kalendermonat und ohne Berücksichtigung von konkreten Feiertagen; ein Regelmonat hat 20 Werktage;
5. Zulaufstrecken : öffentliche Straßen, die mit einem zur UVP-Genehmigung eingereichten Straßenvorhaben des Landes in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen.
§ 3 § 3 Lärmindizes
(1) Für den betriebsbedingten Schall gelten der Tag‐Abend‐Nacht‐Lärmindex L den und der Nachtlärmindex L night gemäß Definition im Anhang 1 der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.7.2002, S 12, zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1226, ABl. Nr. L 269 vom 28.7.2021, S 65.
(2) Für den baubedingten Schall gelten nachstehende Lärmindizes:
1. L r,Bau,Tag,W : der über die Werktage über den Zeitraum Tag über einen Regelmonat energetisch gemittelte Beurteilungspegel des Baulärms;
2. L r,Bau,Abend,W : der über die Werktage über den Zeitraum Abend über einen Regelmonat energetisch gemittelte Beurteilungspegel des Baulärms;
3. L r,Bau,Tag,Sa : der an einem Samstag im Zeitraum Tag auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
4. L r,Bau,Abend,Sa : der an einem Samstag im Zeitraum Abend auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
5. L r,Bau,Tag,So : der an einem Sonntag im Zeitraum Tag auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
6. L r,Bau,Abend,So : der an einem Sonntag im Zeitraum Abend auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
7. L r,Bau,Nacht : der im Zeitraum Nacht auftretende Beurteilungspegel des Baulärms.
Basis für den baubedingten Schall ist der A‐bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel L Aeq gemäß Punkt 3.3 der ÖAL-Richtline Nr. 28, Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden, ausgegeben am 1. Oktober 2021.
(3) Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 und 2 gelten folgende Zeiträume:
1. Tag: 06:00 - 19:00 Uhr;
2. Abend: 19:00 - 22:00 Uhr;
3. Nacht: 22:00 - 06:00 Uhr.
(4) Die im Abs. 2, § 7 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 angeführte ÖAL-Richtline Nr. 28 kann beim Österreichischen Arbeitsring für Lärmbekämpfung, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien, bezogen werden (kostenfreier Download unter www.oal.at).
§ 4 § 4 Maßgebender Immissionsort
Der maßgebende Immissionsort für die Berechnung der Lärmindizes gemäß § 3 Abs. 1 und 2 liegt bei geschützten Personen auf der Fassade in der Höhe der jeweiligen Geschoße des Objekts. Dieser Immissionsort ist auch maßgeblich für die Beurteilung der Lärmauswirkungen und die Ermittlung allenfalls erforderlicher straßenseitiger (aktiver) oder objektseitiger (passiver) Lärmschutzmaßnahmen.
§ 5 § 5 Beurteilungsmaßstab
Die Gesundheitsgefährdung und die unzumutbare Belästigung sind danach zu beurteilen, wie sich die Schallimmissionen auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
2. Abschnitt Regelungen für den betriebsbedingten Schall
§ 6 § 6 Grenzwerte für den betriebsbedingten Schall
(1) Bei vorhabensbedingten Immissionserhöhungen aus dem Straßenverkehr ist der zulässige vorhabensbedingte, vom Verkehr auf der Landesstraßentrasse ausgehende Immissionseintrag bis zum Erreichen eines Immissionsgrenzwerts gemäß Abs. 2 bei geschützten Personen wie folgt begrenzt:
L den | = | 55,0 dB |
L night | = | 45,0 dB |
(2) Für die Beurteilung unzumutbarer Belästigungen von geschützten Personen durch Straßenverkehrslärm gelten folgende Immissionsgrenzwerte:
L den | = | 60,0 dB |
L night | = | 50,0 dB |
Immissionen aus dem Straßenverkehr gelten auch dann als zumutbar, wenn die vorhabensbedingten Immissionserhöhungen, bezogen auf die Immissionen im Nullplanfall, irrelevant sind. Im Bereich von 60,0 dB L den ≤ 65,0 dB sowie im Bereich von 50,0 dB L night ≤ 55,0 dB sind vorhabensbedingte Immissionserhöhungen von bis zu 1,0 dB irrelevant.
(3) Für die Beurteilung der Gesundheitsgefährdung von geschützten Personen durch Straßenverkehrslärm gelten folgende Immissionsgrenzwerte:
L den | = | 65,0 dB |
L night | = | 55,0 dB |
Bei Überschreitung dieser Immissionsgrenzwerte sind vorhabensbedingte Immissionserhöhungen aus dem Straßenverkehr im Einzelfall zu beurteilen. Vorhabensbedingte Immissionserhöhungen von mehr als 1,0 dB, bezogen auf die Immissionen im Nullplanfall, sind jedenfalls unzulässig.
(4) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer benachbarter Betriebe und Inhaberinnen und Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, gelten hinsichtlich des Schutzes dieser Personen die Abs. 1 bis 3 nicht; für sie sind der zulässige vorhabensbedingte Immissionseintrag und die Immissionsgrenzwerte im Einzelfall festzulegen.
(5) Unmittelbar vorhabensbedingte Immissionserhöhungen, die vom Betrieb anderer Schallemittenten als der Straße ausgehen, sind zu berechnen und im Einzelfall zu beurteilen.
§ 7 § 7 Ermittlung und Beurteilung des betriebsbedingten Schalls
(1) Die Lärmemissionen und -immissionen sind nach dem für Straßenverkehrslärm einschlägigen Stand der Technik (RVS 04.02.11, Berechnung von Schallemissionen und Lärmschutz, ausgegeben am 1. November 2021 und ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden, ausgegeben am 1. Oktober 2021) zu berechnen.
(2) Für die Beurteilung der durch den Betrieb des Straßenbauvorhabens des Landes bedingten Lärmimmissionen sind der Zustand zum Prognosezeitpunkt ohne das Vorhaben (Nullplanfall) und der durch das Vorhaben geänderte Zustand zum Prognosezeitpunkt (Vorhabensplanfall) heranzuziehen.
(3) Die im Abs. 1 angeführte RVS 04.02.11 kann bei der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr, Karlsgasse 5, 1040 Wien, bezogen werden (kostenfreier Download der rechtsverbindlichen Bestimmungen unter www.recht.fsv.at.
§ 8 § 8 Straßenseitige (aktive) Maßnahmen
(1) Bei Lärmimmissionen, ausgehend vom Verkehr auf der Landesstraßentrasse, ist der zur Einhaltung des zulässigen vorhabensbedingten Immissionseintrags und der Immissionsgrenzwerte gemäß § 6 erforderliche Lärmschutz für geschützte Personen, mit Ausnahme der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer benachbarter Betriebe im Sinn des § 6 Abs. 4, vorrangig durch straßenseitige (aktive) Lärmschutzmaßnahmen sicherzustellen. Als straßenseitige (aktive) Maßnahmen gelten insbesondere Lärmschutzwände, Lärmschutzwälle, Trassierungen im Einschnitt und eine Kombination daraus.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Objekte oder Objektteile, deren Bestand, Neu-, Zu- oder Umbau zum Zeitpunkt der Entscheidung unzulässig ist.
§ 9 § 9 Objektseitige (passive) Maßnahmen für den betriebsbedingten Schall
(1) Wenn bei Lärmimmissionen, ausgehend vom Verkehr auf der Landesstraßentrasse, straßenseitige (aktive) Lärmschutzmaßnahmen zur Einhaltung des zulässigen vorhabensbedingten Immissionseintrags und der Immissionsgrenzwerte gemäß § 6 technisch nicht realisierbar oder im Hinblick auf den erzielbaren Zweck nur unter einem unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand umsetzbar sind, ist in Ergänzung zu oder anstelle von straßenseitigen (aktiven) Lärmschutzmaßnahmen der Schutz für Räumlichkeiten mittels objektseitiger (passiver) Lärmschutzmaßnahmen zulässig.
(2) Wird bei geschützten Personen, mit Ausnahme jener gemäß § 6 Abs. 4, bei vorhabensbedingten Lärmzunahmen, ausgehend vom Verkehr auf der Landesstraßentrasse, der zulässige vorhabensbedingte Immissionseintrag für L night gemäß § 6 Abs. 1 überschritten und sind straßenseitige (aktive) Maßnahmen nicht zu ergreifen, haben sie Anspruch auf den Einbau von Schalldämmlüftern in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden ohne Austausch bestehender Fenster.
(3) Wird bei geschützten Personen, mit Ausnahme jener gemäß § 6 Abs. 4, bei relevanten vorhabensbedingten Lärmzunahmen der Immissionsgrenzwert für L den gemäß § 6 Abs. 2 überschritten und sind straßenseitige (aktive) Maßnahmen nicht zu ergreifen, haben sie Anspruch auf den Austausch bestehender Fenster und Türen gegen Schallschutzfenster und -türen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren. Wird bei geschützten Personen, mit Ausnahme jener gemäß § 6 Abs. 4, bei relevanten vorhabensbedingten Lärmzunahmen der Immissionsgrenzwert für L night gemäß § 6 Abs. 2 überschritten und sind straßenseitige (aktive) Maßnahmen nicht zu ergreifen, haben sie Anspruch auf den Einbau von Schalldämmlüftern und den Austausch bestehender Fenster und Türen gegen Schallschutzfenster und -türen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren.
(4) Wird bei geschützten Personen gemäß § 6 Abs. 4 der im Einzelfall festgelegte zulässige vorhabensbedingte Immissionseintrag oder einer der im Einzelfall festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten und sind straßenseitige (aktive) Maßnahmen nicht zu ergreifen, ist es zulässig, den Lärmschutz ausschließlich durch objektseitige (passive) Maßnahmen sicherzustellen. In diesem Fall haben die geschützten Personen Anspruch auf objektseitige (passive) Maßnahmen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren.
(5) Im Bereich von Zulaufstrecken sowie im Fall des § 6 Abs. 5 ist es zulässig, den Lärmschutz ausschließlich durch objektseitige (passive) Maßnahmen sicherzustellen.
3. Abschnitt Regelungen für den baubedingten Schall
§ 10 § 10 Schwellenwerte und Grenzwerte für den baubedingten Schall
(1) Wenn die Beurteilungspegel des Baulärms folgende Schwellenwerte nicht überschreiten, sind die Schallimmissionen jedenfalls zulässig:
L r,Bau,Tag,W | = | 55,0 dB |
L r,Bau,Abend,W | = | 50,0 dB |
L r,Bau,Tag,Sa | = | 55,0 dB |
L r,Bau,Abend,Sa | = | 50,0 dB |
L r,Bau,Tag,So | = | 55,0 dB |
L r,Bau,Abend,So | = | 50,0 dB |
L r,Bau,Nacht | = | 45,0 dB |
(2) Baubedingte Schallimmissionen sind, solange die Grenzwerte gemäß Abs. 4 eingehalten werden, auch dann zulässig, wenn der Beurteilungspegel des Baulärms die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Schwellenwerte in Abhängigkeit von der Gebietsnutzung nicht überschreitet.
Gebietsnutzung | Schwellenwerte in dB | ||
Tag | Abend | Nacht | |
Bauland-Kerngebiet (§ 22 Abs. 4 Oö. ROG 1994) Bauland-gemischtes Baugebiet (§ 22 Abs. 5 Oö. ROG 1994) | L r,Bau,Tag,W ≤ 60,0 | L r,Bau,Abend,W ≤ 55,0 | L r,Bau,Nacht ≤ 50,0 |
L r,Bau,Tag,Sa ≤ 60,0 | L r,Bau,Abend,Sa ≤ 55,0 | ||
L r,Bau,Tag,So ≤ 55,0 | L r,Bau,Abend,So ≤ 55,0 | ||
Bauland-Betriebsbaugebiet (§ 22 Abs. 6 Oö. ROG 1994) Bauland-Industriegebiet (§ 22 Abs. 7 Oö. ROG 1994) | L r,Bau,Tag,W ≤ 65,0 | L r,Bau,Abend,W ≤ 60,0 | L r,Bau,Nacht ≤ 55,0 |
L r,Bau,Tag,Sa ≤ 60,0 | L r,Bau,Abend,Sa ≤ 55,0 | ||
L r,Bau,Tag,So ≤ 55,0 | L r,Bau,Abend,So ≤ 55,0 | ||
(3) Baubedingte Schallimmissionen sind, solange die Grenzwerte gemäß Abs. 4 eingehalten werden, weiters auch dann zulässig, wenn der Beurteilungspegel des Baulärms den Umgebungslärmpegel als Schwellenwert nicht überschreitet.
(4) Zur Beurteilung der Gesundheitsgefährdung gelten für die Beurteilungspegel des Baulärms folgende Grenzwerte:
Tag | Abend | Nacht | |
Werktag | L r,Bau,Tag,W ≤ 67,0 dB | L r,Bau,Abend,W ≤ 60,0 dB | L r,Bau,Nacht ≤ 55,0 dB |
Samstag | L r,Bau,Tag,Sa ≤ 60,0 dB | L r,Bau,Abend,Sa ≤ 55,0 dB | |
Sonntag | L r,Bau,Tag,So ≤ 55,0 dB | L r,Bau,Abend,So ≤ 55,0 dB | |
Bei Überschreitung dieser Grenzwerte ist der Baulärm im Einzelfall zu beurteilen.
(5) Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer benachbarter Betriebe und die Inhaberinnen und Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, gelten hinsichtlich des Schutzes dieser Personen die Abs. 1 bis 4 nicht; für sie ist der zulässige Baulärm im Einzelfall festzulegen.
(6) Wenn die Emissionen aus dem Baustellenverkehr im öffentlichen Verkehrsnetz die gegebenen Verkehrslärmemissionen im öffentlichen Verkehrsnetz nicht überschreiten und die baubedingten Verkehrslärmimmissionen die im Abs. 4 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten, sind sie jedenfalls zulässig.
(7) Feiertage sind wie Sonntage zu beurteilen.
§ 11 § 11 Ermittlung und Beurteilung des baubedingten Schalls
(1) Die Beurteilungspegel gemäß § 3 Abs. 2 sind nach ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden, ausgegeben am 1. Oktober 2021, zu berechnen und der Ermittlung des Beurteilungspegels sind Einwirkzeiten einzelner Bauvorgänge und die Verkehrszahlen für den Baustellenverkehr zugrunde zu legen.
(2) Bei der Ermittlung des Beurteilungspegels gemäß § 3 Abs. 2 sind die Schallimmissionen des Baulärms grundsätzlich mit einem Anpassungswert von + 5,0 dB zu versehen. Dies gilt jedoch nicht für den Baustellenverkehr, soweit er mit dem Verkehrslärm von öffentlichen Straßen vergleichbar ist.
(3) Überschreiten die baubedingten Immissionen an Werktagen am Tag die Schwellenwerte gemäß § 10 Abs. 1 nicht länger als einen Monat pro Baujahr, kann der Beurteilungspegel L r,Bau,Tag,W um 3,0 dB vermindert werden. Werden Schwellenwerte gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 der Beurteilung zugrunde gelegt, gilt der erste Satz ab Überschreitung dieser Schwellenwerte.
§ 12 § 12 Minderungsmaßnahmen
(1) Wird ein Schwellenwert gemäß § 10 Abs. 1 überschritten, sind baubedingte Schallimmissionen auch dann zumutbar, wenn Minderungsmaßnahmen geprüft, und soweit diese in Hinblick auf den erzielbaren Zweck nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sind, tatsächlich umgesetzt werden. Zu den Minderungsmaßnahmen zählen je nach Erfordernis der Einsatz lärmarmer Geräte, Maschinen und Baumethoden, bauseitige (aktive) Lärmschutzmaßnahmen, örtliche und zeitliche Optimierung des Bauablaufs, Lärmmonitoring und Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Werden Schwellenwerte gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 der Beurteilung zugrunde gelegt, gilt Abs. 1 ab Überschreitung dieser Schwellenwerte.
(3) Wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bestand, Neu-, Zu- oder Umbau des Objekts oder eines Objektteils unzulässig ist, besteht kein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen.
§ 13 § 13 Objektseitige (passive) Maßnahmen für den baubedingten Schall
(1) Überschreitet der Beurteilungspegel trotz verhältnismäßiger Minderungsmaßnahmen gemäß § 12
1. die Grenzwerte für den Tag oder Abend gemäß § 10 Abs. 4 oder 5, haben die geschützten Personen Anspruch auf den Austausch bestehender Fenster und Türen gegen Schallschutzfenster und -türen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren;
2. die Grenzwerte für die Nacht gemäß § 10 Abs. 4 oder 5, haben geschützte Personen Anspruch auf den Einbau von Schalldämmlüftern und den Austausch bestehender Fenster und Türen gegen Schallschutzfenster und -türen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren.
(2) Überschreiten die jeweiligen Beurteilungspegel die Grenzwerte gemäß § 10 Abs. 4, kann die Behörde geschützten Personen, alternativ zu den objektseitigen (passiven) Maßnahmen, durch Lärm nicht belastete Aufenthaltsräume über die Dauer jenes Zeitraums anbieten, der zur Grenzwertüberschreitung gemäß § 10 Abs. 4 geführt hat. Stimmt die geschützte Person diesem Angebot zu, entfällt der Anspruch auf objektseitige (passive) Maßnahmen. Dies gilt sinngemäß auch für geschützte Personen gemäß § 10 Abs. 5.
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für betriebs- und baubedingten Schall
§ 14 § 14 Durchführung von objektseitigen (passiven) Maßnahmen
In der straßenrechtlichen Bewilligung sind die Qualitätsanforderungen an Lärmschutzmaßnahmen gemäß § 9 und § 13 auf Basis von Detailberechnungen und die Bereiche, in denen diese Maßnahmen zu ergreifen sind, festzulegen. Zur näheren Konkretisierung der Maßnahmen kann die Behörde im Genehmigungsbescheid auftragen, Detailuntersuchungen (Raumnutzungserhebungen und Begehungen) vorzunehmen. Die Kosten für objektseitige (passive) Maßnahmen sind vom Land Oberösterreich (Straßenverwaltung) zu tragen. Wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bestand, Neu-, Zu- oder Umbau des Objekts oder eines Objektteils unzulässig ist, besteht kein Anspruch auf objektseitigen (passiven) Lärmschutz.
5. Abschnitt Inkrafttreten
§ 15 § 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.